Rahmenvertrag mit KPMG Law

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Den Rahmenvertrag, den das BMVI mit KPMG Law zur Bearbeitung von Rechtssachen geschlossen hat und der offenbar vor allem von Referat Z25 genutzt wird. Auf den Rahmenvertrag wird auch zurückgegriffen, um u.a. Widersprüche in IFG-Verfahren zu bearbeiten.

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine Drittbeteiligung nicht nötig ist. Sollte sie aus Sicht des BMVI doch nötig sein, wird davon ausgegangen, dass die Anfrage aufgrund kurzer Kommunikationswege mit KPMG Law trotzdem noch innerhalb der Monatsfrist abschließend bearbeitet werden kann.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • 8 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Rahmenvertrag, den d…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rahmenvertrag mit KPMG Law [#209027]
Datum
18. Januar 2021 20:52
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Rahmenvertrag, den das BMVI mit KPMG Law zur Bearbeitung von Rechtssachen geschlossen hat und der offenbar vor allem von Referat Z25 genutzt wird. Auf den Rahmenvertrag wird auch zurückgegriffen, um u.a. Widersprüche in IFG-Verfahren zu bearbeiten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine Drittbeteiligung nicht nötig ist. Sollte sie aus Sicht des BMVI doch nötig sein, wird davon ausgegangen, dass die Anfrage aufgrund kurzer Kommunikationswege mit KPMG Law trotzdem noch innerhalb der Monatsfrist abschließend bearbeitet werden kann. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 209027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209027/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 18.01.2021 beantragen Sie unter anderem nach dem Informationsf…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
19. März 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
474,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 18.01.2021 beantragen Sie unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (!FG) Zugang zu folgenden Informationen: „ Den Rahmenvertrag, den das BMVI mit KPMG Law zur Bearbeitung von Rechtssachen geschlossen hat. " Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag 'wird durch Übersendung des begehrten Vertrages. ohne Angaben zu personenbezogenen Daten und dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterfallenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stattgegeben. Diese wurden geschwärzt und Ihr Antrag insoweit abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Diese Entscheidung ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 !FG auch dem Dritten gegenüber bekanntzugeben. Der Informationszugang erfolgt erst mit gesondertem Schreiben nachdem diese Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig geworden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 IFG). Der Betroffene hat die Möglichkeit binnen eines Monats Rechtsmittel einzulegen. Die Auskunftserteilung kann daher frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Zwischennachricht Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit teile ich Ihnen mit, dass der am 16.03.2021 an die Drittbe…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
15. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
715,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit teile ich Ihnen mit, dass der am 16.03.2021 an die Drittbeteiligte abgesandte · Bescheid aufgrund eines Fehlers in der Zustellung dieser zunächst nicht übermittelt werden konnte. Aufgrund der verspäteten Rücksendung durch das Zustellunternehmen konnte eine erneute Zustellung erst am 06.04.2021 erfolgen. so dass die Rechtsbehelfsfrist der Drittbeteiligten erst am 06.05.2021 endet. Der Informationszugang kann erst erfolgen, wenn die Entscheidung der Dritten gegenüber bestandskräftig ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwort
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
10. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Z26/286.2/1-712 IFG [#209027] -- per Fax und E-Mail -- Z26/286.2/1-712 IFG Sehr << Anrede >&g…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch Z26/286.2/1-712 IFG [#209027]
Datum
14. Mai 2021 13:23
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Z26/286.2/1-712 IFG Sehr << Anrede >> gegen die Schwärzung des "Gegenstands der Rahmenvereinbarung" im am 10. Mai 2021 zugesandten „Rahmenvertrag mit KPMG Law“ lege ich Widerspruch ein. Zwar haben Sie meinen Antrag bereits am 19.3.2021 beschieden. Allerdings ist die Schwärzung nicht mit der von Ihnen genannten Begründung der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vereinbar. Der Widerspruch ist daher zulässig. Der Gegenstand einer Rahmenvereinbarung des BMVI kann und sollte nicht Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens sein. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209027/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Z26/286.2/1-712 IFG [#209027]
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch Z26/286.2/1-712 IFG [#209027]
Datum
14. Mai 2021 13:24
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,9 KB
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, nach vorläufiger Prüfung Ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.03.202…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
18. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
663,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, nach vorläufiger Prüfung Ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.03.2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass der Widerspruch mangels Einhaltung der gesetzlichen Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO unzulässig sein dürfte. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, einzulegen. Der Bescheid vom 16.03.2021 war mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationserteilung, hier der Bescheid vom 16.03.2021, war vorliegend aufgrund des erforderlichen Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 IFG auch dem Dritten bekanntzugeben. Der Infonnationszugang hingegen durfte erst erfolgen, sobald die Entscheidung gegenüber dem Drillen in Bestandkraft erwachsen war (§ 8 Abs. 2 S. 2 IFG). Die Entscheidung über die lnfmmalionserteilung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG) ist ein Verwaltungsakt und ist dabei von der Gewährnng des Informationszugangs zu unterscheiden. Der Bescheid vom 16.03.2021 enthält als Entscheidung über die Informationserteilung auch die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche ßegründung, da hier Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 IfG betroffen waren. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz I VwVfG gilt der Bescheid vom 16.03.2021 somit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, welche am 16.03.2021 erfolgte. als bekanntgegeben. hier also am 19.03.202 1. Die Widerspruchsfrist endete demnach also am 19.04.2021. Ich gebe lhnen hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 16.07.2021. Nach Ablauf der Frist ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Z26/286.2/1-712 IFG [#209027] Z26/286.2/1-712 IFG Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Gelegenheit z…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Z26/286.2/1-712 IFG [#209027]
