Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung

In Frage steht der rechtliche Status von beamteten und nicht beamteten Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen.

In der Alltagspraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen kommt es immer wieder zu möglicherweise Rechtsgrundlos eingeforderten Mitwirkungspflichten und Verträgen. Dabei wird für den Leistungsberechtigten die rechtliche Legitimation oft behauptet, aber nicht nachgewiesen.

Diese möglichen Kompetenzüberschreitungen einiger Mitarbeiter führen bisweilen zu existenzielle Bedrohungssituationen, z.B. durch eine 100%-Sanktion, die im Nachhinein, bisweilen erst nach Jahren als rechtswidrig verurteilt wird, die aber den Leistungsberechtigten in seinen Grundrechten über Jahre durchgängig verletzt hat, so dass eine strafrechtliche Verfolgung des Jobcenter-Mitarbeiters gerechtfertigt wäre.

1. Bitte übersenden Sie mir die geltenden Rechtsvorschriften für den Autoritäts-, Bevollmächtigungs- und Haftungsumfang der Jobcenter- und Agenturmitarbeiter?
2. Bitte teilen Sie mir mit ob Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter gegen Folgeschäden versichert sind? Falls ja, in welchem Umfang? Und wie kann ein Geschädigter Schadensersatz geltend machen?
3. Regelmäßig stellen Mitarbeiter Behauptungen und Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten auf, verweigern aber auf Nachfrage die Herausgabe der Handlungsanweisungen, bzw. wissen keine Rechtsgrundlagen zu benennen. Gibt es eine gefestigte Rechtsgrundlage für Leistungsberechtigte auf die Herausgabe/Begründung der Anforderungen? Als sicher gelten darf wohl, dass ohne Rechtsgrundlage keine Forderung wirksam werden dürfte.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Dezember 2013
  • Frist
    15. Januar 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Frage steht d…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5173]
Datum
14. Dezember 2013 20:29
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Frage steht der rechtliche Status von beamteten und nicht beamteten Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen. In der Alltagspraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen kommt es immer wieder zu möglicherweise Rechtsgrundlos eingeforderten Mitwirkungspflichten und Verträgen. Dabei wird für den Leistungsberechtigten die rechtliche Legitimation oft behauptet, aber nicht nachgewiesen. Diese möglichen Kompetenzüberschreitungen einiger Mitarbeiter führen bisweilen zu existenzielle Bedrohungssituationen, z.B. durch eine 100%-Sanktion, die im Nachhinein, bisweilen erst nach Jahren als rechtswidrig verurteilt wird, die aber den Leistungsberechtigten in seinen Grundrechten über Jahre durchgängig verletzt hat, so dass eine strafrechtliche Verfolgung des Jobcenter-Mitarbeiters gerechtfertigt wäre. 1. Bitte übersenden Sie mir die geltenden Rechtsvorschriften für den Autoritäts-, Bevollmächtigungs- und Haftungsumfang der Jobcenter- und Agenturmitarbeiter? 2. Bitte teilen Sie mir mit ob Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter gegen Folgeschäden versichert sind? Falls ja, in welchem Umfang? Und wie kann ein Geschädigter Schadensersatz geltend machen? 3. Regelmäßig stellen Mitarbeiter Behauptungen und Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten auf, verweigern aber auf Nachfrage die Herausgabe der Handlungsanweisungen, bzw. wissen keine Rechtsgrundlagen zu benennen. Gibt es eine gefestigte Rechtsgrundlage für Leistungsberechtigte auf die Herausgabe/Begründung der Anforderungen? Als sicher gelten darf wohl, dass ohne Rechtsgrundlage keine Forderung wirksam werden dürfte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Post…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5173]
Datum
6. Januar 2014 09:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrer Bitte um Mitteilung meiner Postanschrift bzw. meiner persönlichen E-Mail Adr…
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Von
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Betreff
AW: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5173] [#5173]
Datum
6. Januar 2014 12:36
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrer Bitte um Mitteilung meiner Postanschrift bzw. meiner persönlichen E-Mail Adresse komme ich gerne nach. << E-Mail entfernt >> Mit freundlichen Grüßen