rbb

Wie hoch sind die Schauspielergagen, die der rbb - vormals SFB - seit dem Jahr 1999 bis 2019 jährlich für fiktionale Produktionen (Eigen- und Co-Produktionen) ausgegeben hat, und wie hoch waren die durchschnittlichen Gagen für Frauen und Männer pro Drehtag?

Wie hoch sind die Beträge, die der rbb aus Film- und Fernsehförderungen seit 2009 bis 2019 bezogen hat, und welche Beträge wurden an die Geber-Institutionen zurückgezahlt? - Von welchen Förderinstitutionen und für welche Projekte (Eigen- und Co-Produktionen) wurden Fördermittel bezogen und zurückbezahlt? Welches waren Wirtschaftsförderungen als bedingt rückzahlbare Darlehen, welches waren Zuwendungen?

Wie hoch ist das Auftragsvolumen an die Sender-eigenen Betriebe (u.a. rbb media GmbH, (rbb) media & sales services GmbH) und wie unterscheiden sich diese (Auftragsvolumen) gegenüber Auftragnehmern aus der (freien) Wirtschaft für jeweils vergleichbare Produktionen (vergleichbaren Leistungsumfang)?

Wie hoch waren die Einnahmen des rbb aus dem Rechte- und Lizenzhandel in den Jahren 2009 bis 2019, und wie hoch waren jeweils die Steuerbeträge, die abzuführen waren?

