Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses SGB II
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz wurde der Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses eingeführt (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB II / https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba045619.pdf). Die Gesetzesänderung ist bereits in Kraft getreten. Die Fachlichen Weisungen wurden noch nicht ergänzt. Es ist noch kein Bezug auf § 81 (2) SGB III eingearbeitet. Da die Sachbearbeiter bereits jetzt entsprechend entscheiden müssen, müssen Ihnen auch Weisungen, Leitlinien usw. an die Hand gegeben worden sein.
Bitte senden Sie mir alle Weisungen usw. zu, die die Sachbearbeiter in Bezug auf Weiterbildung und Umschulung beim Jobcenter Dortmund beachten müssen. Insebesondere auch die Weisungen usw. zum Rechtsanspruch auf Weiterbildung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum29. Juni 2020
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31. Juli 2020
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