Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz

- Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz zum SWR (jüngstes Gutachten). Gemeint ist der bisher nicht-öffentliche Teil 2

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. September 2015
  • Frist
    30. Oktober 2015
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Rechnungsh…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz [#11446]
Datum
28. September 2015 17:24
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz zum SWR (jüngstes Gutachten). Gemeint ist der bisher nicht-öffentliche Teil 2
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre o.g. Anfrage ist hier eingega…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446)
Datum
1. Oktober 2015 10:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre o.g. Anfrage ist hier eingegangen und liegt mir zur Bearbeitung vor. Mit freundlichen Grüßen,
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre Email vo…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446)
Datum
9. Oktober 2015 10:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 28. September 2015, mit der Sie die Herausgabe des vertraulichen Teils des o.g. Rechnungshof-Prüfberichts gemäß § 4 Abs. 1 LIFG beantragt haben, ohne Ihren Antrag zu begründen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 LIFG ist der - grundsätzlich nicht zwingend zu begründende - Antrag auf Information dann zu begründen, wenn die ersuchten Informationen Daten Dritter berühren. Die Begründungspflicht dient dem Dritten in dem später durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren gem. § 6 LIFG dazu, die Beweggründe des Antragsstellers in seine Entscheidung über die Preisgabe der begehrten Informationen einfließen lassen zu können. Vorliegend sind durch die von Ihnen begehrten Informationen, nämlich die Herausgabe des vertraulichen Teils des o.g. Prüfberichts, der sich mit den Sportrechten und der Fußball-Weltmeisterschaft befasst, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des SWR und damit Daten Dritter berührt. Ich bitte Sie also, Ihren Antrag binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Email zu begründen. Sollte binnen dieser Frist keine Begründung hier eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie Ihr Auskunftsbegehren nicht weiter aufrechterhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) [#11446] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fü…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) [#11446]
Datum
11. Oktober 2015 21:04
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Informationszugang ist aus verschiedenen Gründen berechtigt: - Beim Bericht des Landesrechnungshofes (Band 2) zum SWR und dem besonderen Aspekt der Sportrechte handelt es sich um öffentlich relevante Informationen einer gebührenfinanzierten Anstalt des Öffentlichen Rechts. Allein aus dieser struktur des vorliegenden Berichts ergibt sich das Informationsrecht der Bürger. - Der Bericht ist ja bereits für eine Teilgruppe der Öffentlichkeit, u.a. Landtagsabgeordnete, Fraktionsspitzen, Staatskanzlei u.a. zugänglich. Für ein „geteiltes“ Informationsrecht, das einzelne gruppen im Informationszugang privilegiert, gibt es keine rechtliche Grundlage - Die ARD selbst hat sich in zahlreichen Veröffentlichungen selbst zur umfassenden Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet. Erst vor wenigen wochen wurde sogar der sog. Produzentenbericht veröffentlicht, obwohl dieser zuvor als „nicht für die Öffentlichkeit bestimmt“ deklariert war. - Beim LRH-Bericht (II) zu den Sportrechten gibt es aufgrund der Monopolanbieter faktisch keinen Wettbewerb; individuelle Wettbewerbsrechte sind also nicht tangiert. - Bürger, die durch die Pflichtzahlung ihres Gebührenbeitrags an der Zahlung der untersuchten Sportrechte teilhaben, haben auch einen Anspruch darauf, über das IFG in Erfahrung zu bringen, was mit den Gebühren finanziert wurde. Schliesslich hat der LRH dieses Thema ebenfalls als so wichtig erachtet, dass dazu ein eigenständiger Bericht angefertigt wurde. - Im Bereich der Sportrechte wurde nach Aussage maßgeblicher Kontrolleure in den Verwaltungs- und Rundfunkräten der Sender mitgeteilt, dass der LRH ein System von den zuständigen Gremien nicht genehmigten „Schattenhaushalten“ zur Finanzierung von Sportrechten sowie rechtlich fragwürdiger Geschäftsbeziehungen mit den Sportrechteanbietern gestoßen ist. Im Sinne der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine sachgemäße Grundversorgung der Öffentlichkeit ist es aus staatsbürgerlicher Pflicht angeraten, solche Vorgänge künftig auszuschließen. Der Zugang zu den dokumentierten informationen ist dafür die unabdingbare Voraussetzung. - Der Bericht des LRH wird demnächst ohnehin in den parlamentarischen Gremien der Landtage Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg behandelt werden; damit wird der notwendige öffentliche Zugang zu der erfragten information ermöglicht. Auch dies begründet den beantragten Informationszugang. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) [#11446] Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Nachricht vom 1…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) [#11446]
