Räumung Hambacher Wald

1. Die Summe, welche der aktuelle Polizeieinsatz, wegen angeblicher Brandschutzmängel gekostet hat.
2. Die Rechtsgrundlage, um Hilfstruppen von RWE gegen Dritte einzusetzen.
3. Die Überstunden, welche die Polizisten durch den Einsatz insgesamt aufgebaut haben.
4. Wie viel Personal wurde aus Duisburg wegen dieses Einsatzes abgezogen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. September 2018
  • Frist
    19. Oktober 2018
  • 2 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Räumung Hambacher Wald [#33504]
Datum
16. September 2018 06:18
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Summe, welche der aktuelle Polizeieinsatz, wegen angeblicher Brandschutzmängel gekostet hat. 2. Die Rechtsgrundlage, um Hilfstruppen von RWE gegen Dritte einzusetzen. 3. Die Überstunden, welche die Polizisten durch den Einsatz insgesamt aufgebaut haben. 4. Wie viel Personal wurde aus Duisburg wegen dieses Einsatzes abgezogen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihr Antrag nach § 4 In…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01
Datum
11. Oktober 2018 14:03
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihr Antrag nach § 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Da uns die von Ihnen erfragten Informationen teilweise nicht vorliegen, kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Das Verfahren sieht in § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW die Schriftform für die Ablehnung eines Antrags vor. Aus diesem Grund bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Zustellungsurkunde übersenden kann. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
AW: IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 [#33504] Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Ihnen…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 [#33504]
Datum
12. Oktober 2018 10:26
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Ihnen die Informationen nur teilweise nicht vorliegen, können Sie mir diese ja beantworten. Dann können Sie mir auch direkt beantworten, ob dies RWE in Rechnung gestellt wird. Wenn ich nach Beantwortung eine postalische Zustellung in Hinblick auf eine Klage benötige, werde ich mich bei Ihnen melden. Spart Zeit und Geld. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 33504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 [#33504] Sehr geehrter Herr Scharfenort, die Übe…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 [#33504]
Datum
16. Oktober 2018 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, die Übersendung einer Textdatei oder einer E-Mail genügt der Schriftform im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 nicht. Ohne Mitteilung Ihrer Meldeanschrift kann eine Bescheidung Ihres o.g. Antrages daher nicht erfolgen. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
AW: IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 [#33504] Sehr geehrte Damen und Herren, natürlich …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 16.09.2018 - Ulrich Scharfenort - 402-30.01 [#33504]
Datum
17. Oktober 2018 16:10
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, natürlich können Sie das auch per Email senden. Nämlich als gescannter Anhang mit Unterschrift, was dann die Schriftform erfüllt. Da braucht nicht unnötig Porto verschwendet werden. Und eine Antwort per Post wird gescannt und dann bei Frag den Staat eingestellt. Und wenn ich von der Informationsverweigerung ausgehe, dann wohl beim LDI landen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 33504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Kein Nachrichtentext
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. November 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Räumung Hambacher Wald“ [#33504] [#33504]
Datum
18. November 2018 08:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33504 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil behauptet wurde, dass KEINE Informationen vorliegen. Dass das Innenministerium allerdings keinerlei Informationen zu den Kosten haben soll ist nicht plausibel. Da das Innenministerium eine Aufsichtsfunktion über die Polizei hat und auch in die Abrechnung mit anderen Bundesländern involviert sein dürfte, müssen hier Teilinformationen vorliegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 33504.pdf - 2018-10-11_1-image001.png - 2018-10-16_1-image001.png - 2018-11-14_1-img_20181118_080942-ifg-hambacher-forst-a.jpg - 2018-11-14_1-img_20181118_080942-ifg-hambacher-forst.jpg - 2018-11-14_1-img_20181118_080948-ifg-hambacher-forst-a.jpg Anfragenr: 33504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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209.2.3.2.1.5-10113/18, fragdenstaat.de 33504 Scharfenort Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.1.5-10113/18 Informations…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.1.5-10113/18, fragdenstaat.de 33504 Scharfenort
Datum
29. November 2018 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.1.5-10113/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Antrag auf Informationszugang vom 16.09.2018 an das Ministerium des Innern NRW auf Zugang zu den Gesamtkosten Einsatz Räumung des Hambacher Forstes Ihre E-Mail vom 18.11.2018 Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 18.11.2018 wenden Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW), da Sie die Auffassung vertreten, dass die Ausführungen des Innenministeriums nicht plausibel seien, da das Ministerium eine Aufsichtsfunktion über die Polizei habe. Ich habe mich am 22.11.2018 mit dem Innenministerium in Verbindung gesetzt und von dort wurde noch einmal bestätigt, dass bezüglich der von Ihnen gestellten Fragen zu den Kosten keine Informationen dem Innenministerium NRW vorliegen. Gesamtkostenabrechnungen zu Polizeieinsätze würden nicht erstellt. Am 10.10.2018 hat der Minister des Innern NRW im Landtag NRW in der 36. Plenarsitzung zu der Frage der Kosten des Polizeieinsatzes im Hambacher Forst Folgendes mitgeteilt: "...Durch die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden mit Bereitschaftspolizei werden Kosten, die im Zusammenhang mit Einsätzen in Nordrhein-Westfalen entstehen, grundsätzlich gar nicht erhoben. Hiervon unberührt bleibt die Erhebung und Erstattung von sogenannten einsatzbedingten Mehrkosten im Rahmen länderübergreifender Unterstützungseinsätze, etwa der Kosten für Überstunden, Unterkunft und Verpflegung. Auch beim Einsatz im Hambacher Forst wurden zwar Einsatzkräfte von anderen Länderpolizeien und von der Bundespolizei eingesetzt. Da jedoch nur einsatz-bedingte Mehrkosten und zusätzliche Kosten der auswärtigen Unterstützungskräfte erhoben wurden, ist es schlichtweg nicht möglich, die Gesamtkosten des Einsatzes im Hambacher Wald zu beziffern. ..." Zu finden ab Seite 85 unter: https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/termine/kalendertermine-nach-datum.html?maxRows=1000&toolbarShow=off&filterMaske=off&von_datum=20181010&bis_datum=20181010&kMonat=10&kJahr=2018 Aus diesem Dokument können Sie aber die Anzahl der geleisteten Dienststunden entnehmen. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt den Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Selbst wenn das Innenministerium aufgrund seiner Aufsichtsfunktion Abrechnungen Informationen zu den Kosten haben müsste, aber tatsächlich nicht hat, so besteht kein Anspruch auf Erstellung einer solchen Informationen. Ich hoffe gleichwohl, mit meinen Erläuterungen und dem Hinweis zu einem besseren Verständnis der Angelegenheit beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen