Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung

In Frage steht der rechtliche Status von beamteten und nicht beamteten Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen.

In der Alltagspraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen kommt es immer wieder zu möglicherweise Rechtsgrundlos eingeforderten Mitwirkungspflichten und Verträgen. Dabei wird für den Leistungsberechtigten die rechtliche Legitimation oft behauptet, aber nicht nachgewiesen.

Diese möglichen Kompetenzüberschreitungen einiger Mitarbeiter führen bisweilen zu existenzielle Bedrohungssituationen, z.B. durch eine 100%-Sanktion, die im Nachhinein, bisweilen erst nach Jahren als rechtswidrig verurteilt wird, die aber den Leistungsberechtigten in seinen Grundrechten über Jahre durchgängig verletzt hat, so dass eine strafrechtliche Verfolgung des Jobcenter-Mitarbeiters gerechtfertigt wäre.

1. Bitte übersenden Sie mir die geltenden Rechtsvorschriften für den Autoritäts-, Bevollmächtigungs- und Haftungsumfang der Jobcenter- und Agenturmitarbeiter?
2. Bitte teilen Sie mir mit ob Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter gegen Folgeschäden versichert sind? Falls ja, in welchem Umfang? Und wie kann ein Geschädigter Schadensersatz geltend machen?
3. Regelmäßig stellen Mitarbeiter Behauptungen und Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten auf, verweigern aber auf Nachfrage die Herausgabe der Handlungsanweisungen, bzw. wissen keine Rechtsgrundlagen zu benennen. Gibt es eine gefestigte Rechtsgrundlage für Leistungsberechtigte auf die Herausgabe/Begründung der Anforderungen? Als sicher gelten darf wohl, dass ohne Rechtsgrundlage keine Forderung wirksam werden dürfte.

Ergebnis der Anfrage

Die Frage der Haftung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Jobcentern und Optionskommunen bei Amtspflichtverletzungen mit finanziellen und psychischen Beschädigungen für das zu betreuende Klientel bleibt eine noch zu klärende Angelegenheit.

Die konsequente Umsetzung der Privathaftung gegen Jobcenter-Mitarbeiter würde mit Sicherheit zu einer größeren Sorgfaltspflicht in den Ermessensentscheidungen führen.

Wenngleich sich Geschäftsführer und Sachbearbeiter gern auf Gesetzesvorgaben beziehen, um Ermessensfreiräume auszuschließen, so zeigt die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auf, dass eine Vielzahl der Sanktionen eben nicht einmal den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Die persönliche Haftung mit Privatvermögen würde zu einer positiven Sensibilisierung in den Ermessensentscheidungen führen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Dezember 2013
  • Frist
    15. Januar 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Frage steht d…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5172]
Datum
14. Dezember 2013 18:00
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Frage steht der rechtliche Status von beamteten und nicht beamteten Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen. In der Alltagspraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen kommt es immer wieder zu möglicherweise Rechtsgrundlos eingeforderten Mitwirkungspflichten und Verträgen. Dabei wird für den Leistungsberechtigten die rechtliche Legitimation oft behauptet, aber nicht nachgewiesen. Diese möglichen Kompetenzüberschreitungen einiger Mitarbeiter führen bisweilen zu existenzielle Bedrohungssituationen, z.B. durch eine 100%-Sanktion, die im Nachhinein, bisweilen erst nach Jahren als rechtswidrig verurteilt wird, die aber den Leistungsberechtigten in seinen Grundrechten über Jahre durchgängig verletzt hat, so dass eine strafrechtliche Verfolgung des Jobcenter-Mitarbeiters gerechtfertigt wäre. 1. Bitte übersenden Sie mir die geltenden Rechtsvorschriften für den Autoritäts-, Bevollmächtigungs- und Haftungsumfang der Jobcenter- und Agenturmitarbeiter? 2. Bitte teilen Sie mir mit ob Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter gegen Folgeschäden versichert sind? Falls ja, in welchem Umfang? Und wie kann ein Geschädigter Schadensersatz geltend machen? 3. Regelmäßig stellen Mitarbeiter Behauptungen und Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten auf, verweigern aber auf Nachfrage die Herausgabe der Handlungsanweisungen, bzw. wissen keine Rechtsgrundlagen zu benennen. Gibt es eine gefestigte Rechtsgrundlage für Leistungsberechtigte auf die Herausgabe/Begründung der Anforderungen? Als sicher gelten darf wohl, dass ohne Rechtsgrundlage keine Forderung wirksam werden dürfte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR [IVBV] Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5172]
Datum
16. Dezember 2013 18:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. --Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.---Ursprüngliche Nachricht----- Von: Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Gesendet: Samstag, 14. Dezember 2013 18:00 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: [IVBV] Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5172] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Frage steht der rechtliche Status von beamteten und nicht beamteten Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen. In der Alltagspraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen kommt es immer wieder zu möglicherweise Rechtsgrundlos eingeforderten Mitwirkungspflichten und Verträgen. Dabei wird für den Leistungsberechtigten die rechtliche Legitimation oft behauptet, aber nicht nachgewiesen. Diese möglichen Kompetenzüberschreitungen einiger Mitarbeiter führen bisweilen zu existenzielle Bedrohungssituationen, z.B. durch eine 100%-Sanktion, die im Nachhinein, bisweilen erst nach Jahren als rechtswidrig verurteilt wird, die aber den Leistungsberechtigten in seinen Grundrechten über Jahre durchgängig verletzt hat, so dass eine strafrechtliche Verfolgung des Jobcenter-Mitarbeiters gerechtfertigt wäre. 1. Bitte übersenden Sie mir die geltenden Rechtsvorschriften für den Autoritäts-, Bevollmächtigungs- und Haftungsumfang der Jobcenter- und Agenturmitarbeiter? 2. Bitte teilen Sie mir mit ob Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter gegen Folgeschäden versichert sind? Falls ja, in welchem Umfang? Und wie kann ein Geschädigter Schadensersatz geltend machen? 3. Regelmäßig stellen Mitarbeiter Behauptungen und Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten auf, verweigern aber auf Nachfrage die Herausgabe der Handlungsanweisungen, bzw. wissen keine Rechtsgrundlagen zu benennen. Gibt es eine gefestigte Rechtsgrundlage für Leistungsberechtigte auf die Herausgabe/Begründung der Anforderungen? Als sicher gelten darf wohl, dass ohne Rechtsgrundlage keine Forderung wirksam werden dürfte. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
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22. Januar 2014
Status
Anfrage abgeschlossen

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