Rechtmäßigung von Abstimmungen in der Kommune und deren Aufhebung

In Cottbus wurde der Oberbürgermeister per Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gemäß §3 Abs. 7 BbgKomBesV in eine höhere Gehaltsstufe eingegliedert.

Unmittelbar vor Abstimmung (etwa 20 Minuten) wurde den Stadtverordneten noch seitens des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ein offener Brief eines Anwalts übergeben. Darin wurde den Stadtverordneten falsche Informationen gegeben. U.a. wurde ihnen mitgeteilt, sie müssten der Erhöhung zustimmen, da sie keinen Ermessensspielraum hätten. Kritiker wurden denunziert: Ihnen wurde vorgeworfen, zum Rechtsbruch aufzurufen. (siehe Berichterstattung: https://www.raka-magazin.de/streit-um-ob-gehalt-innenministerium-gibt-kritikern-recht-1635/)

1. Wie bewertet das Brandenburger Innenministerium diesen Vorfall? Ist dieser Vorgang als zulässig anzusehen?
2. Gab es eine Abstimmung zwischen Ministerium und Stadtverwaltung Cottbus? Wenn ja, bitte ich um Einsicht in sämtliche Korrespondenzen.
3. Kann das Innenministerium diesen Beschluss aufheben?
4. Gab es in Brandenburg schon derartige Fälle, dass einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe seitens Stadtverordneten oder Mitgliedern eines Kreistages versagt wurde?
5. Gibt in Brandenburg bereits Rechtssprechung zu dem Problemfall? Bitte Aktenzeichen angeben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. April 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtmäßigung von Abstimmungen in der Kommune und deren Aufhebung [#127451]
Datum
7. April 2019 16:08
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Cottbus wurde der Oberbürgermeister per Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gemäß §3 Abs. 7 BbgKomBesV in eine höhere Gehaltsstufe eingegliedert. Unmittelbar vor Abstimmung (etwa 20 Minuten) wurde den Stadtverordneten noch seitens des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ein offener Brief eines Anwalts übergeben. Darin wurde den Stadtverordneten falsche Informationen gegeben. U.a. wurde ihnen mitgeteilt, sie müssten der Erhöhung zustimmen, da sie keinen Ermessensspielraum hätten. Kritiker wurden denunziert: Ihnen wurde vorgeworfen, zum Rechtsbruch aufzurufen. (siehe Berichterstattung: https://www.raka-magazin.de/streit-um-ob-gehalt-innenministerium-gibt-kritikern-recht-1635/) 1. Wie bewertet das Brandenburger Innenministerium diesen Vorfall? Ist dieser Vorgang als zulässig anzusehen? 2. Gab es eine Abstimmung zwischen Ministerium und Stadtverwaltung Cottbus? Wenn ja, bitte ich um Einsicht in sämtliche Korrespondenzen. 3. Kann das Innenministerium diesen Beschluss aufheben? 4. Gab es in Brandenburg schon derartige Fälle, dass einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe seitens Stadtverordneten oder Mitgliedern eines Kreistages versagt wurde? 5. Gibt in Brandenburg bereits Rechtssprechung zu dem Problemfall? Bitte Aktenzeichen angeben.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist hier eingegangen und wird zur Zeit geprüft. Im Fall…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
AW: Rechtmäßigung von Abstimmungen in der Kommune und deren Aufhebung [#127451]
Datum
10. April 2019 18:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist hier eingegangen und wird zur Zeit geprüft. Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages (gleiches gilt für teilweise Ablehnungen sowie Bescheide mit Kostenerhebung) sieht § 6 Absatz 1 Satz 8 des Akteneinsicht- und Informationszugangsgesetzes (AIG) ausschließlich die Schriftform vor. Daher bitte ich um die Mitteilung Ihrer gegenwärtigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei schicke ich Ihnen meine Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen Antragstelle…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtmäßigung von Abstimmungen in der Kommune und deren Aufhebung [#127451]
Datum
11. April 2019 12:11
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei schicke ich Ihnen meine Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 127451 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Fragen zu dem im Betreff bezeichneten Sachverhalt und Ihres …
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
AW: Rechtmäßigung von Abstimmungen in der Kommune und deren Aufhebung [#127451]
Datum
3. Mai 2019 15:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Fragen zu dem im Betreff bezeichneten Sachverhalt und Ihres Antrags auf Akteneinsicht in derselben Angelegenheit erhalten Sie den Bescheid des MIK vorab per E-Mail zur Kenntnis. Die Originalverfügung ist auf dem Postwege im Zulauf. Mit freundlichen Grüßen