Datum
12. Oktober 2015 13:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Nachricht vom 11.10.2015 ist hier eingegangen und liegt mir zur Bearbeitung vor. Ich werde nun unter Beifügung Ihrer Ausführungen, die ich als Begründung Ihres Antrags vom 28.09.2015 werte, gemäß § 11 Satz 2 LIFG den Betroffenen um Einwilligung in Ihren Zugang zu seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu ersuchen. Ich werde Sie unaufgefordert über den Fortgang der Angelegenheit informieren. Mit freundlichen Grüßen,
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bitte um Übermittlung eine…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446)
Datum
9. November 2015 14:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bitte um Übermittlung einer Postadresse, um Ihnen einen schriftlichen Bescheid hinsichtlich der o.g. Anfrage übersenden zu können, siehe § 7 Abs. 1 LIFG. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) [#11446] Sehr geehrt<< Anrede >> anbei mein…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage: Rechnungshof-Gutachten RLP (#11446) [#11446]
Datum
9. November 2015 15:02
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei meine Postadresse. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag auf Informationszugang #11446 Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 28. September 2015…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang #11446
Datum
20. November 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 28. September 2015, wie bereits mit E-Mail vom 12. Oktober 2015 bestätigt, Ihre oben genannte Anfrage übersandt. Nach Prüfung des Vorgangs und der gemäߧ 6 LIFG erfolgten Durchführung des nach§ 11 Satz 2 LIFG notwendigen Drittbeteiligungsverfahrens ergeht folgender Bescheid: 1. Ihr Antrag auf Informationszugang vom 28. September 2015 wird abgelehnt. 2. Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides. 3. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: Ihrem Antrag auf Zugang zum vertraulichen Teil des Prüfberichts 2015 des Landesrechnungshofes zum Südwestrundfunks (SWR) steht der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 2 LIFG entgegen. Diese Vorschrift regelt den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Danach "darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat." Diese für den Zugang zu der beantragten Information notwendige Einwilligung des Betroffenen, nämlich des SWR, liegt nicht vor. Nach Durchführung der gemäß § 6 Abs. 1 LIFG vorgeschriebenen Drittbeteiligung des SWR durch hiesiges Schreiben vom 19. Oktober 2015 hat dieser mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 seine Einwilligung in die Herausgabe des begehrten vertraulichen Teil des Prüfberichts des rheinland-pfälzischen Rechnungshofes versagt. Dies hat zur Folge, dass die erbetene Information nicht zugänglich gemacht werden darf und folglich Ihr Auskunftsbegehren abzulehnen war. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 LIFG. Hingewiesen wird gemäߧ 7 Abs. 2 Satz 3 LIFG auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG Rheinland-Pfalz. Die bishe…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz" [#11446]
Datum
3. Dezember 2015 18:04
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG Rheinland-Pfalz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11446 Die Anfrage wurde mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des SWR abgelehnt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dieser Ausnahmetatbestand in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht einschlägig ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf Ihre Ablehnung meines IFG-Antrags mit Ihrem Zeichen 617-1-Semsrott/SW…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz" [#11446]
Datum
3. Dezember 2015 18:11
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf Ihre Ablehnung meines IFG-Antrags mit Ihrem Zeichen 617-1-Semsrott/SWR-Prüfbericht bitte ich Sie erneut um Zusendung des nicht-öffenlichen 2. Teils des Rechnungshof-Gutachtens zum SWR. Bitte schwärzen Sie die Teile des Berichts, die aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht herausgegeben werden können. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Eingabe vom 3. Dezember 2015 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Eingabe vom 3. Dezember 2015
Datum
7. Dezember 2015 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 07.12.2015 Gesch.Z.: 4.03.15.109 Ihr Zeichen: Herrn Arne Semsrott Ihre Eingabe vom 3. Dezember 2015 Rechnungshof Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Eingabe habe ich am 4. Dezember 2015 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Landesrechnungshof Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die I…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Landesrechnungshof
Datum
