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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag

Eine neue Statistik benötigt grundsätzlich eine Rechtsgrundlage – in der Regel ein Gesetz.

Welche Rechtsgrundlage hat die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Dezember 2017
  • Frist
    23. Januar 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine ne…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag [#25794]
Datum
22. Dezember 2017 20:17
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine neue Statistik benötigt grundsätzlich eine Rechtsgrundlage – in der Regel ein Gesetz. Welche Rechtsgrundlage hat die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 22.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag [#25794]
Datum
16. Januar 2018 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 22. Dezember 2017. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30187 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 22. Dezember 2017 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30187) eine Anf…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag [#25794] (Az.: A-IR/1110100-IF30187)
Datum
31. Januar 2018 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 22. Dezember 2017 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30187) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: Welche Rechtsgrundlage hat die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag? Wir verstehen Ihr Anliegen dahingehend, dass Sie nach der Rechtsgrundlage einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen fragen. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht. Die Statista GmbH, welche Statistiken zu Rundfunkgebühren auf ihren Internetseiten veröffentlicht, besitzt keine Zugehörigkeit zum Statistischen Bundesamt. Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Bestimmung der Höhe der Beiträge und deren Verteilung sind im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt. Zunächst ermittelt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den Betrag, welchen die Anstalten für den Bestandsschutz und die Fortentwicklung benötigen, welche laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt daraufhin die Höhe der Beiträge. Den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finden Sie unter folgendem link: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e47… Den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag finden Sie hier: http://www.ard.de/download/1899692/Rund… Diese Informationen können Ihnen vielleicht bei der Beantwortung Ihrer Fragen behilflich sein. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihrer Antwort, in der Sie schreiben, dass "das Stat…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag [#25794] (Az.: A-IR/1110100-IF30187) [#25794]
Datum
31. Januar 2018 11:25
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihrer Antwort, in der Sie schreiben, dass "das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht." Ihre Antwort irritiert mich. Rundfunkbeitrag ist eine öffentliche Abgabe. Hat Statistisches Bundesamt nicht die Aufgabe, Statistik zu öffentlichen Abgaben zu sammeln? Ich bitte um nähere Informationen. Warum gerade der Rundfunkbeitrag als öffentliche Abgabe von Staatsstatistik ausgenommen wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrer Rückfrage an uns gewandt haben. Wir beantworten …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten zum Rundfunkbeitrag [#25794] (Az.: A-IR/1110100-IF30187) [#25794]
Datum
1. Februar 2018 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrer Rückfrage an uns gewandt haben. Wir beantworten diese gerne im Rahmen einer einfachen Auskunft wie folgt: Das Statistische Bundesamt hat nicht die Aufgabe, Statistiken zu öffentlichen Abgaben zu erstellen. Das Statistische Bundesamt entscheidet auch nicht selbst, welche Statistiken es erstellt. Zu den Aufgaben des Statistischen Bundesamtes gehört die Bereitstellung objektiver, qualitativ hochwertiger und unabhängiger Informationen für Politik, Regierung, Verwaltung, Wirtschaft und Bürger. Eine kurze Erläuterung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes finden Sie hier: https://www.destatis.de/DE/UeberUns/UnsereAufgaben/Bundesstatistiken/Bundesstatistiken.html Oder auch bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Statistisches_Bundesamt Der Aufgabenbereich des Statistischen Bundesamtes ist im Bundesstatistikgesetz definiert, dort in § 3. Jede Bundesstatistik bedarf zu ihrer Durchführung und Veröffentlichung einer Rechtsgrundlage, in der Regel ein Bundesgesetz oder eine Rechtsverordnung. Das Bundesstatistikgesetz finden Sie hier; darin sind auch die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes unter § 3 BstatG dargestellt: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/010_BStatG.pdf?__blob=publicationFile Da es keine Rechtsgrundlage gibt, die pauschal die Erfassung von öffentlichen Abgaben vorsieht, ist die Nicht-Erfassung der Rundfunkbeitragsabgaben in der Bundesstatistik also keine Ausnahme. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.