Rechtsgrundlage für Anordnung 3G-Regel; Gz. II C 1 Fa

die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 29.3.2022, Gz. II C 1 Fa, an die Schulleitungen im Land Berlin ein Schreiben gesandt, in dem geregelt wird:
"Für schulexterne Personen (z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen
Zusammenkünften eine 3G-Regel:
o Teilnahme an Gremiensitzungen
o Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngesprächen und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuchen
o Teilnahme an schulischen Veranstaltungen"
Bitte teilen Sie mir die Rechtsgrundlage für diese Regelung mit, die im Widerspruch zu Bundesrecht (§ 28 a IfSG) steht. Falls Sie mir nichts zusenden möchten, stelle ich ersatzweise gemäß § 3 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten, die sich auf die Begründung dieser diskriminierenden, gegen Bundesrecht verstoßenden Regelung, beziehen.

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  • Datum
    7. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage für Anordnung 3G-Regel; Gz. II C 1 Fa [#245846]
Datum
7. April 2022 20:58
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 29.3.2022, Gz. II C 1 Fa, an die Schulleitungen im Land Berlin ein Schreiben gesandt, in dem geregelt wird: "Für schulexterne Personen (z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen Zusammenkünften eine 3G-Regel: o Teilnahme an Gremiensitzungen o Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngesprächen und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuchen o Teilnahme an schulischen Veranstaltungen" Bitte teilen Sie mir die Rechtsgrundlage für diese Regelung mit, die im Widerspruch zu Bundesrecht (§ 28 a IfSG) steht. Falls Sie mir nichts zusenden möchten, stelle ich ersatzweise gemäß § 3 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten, die sich auf die Begründung dieser diskriminierenden, gegen Bundesrecht verstoßenden Regelung, beziehen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245846/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr Antragsteller/in ich wurde gebeten, Ihnen Ihre Frage zu beantworten, was ich hiermit sehr gern tue. Die Rec…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Rechtsgrundlage für Anordnung 3G-Regel; Gz. II C 1 Fa [#245846]
Datum
11. April 2022 12:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich wurde gebeten, Ihnen Ihre Frage zu beantworten, was ich hiermit sehr gern tue. Die Rechtsgrundlage für die 3G-Regel für schulexterne Personen bildet § 5 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung. Hiernach besteht angepasst an das Infektionsgeschehen eine Testpflicht für Personen, die weder Schülerinnen und Schüler noch Beschäftigte der Schule sind. Eine solche Testpflicht in Schulen ist gemäß § 28a Absatz 7 Nummer 2b Infektionsschutzgesetz zulässig. Weitere Vorgaben hierzu hat die für Bildung zuständige Senatsverwaltung in ihrem Schreiben vom 29. März 2022 getroffen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. In der Tat ist nach IfSG § 28a Absatz 7 Nummer 2b ein…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtsgrundlage für Anordnung 3G-Regel; Gz. II C 1 Fa [#245846]
Datum
11. April 2022 13:52
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. In der Tat ist nach IfSG § 28a Absatz 7 Nummer 2b eine Testpflicht in Schulen weiterhin zulässig, und in § 5 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung auch geregelt. Für "schulexterne Personen" ist § 5 Absatz 3 Satz 2 einschlägig: "Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt eine Testpflicht für Personen, die nicht zu den in Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Personen gehören; Vorgaben hierzu trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung." Zweifelsfrei kann die zuständige Senatsverwaltung also Vorgaben machen und eine Testpflicht für diesen Personenkreis anordnen. Diese muss dann allerdings ohne Diskriminierung und damit für alle Personen aus diesem Personenkreis angeordnet werden, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Denn solche Anordnungen müssen sich zwingend im Rahmen des IfSG bewegen. Eine 3-G-Regel ist nach dem derzeit für Berlin einschlägigen IfSG § 28a Absatz 7 rechtlich nicht zulässig, diese ist ausschließlich nach IfSG § 28a Absatz 8 Nummer 3 zulässig, der derzeit für Berlin nicht zutrifft; die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ist somit rechtswidrig; nicht aber die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Personenkreis "schulexterne Personen", für den auch die Verlautbarung auf Ihrer Webseite einschlägig ist: "Die Testpflicht bleibt bestehen und gilt dann auch für geimpfte und genesene Personen" https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/#aktuell Falls Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten, wäre ich für Begründung dankbar. Sollten Sie sich meiner Rechtsauffassung anschließen, bitte ich um Korrektur der entsprechenden Vorgaben an die Schulleitungen und entsprechende Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - senatbildung2022-04-08.png Anfragenr: 245846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245846/
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr Antragsteller/in es geht hier nicht um MEINE Rechtsauffassung – die Bildungsverwaltung hat sich für die verst…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Via
Briefpost
Betreff
AW: Rechtsgrundlage für Anordnung 3G-Regel; Gz. II C 1 Fa
Datum
12. April 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in es geht hier nicht um MEINE Rechtsauffassung – die Bildungsverwaltung hat sich für die verstärkte Schutzmaßnahme nach 3-G entschieden, was ihr aufgrund des schon genannten Paragraphen des IfSG möglich ist. Es handelt sich um eine reine Infektionsschutzmaßnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr Antragsteller/in gemäß § 28a Absatz 7 Nummer 2b Infektionsschutzgesetz ist eine Testpflicht in Schulen zuläs…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Rechtsgrundlage für Anordnung 3G-Regel; Gz. II C 1 Fa [#245846]
Datum
14. April 2022 08:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in gemäß § 28a Absatz 7 Nummer 2b Infektionsschutzgesetz ist eine Testpflicht in Schulen zulässig. Den Ländern obliegt die nähere Ausgestaltung der Testpflicht. Für schulexterne Personen, die geimpft oder genesen sind, gilt in Berlin keine Testpflicht. Ich verweise diesbezüglich auch auf § 3 Absatz 2 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wonach im Falle einer Testpflicht geimpfte und genesene Personen grundsätzlich als getestet gelten. Mit freundlichen Grüßen