Räumung der "Meuterei"

Anfrage an: Polizei Berlin

- das Amtshilfeersuchen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, auf das im Tweet von @PolizeiBerlin_E vom 25.03.2021, 6:41 Uhr, Bezug genommen wird;
- alle Unterlagen, die mit dem daraus resultierenden Einsatz im Zusammenhang stehen, soweit sie, ggf. geschwärzt, ohne die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens herausgegeben werden können.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass § 9 I IFG Bln dem Auskunftsersuchen nicht entgegengehalten werden kann. Dieser schützt nämlich nur das "vorzeitige" Bekanntwerden, von Informationen, die zu einem späteren Zeitpunkt ("rechtzeitig") ohnehin bekannt würden. Er dient also insbesondere dazu, die Vorbereitung behördlicher Maßnahmen geheim zu halten, sofern dies für den Erfolg der Maßnahme notwendig ist. Ist die Maßnahme hingegen abgeschlossen, so fallen die Unterlagen nicht mehr unter den Ausschlusstatbestand. Eine dauerhafte Geheimhaltung kann über § 9 I IFG Bln keinesfalls erreicht werden. Das zeigt sich auch in § 9 II IFG Bln wonach ein ablehnender Bescheid jedenfalls auf drei Monate befristet werden müsste.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Räumung der "Meuterei" [#216605]
Datum
25. März 2021 10:31
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Amtshilfeersuchen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, auf das im Tweet von @PolizeiBerlin_E vom 25.03.2021, 6:41 Uhr, Bezug genommen wird; - alle Unterlagen, die mit dem daraus resultierenden Einsatz im Zusammenhang stehen, soweit sie, ggf. geschwärzt, ohne die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens herausgegeben werden können. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass § 9 I IFG Bln dem Auskunftsersuchen nicht entgegengehalten werden kann. Dieser schützt nämlich nur das "vorzeitige" Bekanntwerden, von Informationen, die zu einem späteren Zeitpunkt ("rechtzeitig") ohnehin bekannt würden. Er dient also insbesondere dazu, die Vorbereitung behördlicher Maßnahmen geheim zu halten, sofern dies für den Erfolg der Maßnahme notwendig ist. Ist die Maßnahme hingegen abgeschlossen, so fallen die Unterlagen nicht mehr unter den Ausschlusstatbestand. Eine dauerhafte Geheimhaltung kann über § 9 I IFG Bln keinesfalls erreicht werden. Das zeigt sich auch in § 9 II IFG Bln wonach ein ablehnender Bescheid jedenfalls auf drei Monate befristet werden müsste.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/216605/upload/f209bee729862987654f269056f9725ece7773de/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> offenbar gab es kein Amtshilfeersuchen des Bezirksamtes. Bitte lassen Sie mir statt…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Räumung der "Meuterei" [#216605]
Datum
25. März 2021 15:07
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> offenbar gab es kein Amtshilfeersuchen des Bezirksamtes. Bitte lassen Sie mir stattdessen das Amtshilfeersuchen des*der zuständigen Gerichtsvollzieher*in zukommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung der "Meuterei"“ vom 25.03.202…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Räumung der "Meuterei" [#216605]
Datum
27. April 2021 11:52
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung der "Meuterei"“ vom 25.03.2021 (#216605) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung der "Meuterei"“ vom 25.03.202…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Räumung der "Meuterei" [#216605]
Datum
1. Juni 2021 15:19
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung der "Meuterei"“ vom 25.03.2021 (#216605) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 36 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
Polizei Berlin
Just 4 IFG 59.21 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 25.3.2020 ist hier eingegangen und wird unter dem o.g.…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Räumung der "Meuterei" [#216605]
Datum
1. Juni 2021 15:59
Status
Warte auf Antwort
Just 4 IFG 59.21 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 25.3.2020 ist hier eingegangen und wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten wir um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Von Nachfragen bitte ich abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung der "Meuterei"“ vom 25.03.20…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az: Just 4 IFG 59.21 - Räumung der "Meuterei" [#216605]
Datum
4. September 2021 20:58
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung der "Meuterei"“ vom 25.03.2021 (#216605) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 131 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass bei einem hohen Anfrageaufkommen die Bearbeitung der Anfragen etwas länger dauern kann. Gleichwohl scheint mir die Bearbeitungsdauer von bald einem halben Jahr für eine Anfrage, die ein damals aktuelles Ereignis betraf, nicht mit dem Ziel des Berliner IFG, "über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen" vereinbar zu sein. Deswegen sehe ich mich veranlasst, für den Fall einer ausbleibenden Bescheidung im Monat September eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn Sie keinen zureichenden Grund für das Ausbleiben mitteilen können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
Polizei Berlin
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ablehnung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 IFG
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
16. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 IFG
<< Anfragesteller:in >>
PPr Just 43 Rö - IFG 59.21 – Rückfrage [#216605] Sehr geehrte Damen und Herren, wären Sie so freundlich mir in de…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PPr Just 43 Rö - IFG 59.21 – Rückfrage [#216605]
Datum
24. Februar 2022 12:17
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wären Sie so freundlich mir in der o.g. Angelegenheit die Durchwahl des*der Sachbearbeiter*in mitzuteilen? Ich bin zuversichtlich, dass durch ein kurzes Gespräch die Anfrage zu meiner und Ihrer Zufriedenheit gelöst werden kann und würde gerne ein langes und für beide Seiten aufwendiges Widerspruchsverfahren vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
Polizei Berlin
Ihre E-Mail vom 24. Februar 2022 über www.fragdenstaat.de Sie wollen nicht telefonieren
