Rauchwarnmelder

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Die nach derzeit anerkannter wissenschaftlicher Methodologie erarbeiteten Nachweise für die in dem Urteil mit dem Aktenzeichen des Gerichts VIII ZR 216/14 wiedergegebene These „Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit“ (Absatz 13, Satz 1).

Zum Hintergrund darf ich anführen, dass das Gericht sich offenbar auf die Ausführungen von Juristen stützt (die ja eigentlich nicht unbedingt als die geborenen Stochastiker bekannt sind), dass der überschwängliche Formulierung der Thesen des Gerichts sehr auf einen Interessenkonflikt des Urhebers hindeuten (G. Schröder und das Flüssiggas), und dass die Angaben des Statistischen Bundesamtes selbst diametrale Thesen nahelegen (der Rauchwarnmelder hat offenbar eine überwiegend paradoxe Wirkung, wenn man die Sicherung des Lebens und nicht die Sicherheiten der Versicherungen betrachtet (der Wahn „Ich werde rechtzeitig alarmiert“ könnte zu Löschversuchen mit finalem Ausgang führen)).

Diese eventuell dem Gericht noch nicht bekannte Grafik habe ich selbst mit aller mir noch möglichen Sorgfalt gefertigt:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg

An die Vereidigung der Bearbeiter dieser Anfrage sei hiermit höchstvorsorglich erinnert.
Der Schutz des Lebens muss hier im Vordergrund stehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Dezember 2018
  • Frist
    15. Januar 2019
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Arne Wörner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die nach derzeit…
An Bundesgerichtshof Details
Von
Arne Wörner
Betreff
Rauchwarnmelder [#35185]
Datum
14. Dezember 2018 09:20
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die nach derzeit anerkannter wissenschaftlicher Methodologie erarbeiteten Nachweise für die in dem Urteil mit dem Aktenzeichen des Gerichts VIII ZR 216/14 wiedergegebene These „Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit“ (Absatz 13, Satz 1). Zum Hintergrund darf ich anführen, dass das Gericht sich offenbar auf die Ausführungen von Juristen stützt (die ja eigentlich nicht unbedingt als die geborenen Stochastiker bekannt sind), dass der überschwängliche Formulierung der Thesen des Gerichts sehr auf einen Interessenkonflikt des Urhebers hindeuten (G. Schröder und das Flüssiggas), und dass die Angaben des Statistischen Bundesamtes selbst diametrale Thesen nahelegen (der Rauchwarnmelder hat offenbar eine überwiegend paradoxe Wirkung, wenn man die Sicherung des Lebens und nicht die Sicherheiten der Versicherungen betrachtet (der Wahn „Ich werde rechtzeitig alarmiert“ könnte zu Löschversuchen mit finalem Ausgang führen)). Diese eventuell dem Gericht noch nicht bekannte Grafik habe ich selbst mit aller mir noch möglichen Sorgfalt gefertigt: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg An die Vereidigung der Bearbeiter dieser Anfrage sei hiermit höchstvorsorglich erinnert. Der Schutz des Lebens muss hier im Vordergrund stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Wörner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
14. Dezember 2018 09:29
Status
Warte auf Antwort
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr ( http://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/elektrRechtsverkehr_node.html ). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Oben/Datenschutz/datenschutz_node.html) entnehmen. Mit besten Grüßen

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Bundesgerichtshof
2018-12-19-Wörner, Arne - Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
2018-12-19-Wörner, Arne - Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail
Datum
20. Dezember 2018 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen