Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren

Anfrage an: Bundeskriminalamt

den aktuellen Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren des Bundeskriminalamtes (bzw. den zuletzt verwendeten), wie berichtet unter http://www.spiegel.de/panorama/bundeskriminalamt-bewerber-scheitern-am-deutschtest-a-1124217.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Dezember 2016
  • Frist
    6. Januar 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den aktuellen Re…
An Bundeskriminalamt Details
Von
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Betreff
Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren [#19495]
Datum
4. Dezember 2016 00:07
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den aktuellen Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren des Bundeskriminalamtes (bzw. den zuletzt verwendeten), wie berichtet unter http://www.spiegel.de/panorama/bundeskriminalamt-bewerber-scheitern-am-deutschtest-a-1124217.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren“ vom 04.…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren [#19495]
Datum
23. Januar 2017 15:56
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren“ vom 04.12.2016 (#19495) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Diese habe ich unten noch einmal angehängt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in *IFG-Antrag vom 4.12.2016* Betreff Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren [#19495] Datum 4. Dezember 2016 00:07 An Bundeskriminalamt Status Warte auf Antwort Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den aktuellen Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren des Bundeskriminalamtes (bzw. den zuletzt verwendeten), wie berichtet unter http://www.spiegel.de/panorama/bundeskriminalamt-bewerber-scheitern-am-deutschtest-a-1124217.html Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 19495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit Antrag vom 05.12.2016 bitten Si…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
3. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit Antrag vom 05.12.2016 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Herausgabe des aktuellen Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren des Bundeskriminalamtes. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. Ilit. c i. V. m. § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). Nach § 3 Nr. 1 lit. ci. V. m. § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch aufInformationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit geHihrden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheirnhaltung zulässig und sogf.I geboten (FluckiTheuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A IL § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (FluckiTheuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A 11, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, nnd VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ ... ] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Bei Bekanntwerden der angeforderten Unterlagen ist von einer nachteiligen Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen auszugehen, da mit dem Wissen keine Auswahl nach den Gnmdsätzen von Eignung, Befähigl,lng une fachlicher Leistung mehr gewährleistet ist. Daraus resultiert die Gefahr, dass (in der Gesamtschau der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ) ungeeignete Bewerber als Anwärter eingestellt werden. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11,65193 Wiesbaden, einzulegen. Im Auftrag
Bundeskriminalamt
Sehr geehrtAntragsteller/in leider konnte der Bescheid des BKA vom 03.02.2017 nicht an die von Ihnen angegebene…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren [#19495]
Datum
15. Februar 2017 15:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in leider konnte der Bescheid des BKA vom 03.02.2017 nicht an die von Ihnen angegebene Wohnadresse im << Adresse entfernt >> in << Adresse entfernt >> zugestellt werden. Wir bitten daher um Mitteilung Ihrer korrekten Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail. Bei der von Ihnen angegebenen Adresse handelt es sich u…
An Bundeskriminalamt Details
Von
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Betreff
AW: Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren [#19495]
Datum
15. Februar 2017 15:52
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail. Bei der von Ihnen angegebenen Adresse handelt es sich um meine Büroadresse, da ich meine IFG-Anfrage nicht als Privatperson sondern in Vertretung meines Arbeitgebers stelle. Dieser ist als eingetragener Verein "jeder" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Bitte geben Sie bei einem erneuten Zustellversuch die vollständigen Kontaktdaten aus meiner Signatur an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>