rechtlich / tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner / Impfskeptiker

Antrag nach dem UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Gibt es Datenanalysen bzw. Schätzungen, welcher Anteil von den rechtlich ungeimpften Personen i.S.d. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV auch tatsächlich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) ungeimpfte Personen sind?
(also solche, die nicht mit anderen als den in Deutschland
[nicht der EU, da beispielsweise Спутник пять im EU-Land Ungarn aber nicht in Deutschland anerkannt wird]
anerkannten Impfstoffen geimpft sind oder
solche, die ihre Impfung -aus welchen Gründen auch immer- nicht nachweisen können;
auf fragdenstaat.de sind Beispiele für tatsächlich aber nicht rechtlich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen ersichtlich geworden, denen Ihre Behörde geantwortet hat, sie könnten sich ja mit den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen nachimpfen lassen)

2. Gibt es Datenanalysen bzw. Schätzungen, bei welchem Anteil der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) tatsächlich ungeimpften Personen es sich um tatsächliche Impfgegner handelt?
(also Personen, die Impfungen absolut ablehnen und nicht nur Impfungen mit Stoffen, die nur eine bedingte Zulassung haben, deren Hersteller sich von jeglicher Haftung befreien ließen und die mit erheblichen Nebenwirkungen aufwarten)

Sofern es solche Datenanalysen bzw. Schätzungen gibt, bitte ich um elektronische Zusendung.
Sollten diese zwischenzeitlich veröffentlicht sein, genügt die Angabe des Links.
Sofern keine entsprechenden Datenanalysen bzw. Schätzungen vorhanden sind, genügt eine einfache Negativanzeige.

Eine Internetsuche von mir brachte lediglich die Analyse des Max-Planck-Institutes zu Tage (ein Verweis auf diese Studie erübrigt sich daher):
https://www.mpg.de/17668113/impfbereitschaft-in-europa
Hier wird jedoch nicht die in Deutschland vorgeschriebene Unterscheidung in rechtlich und tatsächlich ungeimpfte Personen und auch nicht die Unterscheidung in Impfgegner und nur hinsichtlich der in Deutschland gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) anerkannten Impfstoffe skeptische Personen vorgenommen.
Zudem bezieht sich die Studie nur auf ältere Menschen.

Sofern im Folgenden vom IFG und VIG gesprochen wird, sind diese m.E. nicht einschlägig und können unbeachtet gelassen werden (auf eine Anpassung der Vorlage von fragdenstaat.de habe ich insoweit verzichtet).
Einschlägig ist m.E. das UIG (siehe hierzu insbesondere § 2 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 UIG).
Auslagen und Gebühren dürfen m.E. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 UIG nicht erhoben werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hätte die angefragten Informationen bereits von sich aus bereitstellen müssen (§ 10 Abs. 1 UIG), zumal derzeit von der Politik und den meisten Medien erheblich auf rechtlich ungeimpfte Personen und angebliche Impfgegner eingehackt wird.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Es ist völlig unbekannt, wie viele Personen tatsächlich gegen das Coronavirus Sars-Cov-2 ungeimpft sind.

