Rauchwarnmelder
Die nach derzeit anerkannter wissenschaftlicher Methodologie erarbeiteten Nachweise für die in dem Urteil mit dem Aktenzeichen des Gerichts VIII ZR 216/14 wiedergegebene These „Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit“ (Absatz 13, Satz 1).
Zum Hintergrund darf ich anführen, dass das Gericht sich offenbar auf die Ausführungen von Juristen stützt (die ja eigentlich nicht unbedingt als die geborenen Stochastiker bekannt sind), dass der überschwängliche Formulierung der Thesen des Gerichts sehr auf einen Interessenkonflikt des Urhebers hindeuten (G. Schröder und das Flüssiggas), und dass die Angaben des Statistischen Bundesamtes selbst diametrale Thesen nahelegen (der Rauchwarnmelder hat offenbar eine überwiegend paradoxe Wirkung, wenn man die Sicherung des Lebens und nicht die Sicherheiten der Versicherungen betrachtet (der Wahn „Ich werde rechtzeitig alarmiert“ könnte zu Löschversuchen mit finalem Ausgang führen)).
Diese eventuell dem Gericht noch nicht bekannte Grafik habe ich selbst mit aller mir noch möglichen Sorgfalt gefertigt:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg
An die Vereidigung der Bearbeiter dieser Anfrage sei hiermit höchstvorsorglich erinnert.
Der Schutz des Lebens muss hier im Vordergrund stehen.
Anfrage abgelehnt
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Datum14. Dezember 2018
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15. Januar 2019
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