Bei welchen Körperschaften ist der rbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Rechnungshof von Berlin Details
Von
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Betreff
rbb [#179516]
Datum
6. Februar 2020 17:29
An
Rechnungshof von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch sind die Schauspielergagen, die der rbb - vormals SFB - seit dem Jahr 1999 bis 2019 jährlich für fiktionale Produktionen (Eigen- und Co-Produktionen) ausgegeben hat, und wie hoch waren die durchschnittlichen Gagen für Frauen und Männer pro Drehtag? Wie hoch sind die Beträge, die der rbb aus Film- und Fernsehförderungen seit 2009 bis 2019 bezogen hat, und welche Beträge wurden an die Geber-Institutionen zurückgezahlt? - Von welchen Förderinstitutionen und für welche Projekte (Eigen- und Co-Produktionen) wurden Fördermittel bezogen und zurückbezahlt? Welches waren Wirtschaftsförderungen als bedingt rückzahlbare Darlehen, welches waren Zuwendungen? Wie hoch ist das Auftragsvolumen an die Sender-eigenen Betriebe (u.a. rbb media GmbH, (rbb) media & sales services GmbH) und wie unterscheiden sich diese (Auftragsvolumen) gegenüber Auftragnehmern aus der (freien) Wirtschaft für jeweils vergleichbare Produktionen (vergleichbaren Leistungsumfang)? Wie hoch waren die Einnahmen des rbb aus dem Rechte- und Lizenzhandel in den Jahren 2009 bis 2019, und wie hoch waren jeweils die Steuerbeträge, die abzuführen waren? Bei welchen Körperschaften ist der rbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179516 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rechnungshof von Berlin
PA S - Ihr Antrag vom 06.02.2020 Rechnungshof von Berlin - Poststelle - Übersendung von Schriftgut Sehr geehrt…
Von
Rechnungshof von Berlin
Betreff
PA S - Ihr Antrag vom 06.02.2020
Datum
17. Februar 2020 15:45
Status
Warte auf Antwort
408,8 KB
Rechnungshof von Berlin - Poststelle - Übersendung von Schriftgut Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang wird Ihnen auftragsgemäß Schriftgut zu folgendem Betreff übermittelt: Ihr per E-Mail gestellter Antrag vom 06.02.2020 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz GZ PAS-01.06.07-1/2011 Bearbeiter/-in Frau Ausserfeld 030 88613-303 Mit freundlichen Grüßen
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AW: PA S - Ihr Antrag vom 06.02.2020 [#179516] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „r…
An Rechnungshof von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: PA S - Ihr Antrag vom 06.02.2020 [#179516]
Datum
10. März 2020 07:28
An
Rechnungshof von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „rbb“ vom 06.02.2020 (#179516) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - anfrage_rbb_rechnungshof_06022020.pdf Anfragenr: 179516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179516
Rechnungshof von Berlin
Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen Sehr geehrteAntragsteller/in am 06. Februar 2020 ist Ihr Antrag a…
Von
Rechnungshof von Berlin
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen
Datum
11. März 2020 07:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in am 06. Februar 2020 ist Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen über den rbb beim RHvB eingegangen. Nach der vorläufigen Prüfung Ihres Antrages ergibt sich, dass Ihr Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ausgeschlossen ist, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes mangels gesundheitsrelevanten Information nicht eröffnet ist. Ihr Recht gemäß § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (im Weiteren: IFG) ist ferner nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, da das Land Berlin derzeit keine Staatsaufsicht über den rbb ausübt. Der Rbb ist keine „sonstige öffentliche Stelle“ i.S. d. § 2 Abs. 1 IFG i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und § 39 Abs. 1 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002. Ferner ist es nicht auszuschließen, dass durch die Offenlegung der begehrten Informationen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG tangiert wird. Dies betrifft nach der Rechtsprechung jedenfalls den Bereich der Schauspielgagen. Zudem kennt das IFG in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Einige der von ihnen begehrten Informationen sind öffentlich zugänglich: Die Antwort auf die Frage, bei welchen Körperschaften der rbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin ist, können Sie gern z. B. dem Beteiligungsbericht 2017 entnehmen. Der Bericht ist unter dieser Verlinkung zu finden: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/rbb_beteiligungen/beteiligungsbericht-2017.file.html/191121-Beteiligung%202017_Internet.pdf Auf der Internetseite von rbb finden Sie weiteren Informationen, die Ihnen für die Beantwortung Ihrer Fragen nützlich sein können. Zu Ihrer Frage nach dem Auftragsvolumen verweise ich Sie auf die Zusammenstellung von rbb „Zahlen und Fakten“, die Sie unter dieser Internetadresse finden: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten.file.html/transparenz_2018_15052019.pdf Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag vom 06. Februar 2020 zurückzuziehen, da er nach unserer vorläufigen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Ich bitte Sie diesbezüglich um einen Hinweis innerhalb von zwei Wochen, spätestens bis zum 25. März 2020, ob Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen wollen. Sollten Sie keinen Hinweis geben, gehen wir davon aus, dass Sie kein Interesse an dem weiteren Verfahren haben. Es bleibt Ihnen im Übrigen offen, sich mit Ihren Fragen an den rbb zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Ber…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „rbb“ [#179516] [#179516]
Datum
20. Mai 2020 11:58
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/179516 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil jeder Wohnungsbesitzer zur Finanzierung des Senders gezwungen ist und daher über Auskunftsrechte verfügen sollte. In die Rundfunkfreiheit wird durch meine Fragen nicht eingegriffen. Allerdings sollten die Sender aufgrund der Zwangsfinanzierung hinischtlich der sozialen Verantortung und der Mittelverwendungsnachweispflicht keine Auskunft verweigern dürfen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Rechnungshof diesbezüglich weder über Angaben verfügen noch seine Kontrollpflichten aussetzen sollte. Gerade die Haushalts(zwangs-)Abgabe bedingt Pflichten der Sendeanstalt, die vom Gesetzgeber zu definieren und deren Einhaltung zu überprüfen sind. Alles andere würde eine absolutistische Rechtsform bedingen, die mit unserem Grundgesetzt nicht vereinbar ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 179516.pdf - 2020-02-17_1-Anschreiben.pdf - 2020-03-10_1-anfrage_rbb_rechnungshof_06022020.pdf Anfragenr: 179516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179516
