Rechtliche Grundlage der Ersetzung des Bundesrecht des PBefG durch Landesrecht

In der Anfrage [#152832]
https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigung-der-preisanderungen-des-stadtverkehr-eckernforde/#nachricht-386636

an das Verkehrsministerium SH wird die PBefG-ZustVO § 1 (2) als Grundlage für die Änderung der Genehmigungsbehörde des §39 des PBefG benannt.

Bitte teilen Sie die bundesrechtliche Grundlage mit auf der die

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 Fassung vom: 16.01.2019

das Bundesrecht im PBefG durch Landesrecht ersetzt.

Bitte teilen Sie außerdem mit in welcher Ausgabe des GVOBL SH 2019 die Seiten 98, 119, und 170 enthalten sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Juli 2019
  • Frist
    5. August 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Anfrag…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtliche Grundlage der Ersetzung des Bundesrecht des PBefG durch Landesrecht [#154413]
Datum
6. Juli 2019 08:10
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Anfrage [#152832] https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigung-der-preisanderungen-des-stadtverkehr-eckernforde/#nachricht-386636 an das Verkehrsministerium SH wird die PBefG-ZustVO § 1 (2) als Grundlage für die Änderung der Genehmigungsbehörde des §39 des PBefG benannt. Bitte teilen Sie die bundesrechtliche Grundlage mit auf der die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) * Vom 11. Januar 2012 Fassung vom: 16.01.2019 das Bundesrecht im PBefG durch Landesrecht ersetzt. Bitte teilen Sie außerdem mit in welcher Ausgabe des GVOBL SH 2019 die Seiten 98, 119, und 170 enthalten sind.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage. Zu Ihrer ersten Frage teile ich mit, dass si…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Rechtliche Grundlage der Ersetzung des Bundesrecht des PBefG durch Landesrecht [#154413]
Datum
9. Juli 2019 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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190,0 KB
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46,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage. Zu Ihrer ersten Frage teile ich mit, dass sich die bundesgesetzliche Grundlage für die landesrechtliche Zuständigkeitsregung in der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) zum einen aus dem Umkehrschluss zu den in § 63 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) getroffenen Regelungen ergibt. Da § 39 PBefG dort nicht genannt ist, kann danach durch Landesrecht von der bundesrechtlichen Zuständigkeit abgewichen werden. Zum anderen ist hier auf die grundgesetzlichen Regelungen in Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz (GG) zu verweisen. Danach hat der Bund auf dem Gebiet der Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen - im Rahmen der sog. konkurrierenden Gesetzgebung - das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da eine solche Erforderlichkeit verneint wird, ist eine landesrechtliche Regelung erlaubt. Zu Ihrer zweiten Frage bitte ich Sie, den folgenden Link einzusehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/gvobl_node.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort. Inwiefern können Sie argumentieren das Regelungen di…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Rechtliche Grundlage der Ersetzung des Bundesrecht des PBefG durch Landesrecht [#154413]
Datum
15. Juli 2019 09:13
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort. Inwiefern können Sie argumentieren das Regelungen die im Bundesrecht des PBefG §39 getroffen wurden, durch Landesrecht der PBefG-ZustVO zu ersetzen wären wenn diese Ersetzungen vom PbefG nicht erwähnt werden? Stimmen Sie zu, dass nach GG Art. 31 Bundesrecht Landesrecht bricht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Die von uns vertretende Rechtsauffassung hatte ich i…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Rechtliche Grundlage der Ersetzung des Bundesrecht des PBefG durch Landesrecht [#154413]
Datum
15. Juli 2019 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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190,0 KB
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46,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Die von uns vertretende Rechtsauffassung hatte ich ihnen mitgeteilt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir kein grundsätzliches Rechtsberatungsgespräch mit Ihnen führen können. Mit freundlichen Grüßen