Räumlicher Geltungsbereich eines bestimmtes Gesetzes

Eine offizielle, räumlich klare, Definition des Geltungsbereiches des OWiG. Ein Originalzitat aus §5 dieses Gesetz über Ordnungswidrigkeiten lautet "Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (...)".
Daraus ergeben sich bei mir die folgenden Fragen:
Welches Gesetz kann bzgl. des OWiG einen anderen Geltungsbereich bestimmen? (Wenn es das Gesetz selber ist würde dort vermutlich ebenfalls "(...) dieses Gesetz (...)" wie nach dem Komma stehen.
Im OWiG selber ist kein räumlicher Geltungsbereich angegeben und es wurde auf kein weiteres Gesetz verwiesen welches diesen Bereich genauer definiert.
Bitte nennen Sie mir eine offizielle Quelle in welcher der Geltungsbereich des OWiG eindeutig definiert wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2015
  • Frist
    3. April 2015
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Karsten L.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine offizielle,…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karsten L.
Betreff
Räumlicher Geltungsbereich eines bestimmtes Gesetzes [#8623]
Datum
7. Februar 2015 19:02
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine offizielle, räumlich klare, Definition des Geltungsbereiches des OWiG. Ein Originalzitat aus §5 dieses Gesetz über Ordnungswidrigkeiten lautet "Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (...)". Daraus ergeben sich bei mir die folgenden Fragen: Welches Gesetz kann bzgl. des OWiG einen anderen Geltungsbereich bestimmen? (Wenn es das Gesetz selber ist würde dort vermutlich ebenfalls "(...) dieses Gesetz (...)" wie nach dem Komma stehen. Im OWiG selber ist kein räumlicher Geltungsbereich angegeben und es wurde auf kein weiteres Gesetz verwiesen welches diesen Bereich genauer definiert. Bitte nennen Sie mir eine offizielle Quelle in welcher der Geltungsbereich des OWiG eindeutig definiert wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Karsten L. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Karsten L.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich u…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG 150228 L: Räumlicher Geltungsbereich eines bestimmtes Gesetzes [#8623]
Datum
2. März 2015 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Karsten L.
Sehr geehrte/r Farau / Herr Wallner, vielen Dank für Ihre Rückantwort. Sie können mich persönlich unter der eMail…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karsten L.
Betreff
AW: IFG 150228 L: Räumlicher Geltungsbereich eines bestimmtes Gesetzes [#8623]
Datum
2. März 2015 20:04
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte/r Farau / Herr Wallner, vielen Dank für Ihre Rückantwort. Sie können mich persönlich unter der eMail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> erreichen. Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Karsten Land Anfragenr: 8623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Karsten L.