RBStV Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Nach
ZITAT RBStV: "§ 12 Ordnungswidrigkeiten ... (3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen. ..."ZITAT ENDE
ist die Landesrundfunkanstalt nicht ermächtigt, selbsttätig Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. - Bei welcher Behörde bzw. sonstigen legitimierten Stelle wird ein solcher Antrag nach § 12 (3) RBStV von der LRA gestellt? - In welcher Vorschrift oder in welchem Gesetz ist diese Ermächtigung festgelegt? - Wer benachrichtigt die LRA vom Ausgang des Verfahrens?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. September 2018
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16. Oktober 2018
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