Betr. Raumnutzungskonzept "Nördlicher Mittelrhein [#49885]
Hier Ihre E-Mail vom 25.01.2019 und 21.02.2019
Aktenzeichen: TrnspG - 41 - 01 -Just
Sehr geehrtAntragsteller/in
in meiner Funktion als Transparenzgesetzbeauftragter der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat mich die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald um Prüfung der Angelegenheit und nachfolgende Beantwortung Ihrer erbetenen Akteneinsicht, bzw. Aktenauskunft -auf elektronischen Wege- ersucht.
Dem Anliegen der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald bei der Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord - Referat 41- Raumordnung und Landesplanung, möchte ich hiermit nachkommen und zu den von Ihnen aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit den Vorschriften des Landestransparenzgesetz stehen, eine Antwort zukommen lassen.
Hiernach ergibt sich nachfolgende Sach-und Rechtslage:
1. Einbindung des Konzeptes "Nördlicher Mittelrhein" in den Regionalen Raumordnungsplan:
"Das Raumnutzungskonzept Nördlicher Mittelrhein diente als fachliche Grundlage für die Formulierung des Kapitels 4.7 "besonders planungsbedürftige Räume - Nördlicher Mittelrhein" des Regionalen Raumordnungsplans 2006, welches so in den Regionalen Raumordnungsplan 2017 übernommen worden ist. Sämtliche relevanten Aussagen des Raumnutzungskonzeptes finden sich hiernach im Regionalen Raumordnungsplan wieder."
2. Die zur Unterstützung Ihres Anliegens herangezogenen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) kommen hier nicht zu Anwendung - die Vorschrift des § 2 IV VIG macht deutlich, dass der Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes entsprechende und vor allem weitergehende Rechte vermittelt und mithin dem Verbraucherinformationsgesetz vorgeht. Auf die Anwendungsreichweite der Regelungen zu INSPIRE und Geodatenzugang verweise ich auf meine nachfolgenden Ausführungen zu Ziff. 3
3. Ihrem Begehren, hier ein Übermittlungsanspruch auf eine Übersendung des Raumnutzungskonzepts "Nördlicher Mittelrhein" auf elektronischem Weg zu folgen, lässt sich nicht realisieren, denn eine digitale Form der alten Planunterlagen - hier des seit 1999 bereits bestehenden Raumnutzungskonzeptes, ist nicht vorhanden. Allenfalls eine analoge Fassung liegt der Planungsgemeinschaft vor. Eine Digitalisierung der Planunterlagen kommt insofern nicht in Betracht, weil der hiermit verbunden sehr hohe Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem Verhältnis zu dem Informationsgehalt des mir vorliegenden Informationsinteresse mehr stünde. Darüber hinaus besteht bei alten Planunterlagen auch keine Einstellungspflicht in elektronischer Form, wenn die Umweltinformationen vor dem 28.01.2003 erhoben worden sind (vgl. hierzu § 4 IV LTranspG). Zudem ergibt sich im vorliegenden Fall auch nichts anderes aus den INSPIRE-Richtlinien oder den Normen zum Geodatenzugangsgesetz. Denn die gewünschten Dokumente sind in dem Regionalen Raumordnungsplan 2017, sogar unter Einbeziehung des Regionalen Raumordnungsplans 2006, bereits implementiert. Demzufolge kann eine Bereitstellung der begehrten Planunterlagen - in analoger Form - nur im Wege einer Akteneinsicht gewährleistet werden. Auf diese Weise kann auf der Grundlage der Vorschrift des § 12 I LTranspG Ihrem Auskunftsersuchen mittels Gewährung von Akteneinsicht in die gewünschten Dokumente entsprechend Rechnung getragen werden.
4. Um Ihrem Anspruch auf Informationszugang, hier Auskunftsersuchen in Form der Akteneinsicht in die Planunterlagen, zur Durchsetzung zu verhelfen, bedarf es einer Abstimmung Ihrerseits mit dem ltd. Planer, Herrn Andreas Eul, Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald bei der Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord - Referat 41- Raumordnung und Landesplanung, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz (Tel.: 0261/120-2146). Zwingende Voraussetzung hierfür ist nach den Regelungen des § 11 II LTranspG i. V. m. der VV. zum LTranspG- hier Ziff. 11.2.1, dass die Identität des Antragstellers eindeutig und unmissverständlich für die auskunftserteilende Behörde erkennbar ist. Hierzu genügen bloße Angaben wie E-Mail - Adresse, "Klarnamen" oder Pseudonyme nicht aus. Die Verwaltungsvorschrift zu §12 II LTranspG lässt keinen Zweifel aufkommen, dass Auskunftsersuchende Ihren vollständigen Namen und Adresse offenbaren müssen. Andernfalls handelt es sich um einen nach Maßgabe in Ziff. 11.4.1.der VV zum LTranspG "anonymen Antrag" oder nicht hinreichend individualisierbaren Antrag, der keiner weiteren Bearbeitung mehr bedarf...
Nach alledem sind zur Sicherung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage der Vorschriften des Landestransparenzgesetzes konkrete Angaben zu Ihrer Person unausweichlich. Erst nach Erhalt dieser Angaben kann eine Abstimmung über eine zu gewährende Akteneinsicht bei der o.a. Planungsgemeinschaft erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen