Rechtsbasis kommunale Arbeitsplätze

Die Rechtsbasis, nach der festgelegt wird, wie bei Kommunen mit Sicherungshaushalt, die Anzahl der Arbeitsplätze für eine funktionierende Verwaltung festgelegt wird.
Hintergrund ist die Gefahr, dass eine zu dünn ausgestaltete Verwaltung zu einem Rückzug aus der Fläche führt und nach der Staatentheorie anderen Elementen (z.B. Kriminellen) das Feld überlässt.

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  • Datum
    8. November 2017
  • Frist
    12. Dezember 2017
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Rechtsbasis kommunale Arbeitsplätze [#25218]
Datum
8. November 2017 11:46
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rechtsbasis, nach der festgelegt wird, wie bei Kommunen mit Sicherungshaushalt, die Anzahl der Arbeitsplätze für eine funktionierende Verwaltung festgelegt wird. Hintergrund ist die Gefahr, dass eine zu dünn ausgestaltete Verwaltung zu einem Rückzug aus der Fläche führt und nach der Staatentheorie anderen Elementen (z.B. Kriminellen) das Feld überlässt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Scharfenort, aufgrund der Stellung der Kommunen im Staatsaufbau sind diese in ihrem Gebiet gr…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Rechtsbasis kommunale Arbeitsplätze [#25218]
Datum
24. November 2017 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, aufgrund der Stellung der Kommunen im Staatsaufbau sind diese in ihrem Gebiet grundsätzlich ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung, § 2 Gemeindeordnung NRW. Der Rat der Kommune ist zuständig für den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans sowie die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, § 41 Absatz 1 Buchst. h Gemeindeordnung NRW. Die Gemeindeordnung ist veröffentlicht auf der Homepage<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2023&bes_id=6784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Gemeindeordnung#det0> des Ministeriums des Inneren. Auch wenn sich eine Kommune in schwieriger Haushaltslage befindet, kann es deshalb keine finanzaufsichtliche Vorgabe an die Kommunen geben, die zu jedem Aufgabenbereich die Anzahl und die Wertigkeit der einzusetzenden Personen festschreiben würde. Derartiges kann somit auch nicht offengelegt werden. Das Land fordert vielmehr allgemein bei diesen Kommunen ein, dass Anstrengungen ergriffen werden, um den Anstieg der Personalaufwendungen auf bestimmte moderate Werte begrenzen, wobei wiederum begründete örtliche Besonderheiten Berücksichtigung finden (Ausführungserlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 07.03.2013 Az. 34 – 46.09.01 – 918/13 „Haushaltskonsolidierung nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)“, dort Punkt 3.2). Die zitierten Grundlagen sind unter http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunale-finanzen/kommunale-haushalte/haushaltssicherung/staerkungspakt-stadtfinanzen.html zu finden. Konkrete Einsparpotentiale im Bereich der Personalaufwendungen werden von der einzelnen Kommune bzw. dem Rat im Rahmen der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder, im Falle der Teilnahme am Stärkungspakt Stadtfinanzen des Landes NRW, im Rahmen der Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans, selbst identifiziert. Mit freundlichen Grüßen