Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserklärungen bei Schengenvisa

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Rechtsgrundlage in Form von Gesetz, Erlass oder Rundschreiben oder sonstiger Verwaltungsanweisung, die das pauschale Einfordern von Verpflichtungserklärungen bei Besuchervisa festlegt.

Der Hintergrund:
Im "Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung ", BMI Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1, ist beim Unterpunkt c der Grundsätze geschrieben :
"Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.

Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visaantrages."

Wie ist es erklärbar, dass z.B. die deutsche Vertretung in Pakistan stets die Vorlage von Verpflichtungsungerklärungen bei der Beantragung von Besuchervisa einfordert, selbst wenn der Lebensunterhalt des Besuchers durch seine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist?

Ergebnis der Anfrage

Aufgrund der unberechtigten generellen Forderung nach Verpflichtungserklärungen der deutschen Vertretung in Pakistan bei der Antragsstellung von Besuchsvisa stellte ich die Anfrage auf welcher Rechtsgrundlage diese generelle Forderung basiert.

Zwischenzeitlich wurde die Website der deutschen Vertretung geändert und die Bemerkung angebracht, dass es bei ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln keiner Verpflichtungserklärung bedarf.

Somit hat sich die Anfrage für mich erledigt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2014
  • Frist
    3. Januar 2015
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtsgrundlage …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserklärungen bei Schengenvisa [#8099]
Datum
30. November 2014 13:04
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtsgrundlage in Form von Gesetz, Erlass oder Rundschreiben oder sonstiger Verwaltungsanweisung, die das pauschale Einfordern von Verpflichtungserklärungen bei Besuchervisa festlegt. Der Hintergrund: Im "Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung ", BMI Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1, ist beim Unterpunkt c der Grundsätze geschrieben : "Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visaantrages." Wie ist es erklärbar, dass z.B. die deutsche Vertretung in Pakistan stets die Vorlage von Verpflichtungsungerklärungen bei der Beantragung von Besuchervisa einfordert, selbst wenn der Lebensunterhalt des Besuchers durch seine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ;Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserkl är…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ;Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserkl ärungen bei Schengenvisa
Datum
2. Dezember 2014 08:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail im elektronischen Bearbeitungsprogramm korrekt zugeordnet wird. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rechtsgrundlage für das pauschale Einfordern von Verpflichtungserkl …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rechtsgrundlage für das pauschale Einfordern von Verpflichtungserkl ärungen bei Anträgen auf Besuchervisa
Datum
4. Dezember 2014 13:58
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
141204-Bescheid-5749.pdf
18,9 KB
Sehr geehrter Herr Abbasi, anliegend übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts zu Ihrer o.g. IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rechtsgrundlage für das pauschale Einfordern von Verpflichtungse…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rechtsgrundlage für das pauschale Einfordern von Verpflichtungserkl ärungen bei Anträgen auf Besuchervisa [#8099]
Datum
7. Dezember 2014 14:33
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> möglicherweise habe ich meine Frage zu weit gefasst und möchte diese Anfrage konkretisieren. Mir ging es um den konkreten Fall der deutschen Vertretung in Pakistan. Und zwar auf der Seite der deutschen Vertretung unter HomeVisa, Passport, LegalVisa - short-term - Visitor's visa wird unter Punkt 3 das "Original AND copy of the formal obligation letter (Einladungs- und Verpflichtungserklärung)." gefordert. In der Seitenbox steht geschrieben: "Applications will only be accepted and processed after the submission of all required documents - failure to do so will result in the refusal of the visa." Direkter Link zu der Seite: http://www.pakistan.diplo.de/Vertretu... Da dies der offiziellen Website der o.g. deutschen Vertretung entnommen wurde, verzichte ich auf eine Übersetzung in die deutsche Sprache. Demnach wird von der deutschen Vetretung in Pakistan in jedem Fall für Besuchervisa eine Verpflichtungserklärung verlangt. Diese pauschale Forderung muss auf irgendeiner Rechtsgrundlage basieren bzw. irgendwer hat die benötigten Dokumente für ein Besuchervisa per Erlass festgelegt. Ich bitte Sie darum, mir die entsprechenden Dokumente zu übersenden. Da Sie meine IFG-Anfrage bereits beschieden haben, erhebe ich hiermit formal Widerspruch. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 8099 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aras Abbasi
AW: AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rechtsgrundlage für das pauschale Einfordern von Verpflichtu…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rechtsgrundlage für das pauschale Einfordern von Verpflichtungserkl ärungen bei Anträgen auf Besuchervisa [#8099]
Datum
8. Januar 2015 11:58
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bei Ihnen ist meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserklärungen bei Schengenvisa" vom 30.11.2014 (#8099) anhängig. Leider erhielt ich bis heute keine Empfangsbestätigung auf meinen Widerspruch. Ich habe heute jedoch auf der Website der deutschen Vertretung in Pakistan gesehen, dass Ihre Behörde den Text für Anforderungen für Besuchs-Visa geändert hat. Jetzt steht dort geschrieben, dass es bei ausreichenden finanziellen Mitteln keine Verpflichtungserklärung mehr Bedarf. Ich sehe dies als positive Entwicklung. Ich verzichte hiermit auf den Widerspruch und sehe somit die Sache als erledigt an. Ich verzichte auf weitere Rechtsmittel in dieser Sache. Die Akte kann mMn geschlossen werden. Bitte bestätigen Sie mir nur den Empfang. Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag. Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi Anfragenr: 8099 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rücknahme Ihres Widerspruchs Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei übers…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20141130405749] ; Rücknahme Ihres Widerspruchs
Datum
12. Januar 2015 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Nachricht vom 08.01.2015. Mit freundlichen Grüßen