Von den nicht geimpften Personen sind lediglich 5% auch tatsächlich Impfverweigerer.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem UIG Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Gibt es Datenanalysen bzw. Schätzungen, welcher Anteil v…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
rechtlich / tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner / Impfskeptiker [#234894]
Datum
8. Dezember 2021 17:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UIG Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Gibt es Datenanalysen bzw. Schätzungen, welcher Anteil von den rechtlich ungeimpften Personen i.S.d. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV auch tatsächlich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) ungeimpfte Personen sind? (also solche, die nicht mit anderen als den in Deutschland [nicht der EU, da beispielsweise Спутник пять im EU-Land Ungarn aber nicht in Deutschland anerkannt wird] anerkannten Impfstoffen geimpft sind oder solche, die ihre Impfung -aus welchen Gründen auch immer- nicht nachweisen können; auf fragdenstaat.de sind Beispiele für tatsächlich aber nicht rechtlich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen ersichtlich geworden, denen Ihre Behörde geantwortet hat, sie könnten sich ja mit den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen nachimpfen lassen) 2. Gibt es Datenanalysen bzw. Schätzungen, bei welchem Anteil der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) tatsächlich ungeimpften Personen es sich um tatsächliche Impfgegner handelt? (also Personen, die Impfungen absolut ablehnen und nicht nur Impfungen mit Stoffen, die nur eine bedingte Zulassung haben, deren Hersteller sich von jeglicher Haftung befreien ließen und die mit erheblichen Nebenwirkungen aufwarten) Sofern es solche Datenanalysen bzw. Schätzungen gibt, bitte ich um elektronische Zusendung. Sollten diese zwischenzeitlich veröffentlicht sein, genügt die Angabe des Links. Sofern keine entsprechenden Datenanalysen bzw. Schätzungen vorhanden sind, genügt eine einfache Negativanzeige. Eine Internetsuche von mir brachte lediglich die Analyse des Max-Planck-Institutes zu Tage (ein Verweis auf diese Studie erübrigt sich daher): https://www.mpg.de/17668113/impfbereitschaft-in-europa Hier wird jedoch nicht die in Deutschland vorgeschriebene Unterscheidung in rechtlich und tatsächlich ungeimpfte Personen und auch nicht die Unterscheidung in Impfgegner und nur hinsichtlich der in Deutschland gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) anerkannten Impfstoffe skeptische Personen vorgenommen. Zudem bezieht sich die Studie nur auf ältere Menschen. Sofern im Folgenden vom IFG und VIG gesprochen wird, sind diese m.E. nicht einschlägig und können unbeachtet gelassen werden (auf eine Anpassung der Vorlage von fragdenstaat.de habe ich insoweit verzichtet). Einschlägig ist m.E. das UIG (siehe hierzu insbesondere § 2 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 UIG). Auslagen und Gebühren dürfen m.E. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 UIG nicht erhoben werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hätte die angefragten Informationen bereits von sich aus bereitstellen müssen (§ 10 Abs. 1 UIG), zumal derzeit von der Politik und den meisten Medien erheblich auf rechtlich ungeimpfte Personen und angebliche Impfgegner eingehackt wird. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234894/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, rechtlich tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner Impfskeptiker [#234894] Sehr Antragsteller…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, rechtlich tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner Impfskeptiker [#234894]
Datum
9. Dezember 2021 14:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung, rechtlich tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner Impfskeptiker [#234894] Sehr geehrte Da…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung, rechtlich tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner Impfskeptiker [#234894]
Datum
10. Dezember 2021 06:09
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem Sie auf eine ähnliche Anfrage (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/impfverweigerer/ ) nun geantwortet haben, es würde lediglich 5% Impfverweigerer und 95% Impfskeptiker unter den Ungeimpften geben, ziehe ich meine 2. Anfrage (Trennung zwischen Impfgegnern und Impfskeptikern) zurück. Bitte beantworten Sie noch die 1. Frage zur Trennung zwischen rechtlich und tatsächlich ungeimpften Personen. (Falls der Vorgang so nicht zugeordnete werden kann, siehe den Vorgang im Einzelnen hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/rechtlich-tatsachlich-ungeimpfte-impfgegner-impfskeptiker/ ) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234894/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in, rechtlich tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner Impfskeptiker [#2…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in, rechtlich tatsächlich Ungeimpfte - Impfgegner Impfskeptiker [#234894]
Datum
20. Dezember 2021 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 08. Dezember 2021 teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften §§ 2 Absatz 3 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6, 10 Absatz 1 UIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes ist nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung". Zu Ihrer Frage 1 liegen dem Bundesministerium für Gesundheit jedoch keine amtlichen Informationen vor. Im Rahmen des Digitalen Impfquotenmonitorings werden Impfungen erfasst, die insbesondere in Impfzentren und Krankenhäusern, durch Mobile Impfteams, durch Betriebsmediziner und Betriebsmedizinische Dienste sowie in niedergelassenen Praxen durchgeführt werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html). Personen, die sich im Ausland mit nicht durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Vakzinen impfen lassen, tun dies im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung. Die von Ihnen recherchierten Informationen zur Möglichkeit der Nachimpfung bedürfen keiner Ergänzung. Den Antrag zu Ihrer Frage 2 hatten Sie mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 zurückgenommen. Mit freundlichen Grüßen