Reaktivierung von Ruheständelern

Hat die Bundesagentur für Arbeit zur Überwindung der „Korona Kriese“ derzeit „Ruheständler“ zur Bearbeitung von Kurzarbeitergeld reaktiviert?
Wenn ja, wie viele davon sind auf der Sachbearbeiter Ebene eingesetzt und welche Vorkenntnisse müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, damit sie reaktiviert werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Mai 2020
  • Frist
    9. Juni 2020
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Hermann Näpfel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hat die Bun…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Hermann Näpfel
Betreff
Reaktivierung von Ruheständelern [#186039]
Datum
5. Mai 2020 17:30
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat die Bundesagentur für Arbeit zur Überwindung der „Korona Kriese“ derzeit „Ruheständler“ zur Bearbeitung von Kurzarbeitergeld reaktiviert? Wenn ja, wie viele davon sind auf der Sachbearbeiter Ebene eingesetzt und welche Vorkenntnisse müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, damit sie reaktiviert werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 186039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186039 Postanschrift << Adresse entfernt >> Hermann Näpfel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hermann Näpfel

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Näpfel, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem IFG vom 05.Mai 2020. Die Bundesagentur für Arbe…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Reaktivierung von Ruheständelern [#186039]
Datum
15. Mai 2020 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Näpfel, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem IFG vom 05.Mai 2020. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu folgende Regelung getroffen: Für den Einsatz ehemaliger BA-Beschäftigter (Rentner/Pensionäre) zur personellen Unterstützung im Rahmen des aktuellen Infektionsgeschehens kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: •Arbeitnehmer/innen können im Rahmen des § 41 S. 3 SGB VI über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus bei der BA weiterbeschäftigt werden. Der Beendigungszeitpunkt wird dabei während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben. Ausführlichere Hinweise zu dieser Option enthält das HPG in Abschnitt 3.3 (Befristete Arbeitsverhältnisse), Ziffer 5.2 (vgl. Anlage). •Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Arbeitnehmer/innen ferner im Rahmen des § 36 Abs. 5 TV-BA (befristet) weiterbeschäftigt werden (Wiedereinstellung). Die Befristung bedarf nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eines Sachgrundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG, eine sachgrundlose Beschäftigung scheidet wegen der Vorbeschäftigung aus. In Betracht käme etwa eine Sachgrundbefristung zur Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG). Eine Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG scheidet aus, weil es sich nicht um von den Daueraufgaben der BA abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Die DA zu § 36 TV-BA mit entsprechenden Hinweisen sind ebenfalls als Anlage beigefügt. •Bei den Beamtinnen/Beamten bestünde nach § 53 BBG grundsätzlich die Möglichkeit, unter den dort benannten Voraussetzungen die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. •Beamtinnen/Beamte, die sich bereits im Ruhestand befinden, könnten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses (wenn nicht zuvor in I-S-B grds. auch sachgrundlos) beschäftigt werden. Abschließender Hinweis: In den Fällen eines vorgezogenen Eintritts in den Ruhestand (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) wird das erzielte Einkommen bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sowie Beamtinnen/Beamten auf die Rente bzw. Pension in bestimmtem Umfang angerechnet; bei Beamtinnen und Beamten erfolgt die Anrechnung auch nach Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 53 Abs. 8 BeamtVG). Ob und in welchem Umfang die Dienststellen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lässt sich gegenwärtig aus den IT-Systemen nicht auswerten. Mit freundlichen Grüßen