Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung
In Frage steht der rechtliche Status von beamteten und nicht beamteten Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen.
In der Alltagspraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen kommt es immer wieder zu möglicherweise Rechtsgrundlos eingeforderten Mitwirkungspflichten und Verträgen. Dabei wird für den Leistungsberechtigten die rechtliche Legitimation oft behauptet, aber nicht nachgewiesen.
Diese möglichen Kompetenzüberschreitungen einiger Mitarbeiter führen bisweilen zu existenzielle Bedrohungssituationen, z.B. durch eine 100%-Sanktion, die im Nachhinein, bisweilen erst nach Jahren als rechtswidrig verurteilt wird, die aber den Leistungsberechtigten in seinen Grundrechten über Jahre durchgängig verletzt hat, so dass eine strafrechtliche Verfolgung des Jobcenter-Mitarbeiters gerechtfertigt wäre.
1. Bitte übersenden Sie mir die geltenden Rechtsvorschriften für den Autoritäts-, Bevollmächtigungs- und Haftungsumfang der Jobcenter- und Agenturmitarbeiter?
2. Bitte teilen Sie mir mit ob Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter gegen Folgeschäden versichert sind? Falls ja, in welchem Umfang? Und wie kann ein Geschädigter Schadensersatz geltend machen?
3. Regelmäßig stellen Mitarbeiter Behauptungen und Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten auf, verweigern aber auf Nachfrage die Herausgabe der Handlungsanweisungen, bzw. wissen keine Rechtsgrundlagen zu benennen. Gibt es eine gefestigte Rechtsgrundlage für Leistungsberechtigte auf die Herausgabe/Begründung der Anforderungen? Als sicher gelten darf wohl, dass ohne Rechtsgrundlage keine Forderung wirksam werden dürfte.
Ergebnis der Anfrage
Die Frage der Haftung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Jobcentern und Optionskommunen bei Amtspflichtverletzungen mit finanziellen und psychischen Beschädigungen für das zu betreuende Klientel bleibt eine noch zu klärende Angelegenheit.
Die konsequente Umsetzung der Privathaftung gegen Jobcenter-Mitarbeiter würde mit Sicherheit zu einer größeren Sorgfaltspflicht in den Ermessensentscheidungen führen.
Wenngleich sich Geschäftsführer und Sachbearbeiter gern auf Gesetzesvorgaben beziehen, um Ermessensfreiräume auszuschließen, so zeigt die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auf, dass eine Vielzahl der Sanktionen eben nicht einmal den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die persönliche Haftung mit Privatvermögen würde zu einer positiven Sensibilisierung in den Ermessensentscheidungen führen.
Information nicht vorhanden
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Datum14. Dezember 2013
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15. Januar 2014
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