Rechtlicher Status von Psychotherapeuten in Ausbildung
1. Welchen arbeits- und sozialrechtlichen Status besitzen Personen, die nach Maßgabe des PsychThG von 1998, die Approbation als Psychotherapeut erlangen wollen?
2. Ändert sich der Status im Verlauf der oben genannten Ausbildung und/oder mit dem Verfolgen der Ausbildung in Teil- bzw. Vollzeit?
3. Laut Besprechungsergebnis der DRV, der Bundesagentur für Arbeit und des GKV-Spitzenverbandes ist die praktische Tätigkeit im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu sehen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG kann nur Praktikant sein, wer nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt. Ist die praktische Tätigkeit gemäß des § 2 PsychTh-APrV ein (Pflicht-)Praktikum, das nicht vergütet werden muss? Wer wäre die betreffende Stelle um dieses Fehlverhalten der Kliniken zu melden?
4. Gemäß § 2 Absatz 1 ist die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu erbringen. Wann kann ein Psychotherapeut in Ausbildung davon ausgehen, dass diese nicht vorliegt? Welche Kritierien müssen dazu gegeben sein?
5. Ist es rechtmäßig, dass Psychotherapeuten in Ausbildung eigenverantwortlich und fallführend eigene Patientenbehandlungen durchführen und dabei regelhaft die Tätigkeit eines bereits approbierten Kollegen übernehmen? Wann ist der Ausbildungscharakter verletzt? Welche Kritierien müssen dazu vorliegen?
Anfrage eingeschlafen
-
Datum2. April 2019
-
4. Mai 2019
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!