Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht gemäß DSGVO und der Anwendung dessen durch einzelne SuS

Ihre Einschätzung und ausführliche Informationen welche Daten (Berliner) Schulen gegenüber ehemaligen oder nicht ehemaligen SuS im Rahmen einer DSGVO Auskunftsanfrage beauskunften muss.

Insbesondere bitte ich dabei um Beantwortung der Frage ob im Rahmen einer DSGVO Auskunftsanfrage eine Schülerakte mit übersandt werden muss.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juni 2019
  • Frist
    9. Juli 2019
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
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Betreff
Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht gemäß DSGVO und der Anwendung dessen durch einzelne SuS [#148724]
Datum
5. Juni 2019 16:04
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Einschätzung und ausführliche Informationen welche Daten (Berliner) Schulen gegenüber ehemaligen oder nicht ehemaligen SuS im Rahmen einer DSGVO Auskunftsanfrage beauskunften muss. Insbesondere bitte ich dabei um Beantwortung der Frage ob im Rahmen einer DSGVO Auskunftsanfrage eine Schülerakte mit übersandt werden muss.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im Briefkasten des infoPunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Juge…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht gemäß DSGVO und der Anwendung dessen durch einzelne SuS [#148724]
Datum
6. Juni 2019 13:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im Briefkasten des infoPunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Ihre Nachricht wird dort erst am 13.06. gelesen, da die zuständige Kollegin ab dann wieder im Dienst sein wird und Ihre Anfrage beantworten wird. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht nach der DSGVO bezogen auf einzelne Schülerinnen und Schüler Sehr geehrteAntra…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht nach der DSGVO bezogen auf einzelne Schülerinnen und Schüler
Datum
13. Juni 2019 17:29
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
8,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 64 Absatz 8 des Schulgesetzes können Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ihre sich aus der DSGVO ergebenden Rechte und ihr Akteneinsichtsrecht nach § 24 (Absatz 6) des Berliner Datenschutzgesetzes ohne ihre Eltern gegenüber der Schule geltend machen, sofern nicht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Mitwirkung der Eltern im Einzelfall für erforderlich hält. Welche Unterlagen mit welchen Angaben zu welchen Zwecken in der Schule über Schülerinnen und Schüler geführt werden und wie lange sie aufzubewahren sind, ergibt sich aus der Schuldatenverordnung von 1994, die zuletzt 2010 geändert wurde. Hier der Link: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+%C2%A75aV+BE&psm l=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true Auf diese Unterlagen beziehen sich die Auskunfts- und Einsichtsrechte. Eine Übersicht über die elektronisch verarbeiteten Daten ist § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes zu entnehmen: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE+%C2%A7+64a&ps ml=bsbeprod.psml&max=true Die Schuldatenverordnung wird zur Zeit überarbeitet, der Entwurf ist jedoch noch nicht zur Veröffentlichung frei gegeben. Eine Pflicht zur Übersendung einer Schülerakte im Rahmen eines Auskunftsbegehrens besteht nicht. Die betroffene Schülerin / der betroffene Schüler bzw. deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter haben ein Akteneinsichtsrecht nach § 24 Absatz 6 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 18. Juni 2018. Das Akteneinsichtsrecht darf gemäß § 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Bln VwVfG) nur bei der aktenführenden Behörde (hier: in der Schule) wahrgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht nach der DSGVO bezogen auf einzelne Schülerinnen und Schüler [#148724] Seh…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
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Betreff
AW: Rechtsauffassung zum Auskunftsrecht nach der DSGVO bezogen auf einzelne Schülerinnen und Schüler [#148724]
Datum
13. Juni 2019 17:36
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort zu der ich mich in einer weiteren eMail äußern möchte. Vorher merke ich folgendes an: Die Inhalte der von Ihnen übersandten Links ist sind leider Passwortgeschützt wie z.B. bei folgendem Link. Entsprechende Zugangsdaten liegen mir nicht vor. http://gesetze.berlin.de/jportal/?que... Können Sie mir die Inhalte anders zukommen lassen, zum Beispiel als PDF, postalisch oder alternativ direkt in Ihrer Mail? Vielen Dank im vorraus dafür! Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148724 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>