Rechte und Pflichten des Bundeskanzler /in

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Laut Gesetz darf der Bundeskanzler /in Ziele defenieren. Die Umsetzung obliegt alleine dem zuständigen Ministerium / Minister welches die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung des Ziel veranlasst. Meine Frage: warum setzt sich unser Kanzler/in über dieses Gesetz hinweg und warum wird dieses nicht vom Bundespräsidenten /in unterbunden.

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  • Datum
    14. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
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Reinhardt Kramer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Gesetz darf…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Reinhardt Kramer
Betreff
Rechte und Pflichten des Bundeskanzler /in [#200813]
Datum
14. Oktober 2020 23:18
An
Bundespräsidialamt
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Gesetz darf der Bundeskanzler /in Ziele defenieren. Die Umsetzung obliegt alleine dem zuständigen Ministerium / Minister welches die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung des Ziel veranlasst. Meine Frage: warum setzt sich unser Kanzler/in über dieses Gesetz hinweg und warum wird dieses nicht vom Bundespräsidenten /in unterbunden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Reinhardt Kramer Anfragenr: 200813 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200813/
Mit freundlichen Grüßen Reinhardt Kramer

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