Raser in den Städten

Warum werden die Radarkontrollen in den Städten und dazugehörigen Kreise
1 Woche voher angekündigt ? Wie z.B. Düren/Kreis Düren in NRW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. September 2019
  • Frist
    15. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden die Ra…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Raser in den Städten [#166536]
Datum
13. September 2019 11:08
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden die Radarkontrollen in den Städten und dazugehörigen Kreise 1 Woche voher angekündigt ? Wie z.B. Düren/Kreis Düren in NRW.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
StV 20 – 771.4/0 Ihre E-Mail vom 13. September 2019 (siehe unten) Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: L 24 - AS Raser in den Städten [#166536]
Datum
30. September 2019 16:40
Status
Anfrage abgeschlossen
StV 20 – 771.4/0 Ihre E-Mail vom 13. September 2019 (siehe unten) Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail zur Ankündigung von Radarkontrollen. Die Überwachung und Ahndung von Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83, 84 GG) ausschließlich den Ländern. Das bedeutet, dass die zuständigen Landesbehörden, im Regelfall die Ordnungsämter und Polizeien der Länder, in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob, wo, wie oft und mit welchem erforderlichen Einsatz von Personal sie Überwachungsmaßnahmen durchführen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) weist in diesem Zusammenhang stets auf die große Bedeutung und Dringlichkeit einer wirksamen Verkehrsüberwachung hin. Der Bund hat aber diesbezüglich im konkreten Einzelfall weder fachaufsichtsrechtliche Eingriffs- noch Weisungsrechte gegenüber den Landesbehörden. Den Ländern obliegt zudem keine Berichtspflicht. Kenntnisse zum üblichen Handeln der Landesbehörden im Straßenverkehr liegen dem BMVI daher nicht vor. Ich empfehle Ihnen, sich an die Stadt bzw. den Kreis Düren zu wenden. Mit freundlichen Grüßen