10. Dezember 2015 13:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 10.12.2015 Gesch.Z.: 4.03.15.109 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Landesrechnungshof Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe mir Ihren Antrag auf Zugang zum Rechnungshofgutachten zum SWR und den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid des Landesrechnungshofs angeschaut. Selbstverständlich kenne ich den Inhalt dieses Gutachtens nicht, jedoch erscheint mir die Ablehnung unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen plausibel. Nach der Definition des BVerfG umfassen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115, 205, 203). Im Bereich der Sportrechte stehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Wettbewerb mit den privaten Rundfunkbetreibern. Werden in diesem Bereich Informationen offenbart, die das Vorgehen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Erwerb von Sportrechten offenlegt oder kann man aus einem Gutachten Rückschlüsse auf zukünftige Handlungen der Anstalt beim Kauf von Sportrechten ziehe, besteht die Gefahr, dass diese Anstalt beim Erwerb Nachteile erfährt. Damit können diese Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu denen der Zugang verweigert werden muss, wenn der Betroffene nicht einwilligt. Wird der Inhalt des Gutachtens z.B. durch die Beratung darüber in öffentlichen Ausschuss- oder Plenarsitzungen bekannt, kann der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht mehr greifen, da diese dann nicht mehr nur einem engen Personenkreis bekannt sind, sondern offenkundig sind. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Antrag auf Informationszugang gegenüber der Landtagsverwaltung Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die I…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag auf Informationszugang gegenüber der Landtagsverwaltung
Datum
11. Dezember 2015 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 11.12.2015 Gesch.Z.: 4.03.15.109 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Antrag auf Informationszugang gegenüber der Landtagsverwaltung Sehr geehrter Herr Semsrott, leider hat sich in meine gestrige Mail ein Fehler eingeschlichen. Selbstverständlich ging es um Ihren Antrag auf Informationszugang gegenüber der Landtagsverwaltung. Der erste Satz sollte daher auch lauten: Ich habe mir Ihren Antrag auf Zugang zum Rechnungshofgutachten zum SWR und den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid der Landtagsverwaltung angeschaut. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Email-Anfrage zum Rechnungshof-Gutachten RLP - vertraulicher Teil - vom 03.12.2015 Sehr geehrter Herr Semsro…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Email-Anfrage zum Rechnungshof-Gutachten RLP - vertraulicher Teil - vom 03.12.2015
Datum
15. Dezember 2015 12:09
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang der o.g. Email, die mir zur Bearbeitung vorliegt. Darf ich um gelegentliche Mitteilung bitten, ob ich Ihre erneute Anfrage nach dem Rechnungshof-Gutachten RLP zum SWR - vertraulicher Teil - als neuerlichen Antrag auf Herausgabe der ggfls. geschwärzten Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verstehen darf? In diesem Falle würde ich dann das wiederum notwendige Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Ich bitte um Antwort binnen zehn Tagen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Email-Anfrage zum Rechnungshof-Gutachten RLP - vertraulicher Teil - vom 03.12.2015 [#11446] Sehr geehrt&…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Email-Anfrage zum Rechnungshof-Gutachten RLP - vertraulicher Teil - vom 03.12.2015 [#11446]
Datum
15. Dezember 2015 12:21
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall keine Drittbeteiligung nötig ist, da ich mich mit der Schwärzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einverstanden erkläre. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihr elektronischer Antrag auf Informationszugang nach dem geschwärzten Gutachten des rheinland-pfälzischen Rechnun…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr elektronischer Antrag auf Informationszugang nach dem geschwärzten Gutachten des rheinland-pfälzischen Rechnungshofes vom 15. Dezember 2015
Datum
21. Januar 2016
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail vom 3. Dezember 2015, wie bereits mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 bestätigt, Ihre oben genannte Anfrage übersandt und diese mit Email vom 15. Dezember 2015 konkretisiert. Nach Prüfung des Vorgangs und unter Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2016 auf Anträge auf Informationszugang anzuwendenden Landestransparenzgesetzes (LTranspG) ergeht folgender Bescheid: 1. Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. 2. Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides. 3. