Sehr geehrte/r Antragssteller/in,
mit Antrag vom 05.12.2016 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Herausgabe des aktuellen
Rechtschreibtest im Aufnahmeverfahren des Bundeskriminalamtes.
Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. Ilit. c i. V. m. § 3 Nr. 2 und
§ 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Zu 1.
Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes
hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe
entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse
oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG).
Nach § 3 Nr. 1 lit. ci. V. m. § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch aufInformationszugang,
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit
haben bzw. die öffentliche Sicherheit geHihrden kann.
Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe
dies erfordern, ist die Anordnung der Geheirnhaltung zulässig und sogf.I geboten
(FluckiTheuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A IL § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor
allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten
Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht
entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (FluckiTheuer, Großkommentar
zum IFG, UIG und VIG, A 11, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit"
in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter
der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch
auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer,
Großkommentar zum IFG, UIG, nnd VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch
"sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ ... ] vor einem Bekanntwerden zu
schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10).
Bei Bekanntwerden der angeforderten Unterlagen ist von einer nachteiligen Auswirkung auf
die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen auszugehen, da mit dem Wissen
keine Auswahl nach den Gnmdsätzen von Eignung, Befähigl,lng une fachlicher Leistung mehr
gewährleistet ist. Daraus resultiert die Gefahr, dass (in der Gesamtschau der Ergebnisse des
Auswahlverfahrens ) ungeeignete Bewerber als Anwärter eingestellt werden.
Zu 2.
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren
und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung
oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9
lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt,
Thaerstr. 11,65193 Wiesbaden, einzulegen.
Im Auftrag