Rechte mittelbar Beteiligter bei notariellen Amtsgeschäften

Gemäß der vom BGH aufgestellten Funktions- und Zwecktheorie umfasst der ‘geschützte Personenkreis‘ in Bezug auf notarielle Amtsgeschäfte die unmittelbar/formell Beteiligten, die mittelbar Beteiligten sowie die sonstigen Dritten. Per definitionem handelt es sich bei einem mittelbar Beteiligten um jemanden, der sich ‘aus diesem Anlass an den Notar wendet und ihm eigene Belange anvertraut (z.B. weil er aus einem Urkundsgeschäft Rechte erwerben soll), ohne dass von diesem eigene Erklärungen beurkundet werden sollen‘ (vgl. Leitsatzurteil BGH IX ZR 422/99 vom 9.1.2003).

In diesem Zusammenhang suche ich nach Informationen die Rechte eines mittelbar Beteiligten betreffend, wobei es insbesondere um folgende Fragen geht:

- Entstehen a priori notarielle Amtspflichten alleine aus der Tatsache einer mittelbaren Beteiligung heraus, d.h. gibt es dem mittelbar Beteiligten gegenüber (generelle) Amtspflichten, die zunächst unabhängig von dessen spezifisch geäußerten Belangen sind? Falls ja, welche wären das?

- Hat der mittelbar Beteiligte das Recht, dass sich der Notar seinen direkt auf zu beur-kundende Inhalte abzielenden, ggf. mehrfach schriftlich und/oder mündlich geäußerten Belangen annimmt oder kann der Notar dies ablehnen? Muss er eine Ablehnung dem mittelbar Beteiligten gegenüber kundtun oder steht es in seinem Ermessen, dessen Anfragen ohne jegliche Reaktion/Äußerung einfach zu ignorieren?

- Besteht für einen mittelbar Beteiligten vor Vollzug der Beurkundung ein rechtlicher Anspruch darauf, seine Belange ggf. anderweitig anwaltlich/notariell abklären zu können?

- Enthalten die vom mittelbar Beteiligten geäußerten Belange ersichtlich verschiedene Fehleinschätzungen zur rechtlichen Situation, gehört es dann zur Pflicht eines Notars, diesen darauf hinzuweisen und/oder ihn ebenfalls zu belehren?

- Sind die übrigen Beteiligten von den Belangen des mittelbar Beteiligten zu unterrichten, wenn etwa dort

• offene/strittige Fragen angesprochen werden,
• auf Unkenntnis hinsichtlich relevanter, die Zweckerfüllung des Amtsgeschäfts betreffende Rechtsbegriffe aufmerksam gemacht und ausdrücklich um Klärung gebeten wird,
• erkennbare Widersprüche zwischen der Vertragsgestaltung und anderweitiger schriftlich vorliegender Dokumente dargelegt und so Zweifel an einer korrekten vertraglichen Willensumsetzung geäußert werden?

Welche notariellen Pflichten ergäben sich aus den vorgenannten Punkten und bestünden diese im Sinne vorsorgender Rechtspflege auch dem mittelbar Beteiligten gegenüber, denn der Notar ist ‘unabhängiger und unparteiischer Betreuer der [!] Beteiligten‘ (§ 14 (1) BNotO; es wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Beteiligungsformen differenziert)?

- Informiert der mittelbar Beteiligte den Notar darüber, dass eine spezielle, zusammen mit anderen Beteiligten einstimmig beschlossene Klausel vertraglich aufgenommen werden soll, ist der Notar dann verpflichtet, in der Urkunde für deren rechtliche Umsetzung/Formulierung zu sorgen.

Für Ihre Unterstützung und Mühe danke ich Ihnen sehr herzlich im Voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Februar 2019
  • Frist
    26. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß der vom BG…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Rechte mittelbar Beteiligter bei notariellen Amtsgeschäften [#58986]
Datum
22. Februar 2019 11:57
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß der vom BGH aufgestellten Funktions- und Zwecktheorie umfasst der ‘geschützte Personenkreis‘ in Bezug auf notarielle Amtsgeschäfte die unmittelbar/formell Beteiligten, die mittelbar Beteiligten sowie die sonstigen Dritten. Per definitionem handelt es sich bei einem mittelbar Beteiligten um jemanden, der sich ‘aus diesem Anlass an den Notar wendet und ihm eigene Belange anvertraut (z.B. weil er aus einem Urkundsgeschäft Rechte erwerben soll), ohne dass von diesem eigene Erklärungen beurkundet werden sollen‘ (vgl. Leitsatzurteil BGH IX ZR 422/99 vom 9.1.2003). In diesem Zusammenhang suche ich nach Informationen die Rechte eines mittelbar Beteiligten betreffend, wobei es insbesondere um folgende Fragen geht: - Entstehen a priori notarielle Amtspflichten alleine aus der Tatsache einer mittelbaren Beteiligung heraus, d.h. gibt es dem mittelbar Beteiligten gegenüber (generelle) Amtspflichten, die zunächst unabhängig von dessen spezifisch geäußerten Belangen sind? Falls ja, welche wären das? - Hat der mittelbar Beteiligte das Recht, dass sich der Notar seinen direkt auf zu beur-kundende Inhalte abzielenden, ggf. mehrfach schriftlich und/oder mündlich geäußerten Belangen annimmt oder kann der Notar dies ablehnen? Muss er eine Ablehnung dem mittelbar Beteiligten gegenüber kundtun oder steht es in seinem Ermessen, dessen Anfragen ohne jegliche Reaktion/Äußerung einfach zu ignorieren? - Besteht für einen mittelbar Beteiligten vor Vollzug der Beurkundung ein rechtlicher Anspruch darauf, seine Belange ggf. anderweitig anwaltlich/notariell abklären zu können? - Enthalten die vom mittelbar Beteiligten geäußerten Belange ersichtlich verschiedene Fehleinschätzungen zur rechtlichen Situation, gehört es dann zur Pflicht eines Notars, diesen darauf hinzuweisen und/oder ihn ebenfalls zu belehren? - Sind die übrigen Beteiligten von den Belangen des mittelbar Beteiligten zu unterrichten, wenn etwa dort • offene/strittige Fragen angesprochen werden, • auf Unkenntnis hinsichtlich relevanter, die Zweckerfüllung des Amtsgeschäfts betreffende Rechtsbegriffe aufmerksam gemacht und ausdrücklich um Klärung gebeten wird, • erkennbare Widersprüche zwischen der Vertragsgestaltung und anderweitiger schriftlich vorliegender Dokumente dargelegt und so Zweifel an einer korrekten vertraglichen Willensumsetzung geäußert werden? Welche notariellen Pflichten ergäben sich aus den vorgenannten Punkten und bestünden diese im Sinne vorsorgender Rechtspflege auch dem mittelbar Beteiligten gegenüber, denn der Notar ist ‘unabhängiger und unparteiischer Betreuer der [!] Beteiligten‘ (§ 14 (1) BNotO; es wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Beteiligungsformen differenziert)? - Informiert der mittelbar Beteiligte den Notar darüber, dass eine spezielle, zusammen mit anderen Beteiligten einstimmig beschlossene Klausel vertraglich aufgenommen werden soll, ist der Notar dann verpflichtet, in der Urkunde für deren rechtliche Umsetzung/Formulierung zu sorgen. Für Ihre Unterstützung und Mühe danke ich Ihnen sehr herzlich im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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