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: Zunächst ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Anfrage das seit dem 1. Januar 2016 geltende LTranspG anwendbar ist, da dieses gemäߧ 26 Abs. 3 LTranspG auch auf Anfragen Anwendung finden soll, die -wie vorliegend -vor dessen lnkrafttreten an die Verwaltung gerichtet wurden, siehe auch LT-Ds. 16/5173, S. 49. Nach § 1 LTranspG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und in dessen Teilen 3 und 4 (§§ 11 bis 17 LTranspG) die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen auf Antrag zugänglich gemacht werden sollen. Das Gesetz soll die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handeins durch die Bürgerinnen und Bürgerverbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Nach § 3 Abs. 4 LTranspG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes dem Zweck der verbesserten Transparenz des Verwaltungshandeins durch rheinland-pfälzische Behörden entsprechend ausdrücklich auf den Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Verwaltun gsaufgaben wahrnehmen. Es ist derjenige Bereich herauszuarbeiten, der nach geltendem Recht der Transparenz entzogen ist, weil er nicht "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten" (§ 3 Abs. 1 LTranspG) umfasst. ln der Gesetzesbegründung zu§ 3 Abs. 4 LTranspG ist dazu ausgeführt, das LTranspG gelte nicht für den Landtag, soweit er "parlamentarische Angelegenheiten wahrnimmt" (LT-Ds. 16/5173, S. 35). Dazu werden als (Regei-)Beispiele genannt: Gesetzgebung, Kontrolle der Landesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtags und seiner Mitglieder. Unter diese spezifisch parlamentarischen Aufgabegebiete fällt die Entgegennahme von Berichten des Rechnungshofes durch den Landtag, deren verfassungsrechtliche Verankerung sich in Artikel120 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz findet. Die Übersendung des im vorliegenden Antrag auf Informationszugang begehrten Berichts des Landesrechnungshofes über den SWR beruht auf der Regelung des § 35 Abs. 3 des Staatsvertrags der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalzüber den Südwestrundfunk. Die Behandlung dieses Berichts im Landtag dient der legislativen Kontrolle staatlichen Handeins und hat auch den Zweck, aus dem Prüfbericht etwaige Schlüsse auf erforderliches gesetzgeberisches Handeln zu ziehen. Damit ist mit der Übersendung des Berichts an den Landtag und der dann im Landtag erfolgenden Behandlung des Berichts in Ausübung seines verfassungsrechtlich verankerten Kontrollrechtes gegenüber der Regierung der Kernbereich parlamentarischer Tätigkeit berührt, für den das LTranspG nicht anwendbar ist. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Gebührenentscheidung beruht auf§ 24 Abs. 1 Satz 3 LTranspG. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit gemäߧ 19 Abs. 2 LTranspG anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte abermals um eine Einschätzung meiner Anfrage zum SWR-Gutachten nach dem …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Rechnungshof-Gutachten Rheinland-Pfalz" [#11446]
Datum
28. Januar 2016 16:15
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte abermals um eine Einschätzung meiner Anfrage zum SWR-Gutachten nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11446 Mein Einverständnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ggf. zu schwärzen, hat bei meiner Anfrage nicht den Informationszugang eröffnet. Vielmehr beruft sich der Landtag nun darauf, dass das Gutachten als Teil der Parlamentstätigkeit zu betrachten sei - was vorher keine Rolle zu spielen schien. Auf Bundesebene gibt es zu ähnlichen Fragen ja bereits ausführliche Kommentare. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir zu diesem Fall eine Einschätzung geben könnten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Landesrechnungshof Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die I…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Landesrechnungshof
Datum
3. Februar 2016 13:34
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 03.02.2016 Gesch.Z.: 4.03.15.109 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Landesrechnungshof Sehr geehrter Herr Semsrott, anlässlich Ihres Antrags laufen zurzeit zwischen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Landtagsverwaltung Gespräche, wie weit der Anwendungsausschluss des LTranspG für den Landtag reicht. Das Ergebnis ist dabei noch offen und wird voraussichtlich auch noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Da Ihr Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, müssten Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch gegen diesen einlegen, wenn Sie verhindern wollen, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Der Prüfbericht müsste ebenfalls beim Landesrechnungshof vorliegen. Nach § 3 Abs. 6 LTranspG besteht auf Antrag ein Recht auf Zugang zu Prüfberichten des Landesrechnungshofes nach Maßgabe des LTranspG soweit das Prüfergebnis abschließend festgestellt wurde. Der Prüfbericht könnte daneben ebenfalls in der Staatskanzlei vorliegen, die die Rundfunkangelegenheiten des Landes regelt. Es könnte daher sinnvoll sein, Ihren Antrag ebenfalls an eine diese Einrichtungen zu senden. Sobald die offenen Fragen mit dem Landtag geregelt sind, werde ich Sie über das Ergebnis in Kenntnis setzen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen