Sehr geehrter Herr Bzdak,
wir haben Ihren Antrag vom 04.05.2016 per Mail erhalten. Leider sehen wir
uns nicht in der Lage, Ihnen die gewünschten Daten zur Verfügung zu
stellen.
Unbeschadet der Frage, ob die DB Netz AG überhaupt auskunftspflichtige
Stelle nach den genannten Vorschriften (IFG, UIG und VIG) ist, verfügen wir
jedenfalls nicht über die erbetenen Informationen und es besteht kein
Anspruch auf Erstellung derselben.
Zunächst ist festzuhalten, dass die DB Netz AG weder auskunftspflichtige
Stelle nach IFG, UIG noch nach dem VIG ist:
Das IFG ist nach dessen § 1 Abs. 1 nur gegenüber den Behörden des Bundes
sowie sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen anzuwenden, soweit sie
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im
Sinne dieser Vorschrift steht dabei eine natürliche Person oder juristische
Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Das Betreiben
einer Eisenbahninfrastruktur in privat-rechtlicher Form (Art. 87e GG) fällt
nicht hierunter.
Ebenso sind nach dem UIG nur solche Stellen informationspflichtig, die -
neben den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG genannten Behörden - nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 als natürliche oder juristische Personen des Privatrechts "öffentliche
Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im
Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen
Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der
Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
unterliegen.“ Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur in
privat-rechtlicher Form (Art. 87e GG) ist keine öffentliche Aufgabe oder
Dienstleistung. Im Übrigen handelt es sich bei den von Ihnen erbetenen
Informationen nicht um "Umweltinformation" i.S.d. UIG.
Ein Anspruch nach dem VIG besteht ebenfalls nicht, da die DB Netz AG keine
der in § 1 VIG genannten Erzeugnisse oder Produkte vertreibt.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass ein evtl. Anspruch nach IFG, UIG
und VIG auf die Herausgabe der tatsächlich bei der betreffenden Stelle
vorhandenen Informationen beschränkt ist, eine
Informationsbeschaffungspflicht hat die Stelle nicht. Die von Ihnen
erbetenen Informationen liegen in dieser Form nicht vor.
Die bei uns vorliegenden Daten beziehen sich auf die Pünktlichkeit in der
Abfahrt/Ankunft in/ab Cottbus und Berlin-Zoo. Diese teilen wir Ihnen
nachfolgend gern mit:
Mit freundlichen Grüßen