Ihre oben genannte Anfrage vom 05.06.2020, PTB-Zeichen: 6626-10/20
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre oben genannte Anfrage. Diese stellt einen Antrag nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des
Bundes (Informationsfreiheitsgesetz ? IFG) dar. Nach dieser Vorschrift hat
jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist zwar
nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft, jedoch schränkt das Gesetz
selbst den Zugang in bestimmten Fällen ein. So darf etwa nach § 5 Abs. 1
IFG der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des
Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Überlassung einer "Übersicht über die
Rahmenverträge für Beratungs-, IT- und Schulungsdienstleistungen (keine
Handwerksleistungen)". Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da der
Anspruch auf Informationszugang im vorliegenden Fall nicht besteht.
Der Anspruch scheidet aus, da das Bekanntwerden der betreffenden
Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann, § 3 Nr. 2 IFG. Zu
den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch die Unversehrtheit
von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und damit die
Funktionsfähigkeit von Behörden (BT-Drs. 19/3370, S. 95). Von diesem
Schutz sind insbesondere auch Sicherheitsvorkehrungen umfasst. Eine
Auskunft zu bestehenden Beratungs-, IT- oder Schulungsdienstleistungen
würde die Angabe etwaiger Vertragspartner beinhalten und auch Rückschlüsse
auf eingesetzte Produkte, z.B. im IT-Bereich, ermöglichen. Durch ein
Bekanntwerden dieser Informationen nach außen ist zu befürchten, dass
Dritte diese Informationen für gezielte Angriffe auf die
Informationssicherheit der PTB nutzen können. Auch wäre es mit den
betreffenden Informationen einfacher möglich, sich z.B. als Mitarbeiter
der PTB auszugeben und hierdurch missbräuchliche Eingaben oder Anfragen zu
tätigen. Der Schutz der hier angeforderten Informationen dient damit auch
der Aufrechterhaltung der Informations- und Betriebssicherheit in der PTB.
Diese Bereiche können im Falle einer Offenbarung der Informationen einer
Beeinträchtigung unterliegen.
Der von Ihnen behauptete Anspruch ist daher nicht begründet.
Weitere Anspruchsgrundlagen, die Ihnen den Zugang zu den begehrten
Informationen verschaffen können, waren hier nicht zu erkennen.
Kosten werden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Bundesallee 100, 38116
Braunschweig, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen