Ranking der Universitäten im Kontext der Exzellenzinitiative

Anfrage an: Wissenschaftsrat

In Vorbereitung auf die politische Entscheidung, welche Unis oder Fachhochschulen den Exzellenzsstatus verliehen bekommen, wurde ein Ranking der Hochschulen für alle 3 Förderlinien ausgearbeitet. Leider sind diese ampelfarbenen Kennzeichnungen nicht publiziert worden, erklären Sie doch recht eindeutig, über welchen Hochschulen die Politik konkret verhandelt hat. Publiziert wurden nur die finalen Entscheidungen, siehe etwa hier: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/wissenschaftsministerin-theresia-bauer-exzellenzinitiative-fortsetzen-a-838814.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Dezember 2012
  • Frist
    8. Januar 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Vorbereitung …
An Wissenschaftsrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ranking der Universitäten im Kontext der Exzellenzinitiative
Datum
7. Dezember 2012 23:31
An
Wissenschaftsrat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Vorbereitung auf die politische Entscheidung, welche Unis oder Fachhochschulen den Exzellenzsstatus verliehen bekommen, wurde ein Ranking der Hochschulen für alle 3 Förderlinien ausgearbeitet. Leider sind diese ampelfarbenen Kennzeichnungen nicht publiziert worden, erklären Sie doch recht eindeutig, über welchen Hochschulen die Politik konkret verhandelt hat. Publiziert wurden nur die finalen Entscheidungen, siehe etwa hier: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/wissenschaftsministerin-theresia-bauer-exzellenzinitiative-fortsetzen-a-838814.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Wissenschaftsrat
Sehr geehrte <Anrede>, beim Wissenschaftsrat handelt es sich um ein Beratungsgremium, eingesetzt durch ein …
Von
Wissenschaftsrat
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. Dezember 2012
Status
Anfrage abgelehnt
63,2 KB
Sehr geehrte <Anrede>, beim Wissenschaftsrat handelt es sich um ein Beratungsgremium, eingesetzt durch ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist keine Behörde und auch keine sonstige Einrichtung, deren sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Der Wissenschaftsrat ist nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Kein Ministerium übt Rechts- oder Fachaufsicht über ihn aus. Seine Aufgaben liegen vielmehr in der Erarbeitung von Empfehlungen zur Entwicklung von Hochschulen, der Wissenschaft und Forschung - so auch im Rahmen der Exzellenzinitiative, deren Durchführung ihm zusammen mit der DFG durch eine Bund-Länder-Vereinbarung (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/exzellenzvereinbarung_zwei.pdf) übertragen worden ist. Akteneinsicht nach dem von Ihnen erwähnten Informationsfreiheitsgesetz kann daher gegenüber dem Wissenschaftsrat nicht verlangt werden. Diese Auffassung vertritt auch der Bundesdatenschutzbeauftragte (vgl. Erster Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007, S. 67 f.). Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Geldgeber und politischen Entscheidungsträger, die das Förderprogramm Exzellenzinitiative beschlossen haben.