Rechtliche Stellungnahmen/Gutachten/Bewertungen zum YouTuber Gronkh

- interne/externe/in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahmen/Gutachten/Bewertungen, die Ihnen zum Fall des YouTubers Gronkh vorliegen.

Ich meine z. B. Stellungnahmen oder Gutachten seitens Ihrer Rechtsabteilung oder Dritten zur Frage/Abwägung, inwieweit der YouTuber Gronkh eine Rundfunklizenz benötigt und wieso die Sichtweise aus den Stellungnahmen von Gronkh bzw. dessen Anwälten nicht zutreffend ist.

Ein Artikel dazu: http://www.gameswirtschaft.de/politik/gronkh-erik-range-rundfunklizenz-interview/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2018
  • Frist
    27. Februar 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtliche Stellungnahmen/Gutachten/Bewertungen zum YouTuber Gronkh [#26250]
Datum
23. Januar 2018 23:05
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne/externe/in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahmen/Gutachten/Bewertungen, die Ihnen zum Fall des YouTubers Gronkh vorliegen. Ich meine z. B. Stellungnahmen oder Gutachten seitens Ihrer Rechtsabteilung oder Dritten zur Frage/Abwägung, inwieweit der YouTuber Gronkh eine Rundfunklizenz benötigt und wieso die Sichtweise aus den Stellungnahmen von Gronkh bzw. dessen Anwälten nicht zutreffend ist. Ein Artikel dazu: http://www.gameswirtschaft.de/politik/gronkh-erik-range-rundfunklizenz-interview/
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Empfangsbestätigung meiner E-Mail vom 23. Januar 2018 23:05 Uhr, sowi…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtliche Stellungnahmen/Gutachten/Bewertungen zum YouTuber Gronkh [#26250]
Datum
7. Februar 2018 11:35
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Empfangsbestätigung meiner E-Mail vom 23. Januar 2018 23:05 Uhr, sowie Mitteilung, dass meine Anfrage sich in Bearbeitung befindet. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26250 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage. …
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018
Datum
13. Februar 2018 16:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage. Der LfM liegen keine Dokumente in Form von Stellungnahmen, Gutachten oder Bewertungen zum Fall des YouTubers Gronkh vor. Derartige Dokumente waren in diesem Falle nicht erforderlich, da das Angebot von Gronkh wie viele andere Streaming-Angebote abgesehen von der Verbreitung über das Internet alle Voraussetzungen erfüllt, um als Rundfunk i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) eingestuft zu werden. Welche Kriterien im Einzelnen für die Einordnung eines Angebotes als Rundfunk beachtlich sind, ergibt sich aus der "Checkliste Web-TV", die ich Ihnen gerne beifüge. Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 [#26250] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schrei…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 [#26250]
Datum
13. Februar 2018 17:33
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.02.2018. In dem von Ihnen angehängten Dokument heißt es, dass es sich bei dieser Fragestellung regelmäßig um Einzelfälle handelt, welche separat geprüft werden müssen. Demnach sowie aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem YouTuber Gronkh und dessen Anwalt und Ihrer Behörde ausführlicher Schriftverkehr zur Rechtslage existiert, dürfte es nur naheliegend sein, dass hier intensive Bewertungen, Begutachtungen, Prüfungen oder Stellungnahmen eingeholt wurden. Auch hinsichtlich der Situation, dass die Thematik bis hin zu einer Gesetzesänderung politisch diskutiert wurde, lässt die Vermutung aufkommen, dass dies kein einfach gelagerter Fall ist. Ich weise darauf hin, dass meine Bitte um Auskunft rechtlich nicht ausschließlich wörtlich, sondern auch nach den von mir verfolgten Absichten und zu klärenden Interessen zu interpretieren ist. Falls also doch amtliche Informationen hierzu vorliegen, die nur möglicherweise anders heißen oder von mir falsch benannt wurden, so sind diese dennoch im Rahmen meiner Auskunft gemeint und einzubeziehen. Ich würde Sie bitten diesen Sachverhalt erneut zu prüfen. Möglicherweise war mein Interesse von mir nicht klar genug formuliert oder es wurden ggf. Akten dadurch nicht berücksichtigt. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26250 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 sowie vom 13.02.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-M…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 sowie vom 13.02.2018
Datum
19. Februar 2018 16:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13.02.2018. Wie gesagt, wurden keine Bewertungen, Begutachtungen, Prüfungen oder Stellungnahmen oder ähnliches eingeholt. Ich gebe Ihnen aber gern eine kurze Zusammenfassung der Sie interessierenden rechtlichen Situation in diesem Fall, der aus Sicht der LfM ein einfachgelagerter ist. Wie Sie der Presse entnommen haben, hat die LfM Gronkh inzwischen antragsgemäß eine Zulassung für sein Angebot erteilt. Dieser Zulassung liegt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zugrunde: Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Hierunter fällt auch die Verbreitung eines entsprechenden Angebotes über das Internet. § 2 Abs. 3 RStV legt darüber hinaus Ausnahmen fest. So sind solche Angebote nicht als Rundfunk einzuordnen, wenn Sie z.B. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Welche Gesichtspunkte im Einzelnen für die Beurteilung eines Angebotes als Rundfunk beachtlich sind, ergibt sich aus der "Checkliste webtv", die ich Ihnen bereits geschickt habe. Für die Beurteilung von Lets's Plays als Rundfunk sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: 1. Linearität des Angebotes (zeitgleicher Empfang) Die Rezipienten von Streaming-Diensten haben im Gegensatz zu zulassungsfreien On-Demand-Angeboten keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem sie das angebotene Programm empfangen möchten. Bei Nutzung eines Twitch.tv-Kanals für livestreams legt der Anbieter den Empfangszeitraum fest. 2. Sendeplan Der Sendeplan meint nicht die im allgemeinen Sprachgebrauch damit verknüpfte Fernsehzeitschrift mit einer minutengenauen Auflistung. Wie Sie der Checkliste entnehmen können, kommt es hierbei darauf an, wie umfangreich/ und oder regelmäßig ein Angebot ausgestrahlt wird. Bei Live-Streams, die jedenfalls zweimal wöchentlich (z.B. montags und freitags) veranstaltet werden und der entsprechenden Zielgruppe z.B. über soziale Medien oder die Kanalinfo angekündigt werden, gehen wir von einer regelmäßigen Veranstaltung aus. 3. Redaktionelle Gestaltung Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn z.B. Bewegtbilder kommentiert, geschnitten oder mit verschiedenen Kameraeinstellungen übertragen werden. Im Falle der Lets' Plays werden neben dem Spielgeschehen auch häufig Live-Aufnahmen des Spielers in einer der Bildschirmecken übertragen. Darüber hinaus findet eine Ansprache der Zuschauer, eine Kommentierung des Spielgeschehens durch den Spieler und häufig auch eine Kommentierung durch Mitspieler statt. Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen hiermit weitergeholfen habe. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 sowie vom 13.02.2018 [#26250] Sehr geehrt<< Anrede >> ich d…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Gronkh vom 23.01.2018 sowie vom 13.02.2018 [#26250]
Datum
21. Februar 2018 20:13
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre weiteren Ausführungen und wünsche eine schöne Restwoche! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26250 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>