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 20. Mai 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir Ihrer Bi…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 20. Mai 2020
Datum
3. Juni 2020 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir Ihrer Bitte um Vermittlung leider nicht nachkommen können. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Entgegen der Annahme des Rechnungshofs ist der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts zwar nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen, denn dafür gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte (vgl. § 2 Abs. 1 IFG). Allerdings gilt das IFG wegen der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit nicht im journalistisch-redaktionellen Bereich. Dass genau dieser Bereich durch Ihre Fragen in den Absätzen 1 bis 4 des Antrages vom 6. Feb. 2020 tangiert sein könnte, ist auch aus unserer Sicht nicht ausgeschlossen. Diese komplexen Rechtsfragen können aber nicht von uns als Schiedsstelle, sondern nur gerichtlich geklärt werden, nachdem Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten und ein Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt haben. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie nach dem IFG ohnehin nur Informationen erhalten können, die bereits in den Akten der angefragten Stelle vorhanden sind (vgl. § 3 Abs. 1 IFG). Dagegen ist diese nicht verpflichtet, aufgrund Ihres Antrages noch nicht vorhandene Informationen erst (etwa in einer Tabelle) zusammenzustellen / zu generieren (keine Informationsbeschaffungspflicht). Der Anspruch auf Informationszugang umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine inhaltliche Aufbereitung von Informationen durch die Behörde. Eine solche inhaltliche Aufbereitung wäre aber erforderlich, wie sich aus Ihren Fragestellungen in den Absätzen 1 bis 4 der Anfrage ergeben, die z. T. Zeiträume von 20 bzw. 10 Jahren betreffen. Sie begehren zu jedem einzelnen Jahr (statistische) Informationen, die betr. den RBB so und in der verlangten Detail-Genauigkeit beim Rechnungshof nicht vorhanden sind, sondern - so wurde mir von Frau Piatak bestätigt - extra für Sie herausgesucht und zusammengestellt werden müssten. Dies kann - wie ausgeführt - aber nach dem IFG nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, den Antrag vom 6. Feb. 2020 zurückzunehmen. Sofern Sie ihn aufrechterhalten, bleibt Ihnen nur die gerichtliche Klärung (wie oben beschrieben). Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Rechnungshof von Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf meinen E-Mail vom 11. März 2020, indem ich Sie gebeten habe, bi…
Von
Rechnungshof von Berlin
Betreff
Ihr Antrag beim Rechnungshof von Berlin auf Zugang zu mehreren Informationen über rbb
Datum
6. Juli 2020 12:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf meinen E-Mail vom 11. März 2020, indem ich Sie gebeten habe, bis zum 25. März 2020 mich zu informieren , ob Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen wollen. Ich bitte Sie sehr um einen kurzen formlosen Hinweis, dass Sie den Antrag zurückziehen, damit ich das Verfahren abschließen kann. Andernfalls muss ich einen Bescheid erlassen. Ich würde mich freuen, wenn Sie dies bis Ende dieser Woche, spätestens bis zum 10. Juli 2020, veranlassen. Vielen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr weiteres Schreiben wundert mich nun sehr, da nach Ihrer eigenen Formulierung im …
An Rechnungshof von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag beim Rechnungshof von Berlin auf Zugang zu mehreren Informationen über rbb [#179516]
Datum
12. Juli 2020 12:47
An
Rechnungshof von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr weiteres Schreiben wundert mich nun sehr, da nach Ihrer eigenen Formulierung im Schreiben vom 11. März Sie davon ausgehen, dass sich die Anfrage erledigt haben könnte, wenn Sie nicht bis zum 25.03. einen Hinweis erhalten. Ihr Schreiben vom 11. März macht mich ratlos. Wie kommen Sie darauf, dass ich personenbezogene Daten erfragt hätte? Ihr Hinweis auf die §§ 6 und 7 IFG passt zu meiner Anfrage überhaupt nicht. Ich möchte die Gagenentwicklung wissen (die ich kenne, aber wissenschaftlich nachweisen möchte), die journalistische Arbeit der Sender interessiert mich nicht. Ihren weiteren Bezug auf GG Artikel 5 kann ich nicht nachvollziehen. „Eine Zensur findet nicht statt“ ist dort Gesetz. Doch genau eine solche Zensur bestätigt Ihr Schreiben vom 11.03.2020, indem Ihr Haus offenbar die Transparenz verweigert, die geboten ist, wenn es darum gehen soll, dass man den ÖRR-Anstalten nachweisen könnte, dass sie sich wie absolutistische Fürsten aufführen, anstatt spätestens mit der Haushaltsabgabe zur sozialen Verantwortung herangezogen zu werden. Im Falle einer Zwangsfinanzierung muss der Bürger das Recht auf einen Mittelverwendungsnachweis haben, zumindest in einer Demokratie. Was bedeutet, dass Sie einen Bescheid ausstellen 'müssen'? Es liest sich wie eine Drohung. Bislang habe ich mich durch einen behördlichen Bescheid keineswegs bedroht gefühlt. Wäre ein Bescheid die Voraussetzung die Informationen einzuklagen? Die Larmoyanz um die Rundfunkfreiheit (weil man anonyme Zahlen haben will?) sehe ich angesichts des Zahlungszwangs, der seit 1.1.2013 auf jedem Wohnungsbesitzer lastet, absurd und absolut fehl am Platze. Was hat die Rundfunkfreiheit damit zu tun, dass ÖRR-Anstalten Holdings und Körperschaften gründen, die mit dem Bildungs- und Informationsauftrag in vielen Fällen absolut nichts zu tun haben oder aber damit in die freie Marktwirtschaft eingreifen, indem sie ein Monopol bilden, das die „freie Marktwirtschaft“ deutlich benachteiligt: auf Kosten der befristet Beschäftigten und freie Mitarbeiter. Gerade diesbezüglich ist die Rundfunkfreiheit zu überprüfen, denn diese sollte nicht zu kapitalistischen Auswüchsen ermutigen, sondern allenfalls zur freien, ja unzensierten, Berichterstattung. Zwei paar Stiefel, die nicht zusammenpassen und in einem Zwangsfinanzierungssystem nicht selbstverständlich toleriert werden sollten von einer Prüfungsinstanz. Die Illusion, dass die Landesrechnungshöfe die Sender prüfen, hat Ihr Schreiben vom 11. März stark gemindert. Sonst hätten Sie die Daten auf Knopfdruck parat, und ich müsste keine Ausreden lesen. Wenn man die Zuverlässigkeit von Informationen überprüfen möchte, fragt man nicht den Emittenten selbst, wie Sie raten, sondern eine Prüfungsinstanz. Ich weiß nun nicht, was wir machen. Wann könnte ich bei Ihnen vorbeikommen und mir die Daten selbst zusammensuchen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Gervinusstr. 19a 10629 Berlin Anfragenr: 179516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179516/