Realschulprüfungen 2019

Die Prüfungen und Musterlösungen bzw. den Erwartungshorizont für die Prüfungen 2019 in allen Prüfungsfächern für die Realschulen in Baden-Württemberg.

Der Antrag bezieht sich auf den Haupttermin, den Nachtermin sowie alle eventuellen Ersatz- und Zusatztermine jeglicher Art. In den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Februar 2019
  • Frist
    14. März 2019
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Jonas Mayer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Prüfungen …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Jonas Mayer
Betreff
Realschulprüfungen 2019 [#57415]
Datum
12. Februar 2019 13:59
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Prüfungen und Musterlösungen bzw. den Erwartungshorizont für die Prüfungen 2019 in allen Prüfungsfächern für die Realschulen in Baden-Württemberg. Der Antrag bezieht sich auf den Haupttermin, den Nachtermin sowie alle eventuellen Ersatz- und Zusatztermine jeglicher Art. In den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jonas Mayer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Mayer
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Informationszugang Sehr geehrter Herr Mayer, mit E-Mail vom 12. Februar 2019 haben Sie den Zugang …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang
Datum
15. Februar 2019 16:52
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrter Herr Mayer, mit E-Mail vom 12. Februar 2019 haben Sie den Zugang zu den "Prüfungen und Musterlösungen bzw. den Erwartungshorizont für die Prüfungen 2019 in allen Prüfungsfächern für die Realschulen Baden-Württemberg" begehrt. Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage vom 12. Februar 2019 Sehr geehrter Herr Mayer, mit E-Mail vom 12. Februar 2019 haben Sie sich mit …
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 12. Februar 2019
Datum
20. Februar 2019 17:07
Status
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Sehr geehrter Herr Mayer, mit E-Mail vom 12. Februar 2019 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung der "Prüfungen und Musterlösungen bzw. den Erwartungshorizont für die Prüfungen 2019 in allen Prüfungsfächern für die Realschulen in Baden-Württemberg". Keine der vor Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Realschulabschlussprüfung in Baden-Württemberg einschließlich der Nachtermine werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 4 Abs. 3 Realschulabschlussprüfungsordnung). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Informationszugang auch der Schutz besonderer öffentlicher Belange entgegenstünde. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Belange der öffentlichen Sicherheit. Vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sind sämtliche Veranstaltungen des Staates und seiner Einrichtungen und damit auch die Durchführung landesweiter schulischer Abschlussprüfungen. Ihr Antrag bezieht sich auf den diesjährigen Durchgang der Realschulabschlussprüfung. Die Haupttermine beginnen zum Ende des Monats April, die Nachtermine zum Ende des Monats Mai 2019. Würden bereits jetzt Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise bekannt, wäre die ordnungsgemäße Durchführung der Realschulabschlussprüfungen im Jahr 2019 nicht mehr gewährleistet. Mit freundlichen Grüßen