Recht auf das Erstellen von Klausurkopien (Einsichtsrecht, Akteneinsicht) an brandenburgischen Hochschulen
Das Einsichtsrecht für Studierende in Ihre Klausuren beinhaltet auch, das Recht eine Kopie fertigen zu dürfen (EuGH C-434/16, §29 VwVfG, BayVGH, BayVBl. 1978, 309 u.v.m.).
Nach beispielhafter Rückfrage bei der TH Wildau, existiert dort keinerlei Wissen oder Kommunikation über diesen Sachverhalt (https://fragdenstaat.de/a/185140). Das macht es für Studierende, die in einer hohen Abhängigkeit zu den Lehrkräften stehen, natürlich schwer ihre Rechte durchzusetzen. Wie die Situation bei anderen brandenburgischen Hochschulen aussieht, ist mir bisher nicht bekannt.
Gibt es beim MWFK Vorgaben, dass die brandenburgischen Hochschulen darauf hinzuweisen haben, dass Studierende Kopien Ihrer Klausuren fertigen dürfen und unter welchen Bedingungen? Wenn ja, bitte ich um Übersendung.
Gibt es beim MWFK Vorgaben, dass Lehrkräfte zu belehren sind, wie die Einsichtnahme hochschuleinheitlich durchzuführen ist und welche Rechte den Studierenden und den Lehrkräften zustehen? Wenn ja, bitte ich um Übersendung.
Ergebnis der Anfrage
Zu Ihren beiden Fragen teile ich Ihnen mit, dass es hierzu keine Vorgaben oder Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur gibt.
Information nicht vorhanden
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Datum2. Juni 2020
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4. Juli 2020
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