Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Anhörungen bei der Ausländerbehörde Dresden

Anfrage an: Stadt Dresden

Bürgeranfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf welcher Rechtsgrundlage(Gebührenordnung) werden jetzt für Anhörungen gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG bei der Ausländerbehörde der Stadt Dresden für jede angefangene halbe Stunde 12,50 € verlangt?

Als Auftragsverwaltung kann mE die Stadt Dresden keine zusätzlichen Gebührenordnungen neben den Gebührenregeln der Aufenthaltsverordnung erlassen und erheben. Aus dieser sind aber keine Gebühren für Anhörungen vorgesehen.

Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2015
  • Frist
    13. November 2015
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Bürgeranfrage Sehr geehrte Damen und Herren, auf welcher Rechtsgrundlage(Gebührenordnung) werden jetzt für Anhö…
An Stadt Dresden Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Anhörungen bei der Ausländerbehörde Dresden [#11608]
Datum
14. Oktober 2015 11:20
An
Stadt Dresden
Status
Warte auf Antwort
Bürgeranfrage Sehr geehrte Damen und Herren, auf welcher Rechtsgrundlage(Gebührenordnung) werden jetzt für Anhörungen gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG bei der Ausländerbehörde der Stadt Dresden für jede angefangene halbe Stunde 12,50 € verlangt? Als Auftragsverwaltung kann mE die Stadt Dresden keine zusätzlichen Gebührenordnungen neben den Gebührenregeln der Aufenthaltsverordnung erlassen und erheben. Aus dieser sind aber keine Gebühren für Anhörungen vorgesehen. Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Dresden
Sehr geehrter Herr Abbasi, die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden erhebt keine Gebühr für Anhörungen.…
Von
Stadt Dresden
Betreff
WG: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Anhörungen bei der Ausländerbehörde Dresden [#11608]
Datum
14. Oktober 2015 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden erhebt keine Gebühr für Anhörungen. Wenn ein Beteiligter sich im Rahmen einer Anhörung zu entscheidungserheblichen Tatsachen äußern möchte, kann er dies tun. Begehrt er dabei, dass seine Äußerungen durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde schriftlich aufgenommen werden, fällt die genannte Gebühr auf der Grundlage der Kostensatzung i.V.m. dem Kommunalen Kostenverzeichnis der Landeshauptstadt Dresden für die Aufnahme der Niederschrift an. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Ich habe rechtliche Bedenken ggü. di…
An Stadt Dresden Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: WG: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Anhörungen bei der Ausländerbehörde Dresden [#11608]
Datum
15. Oktober 2015 01:46
An
Stadt Dresden
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Ich habe rechtliche Bedenken ggü. dieser Verwaltungspraxis. Wenn die Behörde einen benachteiligenden Verwaltungsakt erlassen möchte, dann muss diese gemäß § 28 VwVfG die Möglichkeit zum Anhörung des Betroffenen geben (Anhörungspflicht). Es liegt in der Pflicht der Behörde über die vom Betroffenen angebrachten Punkte eine eine Niederschrift anzufertigen, da nur so gewährleistet ist, dass die vom Betroffenen vorgetragenen Punkte auch in der Begründung des ablehnenden Verwaltungsaktes entsprechend gewürdigt werden. Spätestens bei der gerichtlichen Überprüfung würde die Dokumentation der Anhörung herangezogen werden müssen. Das Fehlen einer Dokumentation ist mE ein schwerer Verfahrensfehler. Ich gehe davon aus, dass die Ankündigung einer Gebührenerhebung aufgrund der Erstellung einer Niederschrift für die Betroffenen in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Rechte, hier die rechtliche Anhörung, abschreckend wirkt. Insbesondere Ausländer, die nicht wissen, dass eine Niederschrift nicht nötig ist weil die Dokumentation des Gespräches in der Pflicht der Behörde liegt, können hiervon betroffen sein. Erlauben Sie mir eine letzte Frage: Sind alle Schreiben die zu einem Anhörungstermin bzw. eine Frist zur Anhörung festsetzen mit dem Hinweis versehen, dass eine Niederschrift bei der Ausländerbehörde je angefangene halbe Stunde 12,50 € beträgt? Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe den Sachverhalt an den sächsischen Petitionsausschuss weitergeleitet…
An Stadt Dresden Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: WG: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Anhörungen bei der Ausländerbehörde Dresden [#11608]
Datum
21. Oktober 2015 01:23
An
Stadt Dresden
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe den Sachverhalt an den sächsischen Petitionsausschuss weitergeleitet. Ich bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>