Datum
14. Juli 2021 20:38
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z26/286.2/1-712 IFG Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme auf Ihr Schreiben vom 18. Juni 2021, die ich gerne nutze. Wie ich bereits ausgeführt habe, entsprechen die von Ihnen vorgenommenen Schwärzungen des Rahmenvertrages nicht Ihrem Bescheid vom 16.03.2021 zu Az. Z26/286.2/1-712 IFG. Sie sind zu weitreichend. Soweit ein Widerspruch hier nicht der statthafte Rechtsbehelf sein sollte, kann ich die fehlerhafte Informationsübermittlung jedenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage gerichtlich überprüfen lassen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 84; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 -, juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie nochmals, die vorgenommenen Schwärzungen zu überprüfen und mir eine Fassung der Rahmenvereinbarung zukommen zu lassen, in der § 1 der Vereinbarung nicht geschwärzt ist. Im Tenor des Bescheides heißt es unter Ziff. 1: Ihrem Antrag 'wird durch Übersendung des begehrten Vertrages. ohne Angaben zu personenbezogenen Daten und dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterfallenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stattgegeben. Diese wurden geschwärzt und Ihr Antrag insoweit abgelehnt. In der Begründung heißt es weiter: "Konkreten Angaben zur Vergütungsstruktur und zum konkreten Leistungsinhalt (§§ 1 und 11 des Rahmenvertrages) stehen der durch § 6 Satz 2 IFG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wozu insbesondere auch die Anwaltshonorare gehören, sowie auch das anwaltliche Berufsgeheimnis gem. § 3 Nr. 4 IFG I. V. m. § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Februar 2019 - 12 B 15.18) entgegen." Der nunmehr komplett geschwärzte § 1 der Rahmenvereinbarung ist mit "Gegenstand der Rahmenvereinbarung" überschrieben. Der "Gegenstand" einer Vereinbarung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem "konkreten Leistungsinhalt", auf den Sie in der Begründung des Bescheids Bezug genommen haben. Der bloße Gegenstand einer Rahmenvereinbarung kann auch nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis angesehen werden, da insoweit keinerlei Wettbewerbsrelevanz zu erkennen ist. Er unterliegt auch nicht dem anwaltlichen Berufsgeheimnis, da Rahmenvereinbarungen Teil des öffentlichen Vergabeverfahrens sind. Als Frist für eine Rückmeldung Ihrerseits habe ich mir den 20. August 2021 notiert. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209027/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Z26/286.2/1-712 IFG [#209027] Sehr << Anrede >> in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Z26/286.2/1-712 IFG [#209027]
Datum
15. Juli 2021 09:02
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Rahmenvertrag mit KPMG Law“ vom 18.01.2021 (#209027) teile ich noch klarstellend mit, dass ich meinen Widerspruch zurücknehme. Eine Überprüfung der vorgenommenen Schwärzungen ist - wie dargelegt - dennoch erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209027/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) — Bescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, im Anschluss an Ihre Stellun…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) — Bescheid
Datum
18. August 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
965,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, im Anschluss an Ihre Stellungnahme vom 14.07.2021 habe ich meinen Bescheid vom 16.03.2021 noch einmal auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft und gebe Ihnen hiermit folgende Entscheidung bekannt: 1. Meinen Bescheid vom 16.03.2021 nehme ich insoweit zurück, als dass der Informationszugang zu § 1 des Rahmenvertrages (Gegenstand der Rahmenvereinbarung) abgelehnt wurde und die entsprechende Information geschwärzt wurde. 2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Diese Entscheidung stellt eine Änderung des Bescheids vom 16.03.2021 dar und ist daher erneut gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 IFG auch dem Dritten gegenüber bekanntzugeben. Der Informationszugang erfolgt erst mit gesondertem Schreiben nachdem diese Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig geworden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 IFG). Der Betroffene hat die Möglichkeit binnen eines Monats Rechtsmittel einzulegen. Die Auskunftserteilung kann daher frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen. Sollte seitens des Dritten kein Rechtsmittel eingelegt werden, so werde ich Ihnen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den begehrten Vertrag erneut und ohne Schwärzung des § 1 übersenden. Begründung: Die erneute rechtliche Überprüfung des Bescheides hat ergeben, dass die Angabe zum Gegenstand der Rahmenvereinbarung (§ 1 des Rahmenvertrages) in diesem konkreten Fall nicht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG unterliegt, so dass der Bescheid teilweise zurückzunehmen war (§ 48 Abs. I Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin einzulegen. Mit E-Mail vom 15.07.2021 haben Sie Ihren Widerspruch zurückgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Rücknahme nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Die Rücknahme eines Widerspruchs bedarf der Form des § 70 VwGO (Schoch/Schneider/Dolde/Porsch VwGO § 69 Rn. 14) und hat demnach schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch die Befugnis, auch einen unzulässigen, nicht formgerechten Widerspruch sachlich zu bescheiden (BeckOK VwGO/Hüttenbrink VwGO § 70 Rn. 13; Schoch/Schneider/Dolde/Porsch VwGO § 70 Rn. 11). Daraus folgt im Umkehrschluss auch, dass die Widerspruchsbehörde ebenfalls die Befugnis hat, die nicht formgerechte Rücknahme eines Widerspruchs in der Sache anzuerkennen, was ich hiermit tue. Ich kann Ihnen demnach mitteilen, dass ich Ihr Widerspruchsverfahren eingestellt habe. Mit freundlichen Grüßen

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