Rationierung von Energie

alle Unterlagen (Konzepte, Gutachten, Stellungnahmen, Kommunikation etc.) ab dem 01.01.2022, die sich mit der Rationierung von Energie in Krisensituationen beschäftigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen (…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rationierung von Energie [#244278]
Datum
22. März 2022 17:21
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (Konzepte, Gutachten, Stellungnahmen, Kommunikation etc.) ab dem 01.01.2022, die sich mit der Rationierung von Energie in Krisensituationen beschäftigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244278/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rationierung von Energie“ vom 22.03.2022 (#244…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rationierung von Energie [#244278]
Datum
26. April 2022 07:13
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rationierung von Energie“ vom 22.03.2022 (#244278) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Die im Bundesministerium für Wirtschaft …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Rationierung von Energie [#244278]
Datum
9. Mai 2022 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Die im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständigen Stellen haben keine von Ihnen aufgelisteten amtlichen Unterlagen zur Rationierung von Energie in Krisensituationen. Gerne beantworten wir allerdings trotzdem die von Ihnen aufgeworfene Fragestellung als Bürgeranfrage. Den Risikovorsorgeplan Strom, den Notfallplan Gas und den Präventionsplan Gas entnehmen Sie bitte der Internetseite des Ministeriums. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben (§ 11 EnWG). Ist die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Strom- oder Gasnetzbetriebes gestört oder gefährdet, sind die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber zur Behebung der Störung oder Gefährdung verpflichtet (§§ 13 und 16 EnWG). Das EnWG benennt dazu die zu ergreifenden netz- und marktbezogenen Maßnahmen sowie den Einsatz von Reserven. Reichen diese nicht aus, sind die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, Ein- und Ausspeisungen sowie Transporte anzupassen oder solche zu verlangen, um einen sicheren Netzbetrieb aufrecht zu erhalten. Hierzu gehört als Letztmaßnahme auch die koordinierte Abschaltung von Verbrauchern, um damit einen Gesamtkollaps der Systems zu verhindern. Bei einer erforderlichen Anpassung von Einspeisungen und Anahmen sind insbesondere die betroffenen Netzbetreiber und Händler – soweit möglich – vorab zu informieren (§ 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2 EnWG). Im Sinne des Art. 10 Abs. lit. l) der VO (EU) Nr. 2017/1938 soll hierdurch ein ungerechtfertigter Verbrauch durch Kunden, die an ein Gasverteilernetz oder Gasfernleitungsnetz angeschlossen, aber keine geschützten Kunden gemäß SoS-VO sind, verhindert werden. Sollten solche Abschaltungen der Stromkunden erforderlich werden, würde der Netzbetreiber dabei möglichst diskriminierungsfrei vorgehen. Er würde rollierende Lastabschaltungen einzelner so genannter Netzgruppen für bestimmte Zeiträume (möglichst kleiner X Stunden) durchführen. Bei diesen Abschaltungen (ganzer Netzgruppen) wäre eine Differenzierung in Bezug auf bestimmte Sektoren bzw. eine gezielte Schaltung bestimmter einzelner Verbraucher insbesondere auf Verteilnetzebene technisch in den allermeisten Fällen nicht möglich. Die Konzepte für solche Lastabschaltungen obliegen den Netzbetreibern, an deren Netz die jeweilige Last angeschlossen ist. Im Gasbereich haben die Netzbetreiber den Netzbetrieb sowie die Vergabe und Planung von Kapazitäten einschließlich Transitkapazitäten so durchzuführen, dass die Versorgungssicherheit der geschützten Kunden sowie der durch Solidarität geschützten Kunden in anderen Mitgliedstaaten gewahrt bleibt. Die Gasversorgungsunternehmen haben auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage besonders diesen Kundenkreis im Sinne der SoS-VO mit Erdgas zu versorgen, „solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist“. Diese Verpflichtung wird in Deutschland in § 53a EnWG umgesetzt. Die Gasversorgungsunternehmen können dabei auf marktbasierte Instrumente zurückgreifen. Die Gasversorgungsunternehmen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Bei der Bewältigung von Versorgungskrisen findet eine enge Abstimmung zwischen Gasnetzbetreibern, dem Krisenteam Gas und dem Lastverteiler statt. Seit dem Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften ist eine integrierte Betrachtung der Gas- und Stromnetze in Falle einer Versorgungskrise sichergestellt (§ 16 Abs. 2a i. V. m. § 13f EnWG). Diese sieht im Kern vor, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes im Falle eines Versorgungsengpasses im Strom- und Gasbereich eine Güterabwägung der möglichen Schäden und weiteren Folgen bei evtl. erforderlichen Notfallmaßnahmen in beiden Bereichen trifft und auf dieser Grundlage die Gasversorgung von systemrelevanten Gaskraftwerken