Rechtlicher Status von Psychotherapeuten in Ausbildung

1. Welchen arbeits- und sozialrechtlichen Status besitzen Personen, die nach Maßgabe des PsychThG von 1998, die Approbation als Psychotherapeut erlangen wollen?

2. Ändert sich der Status im Verlauf der oben genannten Ausbildung und/oder mit dem Verfolgen der Ausbildung in Teil- bzw. Vollzeit?

3. Laut Besprechungsergebnis der DRV, der Bundesagentur für Arbeit und des GKV-Spitzenverbandes ist die praktische Tätigkeit im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu sehen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG kann nur Praktikant sein, wer nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt. Ist die praktische Tätigkeit gemäß des § 2 PsychTh-APrV ein (Pflicht-)Praktikum, das nicht vergütet werden muss? Wer wäre die betreffende Stelle um dieses Fehlverhalten der Kliniken zu melden?

4. Gemäß § 2 Absatz 1 ist die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu erbringen. Wann kann ein Psychotherapeut in Ausbildung davon ausgehen, dass diese nicht vorliegt? Welche Kritierien müssen dazu gegeben sein?

5. Ist es rechtmäßig, dass Psychotherapeuten in Ausbildung eigenverantwortlich und fallführend eigene Patientenbehandlungen durchführen und dabei regelhaft die Tätigkeit eines bereits approbierten Kollegen übernehmen? Wann ist der Ausbildungscharakter verletzt? Welche Kritierien müssen dazu vorliegen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Dominik Rotter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Welchen arbei…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Dominik Rotter
Betreff
Rechtlicher Status von Psychotherapeuten in Ausbildung [#65542]
Datum
2. April 2019 12:05
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welchen arbeits- und sozialrechtlichen Status besitzen Personen, die nach Maßgabe des PsychThG von 1998, die Approbation als Psychotherapeut erlangen wollen? 2. Ändert sich der Status im Verlauf der oben genannten Ausbildung und/oder mit dem Verfolgen der Ausbildung in Teil- bzw. Vollzeit? 3. Laut Besprechungsergebnis der DRV, der Bundesagentur für Arbeit und des GKV-Spitzenverbandes ist die praktische Tätigkeit im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu sehen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG kann nur Praktikant sein, wer nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt. Ist die praktische Tätigkeit gemäß des § 2 PsychTh-APrV ein (Pflicht-)Praktikum, das nicht vergütet werden muss? Wer wäre die betreffende Stelle um dieses Fehlverhalten der Kliniken zu melden? 4. Gemäß § 2 Absatz 1 ist die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu erbringen. Wann kann ein Psychotherapeut in Ausbildung davon ausgehen, dass diese nicht vorliegt? Welche Kritierien müssen dazu gegeben sein? 5. Ist es rechtmäßig, dass Psychotherapeuten in Ausbildung eigenverantwortlich und fallführend eigene Patientenbehandlungen durchführen und dabei regelhaft die Tätigkeit eines bereits approbierten Kollegen übernehmen? Wann ist der Ausbildungscharakter verletzt? Welche Kritierien müssen dazu vorliegen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dominik Rotter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dominik Rotter << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dominik Rotter

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