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail vom 24. Februar 2022 über www.fragdenstaat.de
Datum
28. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sie wollen nicht telefonieren
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Räumung der "Meuterei"“ [#216605]
Datum
1. März 2022 12:07
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216605/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Polizei verkennt, dass die Einschränkung des Anwendungsbereichs des IFG in § 2 Abs. 1 S. 2 IFG Bln lediglich regelt, das bestimmte Behörden nicht der Auskunftspflicht des IFG unterfallen, aber nicht dazu führt, dass Unterlagen aus "gerichtlicher Urheberschaft" von anderen Behörden nicht herausgegeben werden müssen. Zudem ist nicht plausibel, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Räumung vom Amtsgericht angefertigt worden sind. Es scheint mir unvorstellbar, dass über einen großen Polizeieinsatz keine eigenen Aufzeichnungen der Polizei existieren sollten, auch wenn der Einsatz "nur" im Wege der Amtshilfe erfolgt ist. Im Übrigen geht aus dieser Anfrage hervor, dass die Polizei erheblich länger zum Bearbeiten von Anfragen braucht, als es die Bescheidungsfristen des IFG vorsehen. Da dies nicht nur in dieser Anfrage der Fall war, rege ich an, diesen Missstand im nächsten Jahresbericht der LfDI zu erwähnen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 216605.pdf - 2022-02-16_1-scan2022-02-24_120823.pdf Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ziffer 1 Ihres Bescheides vom 16.02.2022 zum o.…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
3. März 2022
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ziffer 1 Ihres Bescheides vom 16.02.2022 zum o.g. Zeichen Widerspruch ein und beantrage, mir die in meinem Antrag vom 25.03.2021 und, mit E-Mail vom gleichen Tag konkretisiert, genannten Unterlagen zu übersenden. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG stellt klar, dass das Gesetz auf alle Behörden des Landes Berlin – also auch die Polizei anwendbar ist. § 2 Abs. 1 S. 2 IFG enthält eine Ausnahme für Gerichte. Da die Polizei weder Gericht noch Staatsanwaltschaft ist, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes also eröffnet. Die Polizei muss auch Schriftstücke aus der Urheberschaft von Stellen, die nicht dem Gesetz unterliegen herausgeben. Das gilt für Unterlagen der Gerichte, genauso wie für die der Behörden anderer Länder, des Bundes oder von Privaten. Zugang zu Informationen verweigern könnte die Polizei nur auf Grundlage von §§ 6 ff. IFG. Dass eine dort genannte Ausnahme hier greifen könnte ist nicht ersichtlich. Dazu habe ich auch in meinem Antrag Ausführungen gemacht, um deren Berücksichtigung ich bitte. Zudem weise ich darauf hin, dass ich die Berliner Beauftragte für Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten habe und möchte Sie daher bitten, mit der Bescheidung zu warten, bis diese Vermittlung abgeschlossen ist. Sollten Sie nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Interesse haben, die aufgeworfenen Fragen mündlich zu erörtern und somit zu einer zügigen Klärung zu gelangen, bin ich dafür natürlich nach wie vor offen. Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 1. März 2022 Sehr Antragsteller/in Ihre o.g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeich…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 1. März 2022
Datum
11. März 2022 18:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre o.g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeichen 525.884 veraktet. Ich werde die Angelegenheit prüfen, bitte aber um Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25. März 2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Widerspruch vom …
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25. März 2021
Datum
25. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Widerspruch vom 9. März 2022 ist hier form- und fristgerecht eingegangen. Bitte teilen Sie mir ergänzend mit welche Akteninhalte Sie konkret begehren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: PPr Just 43 Rö - IFG 59.21 [#216605] Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihr Schreibe…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Zeichen: PPr Just 43 Rö - IFG 59.21 [#216605]
Datum
1. April 2022 20:55
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 25.03.2022. Die Unterlagen, die ich konkret begehre ergeben sich aus meiner Anfrage, die ich mit Mail vom gleichen Tage ergänzt habe. Ich begehre die Übersendung: 1. des Amtshilfeersuches des zuständigen Gerichtsvollziehers betreffend die Räumung der Meuterei; 2. aller Unterlagen, die mit dem daraus resultierenden Einsatz im Zusammenhang stehen, soweit sie, ggf. geschwärzt, ohne die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens herausgegeben werden können. Welche Unterlagen genau unter 2. fallen, kann ich ohne weitere Auskünfte Ihrerseits nicht spezifizieren. Sollte es Schwierigkeiten geben, die von mir gewünschten Akten anhand meiner Beschreibung zu identifizieren – was ich bezweifle – so bitte ich Sie, mich gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 IFG bei der Konkretisierung zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216605/
Polizei Berlin
Widespruchsbescheid
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widespruchsbescheid
Datum
9. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Gz.: 525.884 – Widerspruchsbescheid [#216605] Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gz.: 525.884 – Widerspruchsbescheid [#216605]
Datum
18. Juni 2022 18:00
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruchsbescheid-meuterei.pdf
6,8 MB
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.03.2022 und teile mit, dass die Polizei Berlin nunmehr einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, den ich Ihnen beiliegend zur Kenntnis reiche. Sofern Sie in diesem Verfahren bereits eine Einschätzung abgegeben habe, wäre ich dankbar, wenn Sie mir diese zukommen lassen könnten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 18. Juni 2022 Sehr << Antragsteller:in >> wie mit o. g. E-Mail erbeten, übersende ich…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 18. Juni 2022
Datum
21. Juni 2022 10:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie mit o. g. E-Mail erbeten, übersende ich Ihnen beigefügt meine Einschätzung gegenüber der Polizei Berlin. Mit freundlichen Grüßen