anordnen kann. Im Bereich der Ölversorgung verpflichtet die Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 die Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen und gegebenenfalls Erdöl zu halten und gibt somit den europaweiten, einheitlichen Rahmen zur Ölkrisenbevorratung vor. Danach sind Mineralölvorräte im Umfang von 90 Tagen Nettoimport bzw. 61 Tagen Inlandsverbrauch (je nachdem, welche Menge größer ist) durch die Mitgliedstaaten vorzuhalten. Darüber hinaus müssen die Staaten in der Lage sein, den Mineralölverbrauch einzuschränken. Dazu tritt das 1974 abgeschlossene Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm (IEP), mit dem zugleich die IEA geschaffen wurde. Es beinhaltet: Vorhaltung von Ölkrisenreserven entsprechend 90 Tage Nettoimport von Mineralölen, Vorhaltung eines Maßnahmenkatalogs für verbrauchseinschränkende Maßnahmen („demand restraint“), Solidarisches Handeln untereinander, d. h. im Fall großer Versorgungsunterbrechungen verfügbare Ölmengen zu teilen, Errichtung einer nationalen Koordinierungsstelle „NESO“ (National Emergency Strategy Organization). Die im IEP als Notstandsmaßnahmen bezeichnete Ölkrisenreaktion umfasst eine obligatorische Nachfragedrosselung seitens der Mitgliedstaaten sowie die Zuteilung verfügbaren Öls im Sinne des Solidaritätsgedankens. An die Stelle einer Nachfragedrosselung kann ein Mitgliedstaat auch Notstandsreserven einsetzen, die er über seine Pflichtnotstandsreserven hinaus besitzt. Voraussetzung für die Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen ist ein tatsächlicher oder zu erwartender Ausfall der Ölversorgung für die IEA-Mitgliedstaaten als Ganzes in Höhe von mindestens 7 % des Endverbrauchs (sog. 7 %-Trigger). In diesem Fall hat jeder IEA-Mitgliedstaat Maßnahmen zur Drosselung seiner Nachfrage um 7 % zu ergreifen. Außerdem erfolgt eine Zuteilung des verfügbaren Öls. Bei tatsächlichem oder zu erwartendem Ausfall der Ölversorgung für IEA-Mitgliedstaaten als Ganzes in Höhe von mindestens 12 % des Endverbrauchs (12 %-Trigger) hat jeder IEA-Mitgliedstaat Maßnahmen zur Drosselung seiner Nachfrage um 10 % zu ergreifen. Außerdem erfolgt eine Zuteilung des verfügbaren Öls. Liegt eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Elektrizitätsversorgung vor und ist dies durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben, kann die Bundesregierung durch Verordnung die Versorgungskrise feststellen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zu sichern (§ 1 Abs. 1 Energiesicherungsgesetz, EnSiG). Der Anwendungsbereich des Energiesicherungsgesetzes umfasst dabei Erdöl und Erdölerzeugnisse sowie sonstige feste, flüssige und gasförmige Energieträger, elektrische Energie und sonstige Energien (Güter). Das EnSiG enthält die Ermächtigungsgrundlage für weitgehende Markteingriffe und Verbrauchseinschränkungen und ist deshalb an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Maßnahmen müssen darüber hinaus auf das unerlässliche Maß beschränkt werden (§ 1 Abs. 4 EnSiG). Laut § 1 Abs. 1 EnSiG können per Rechtsverordnung Vorschriften u. a. über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung und den Bezug von Energieträgern erlassen werden. Dazu gehören insbesondere verbrauchseinschränkende Maßnahmen, wie z. B. Tempolimits oder Fahrverbote, bis hin zu einer möglichen Rationierung der Mineralölversorgung. Die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter können zeitlich, örtlich, mengenmäßig oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke beschränkt werden. Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgeführt, die zum Bundeslastverteiler wird (§ 4 Abs. 3 EnSiG). Dabei kann die BNetzA Maßnahmen nach § 1 Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV) ergreifen (§ 1 EltSV i.V.m. § 4 Abs. 3 EnSiG) und Verfügungen ggü. sämtlichen Marktakteuren zu Elektrizitätserzeugung und -bezug, Änderung/Abschluss von Verträgen und Abschaltungen von Versorgungsbereichen erlassen. Im Fall von Ölversorgungsstörungen, die die Marktteilnehmer nicht oder nicht kurzfristig alleine auffangen können, stellt die Freigabe von Ölreserven nach dem Erdölbevorratungsgesetz das erste und vorrangige Mittel dar. Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und (partielle) Fahrverbote kommen höchstens bei sehr schweren und sehr lang anhaltenden Versorgungskrisen in Betracht. Nachdem die Bundesregierung festgestellt hat, dass die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 EnSiG gefährdet oder gestört ist, treten die Kraftstofflieferbeschränkungsverordnung und Heizöllieferbeschränkungsverordnung automatisch in Kraft. Diese Regeln eine mögliche Rationierung von Kraftstoffen mittels Bezugsscheine und eine Rationierung von leichtem Heizöl auf Basis einer Referenzmenge einer Vorperiode. Durch im Krisenfall noch zu erlassende Rechtverordnungen kann vorgesehen werden, dass die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Mineralöle zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden. Mit freundlichen Grüßen