Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik)
Bei Diensten zur Webseiten-Analyse gibt es unterschiedliche Ansichten, auf welche Rechtsgrundlage deren Nutzung gestützt werden kann. Sie nutzen laut Ihrer Datenschutzerklärung unter "Webseiten-Analyse" (https://lfd.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/datenschutzerklarung_ab_dem_25_05_2018/datenschutzerklaerung-56146.html) auf Ihrem Internetauftritt den Webanalysedienst Matomo (ehemals Piwik).
1. Mich würde interessieren, ob Sie Matomo/Piwik tatsächlich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16) könnte ich mir vorstellen, dass gegebenenfalls § 15 Abs. 3 S. 1 TMG eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Nutzung von Matomo ist.
2. Sofern Sie Matomo/Piwik auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen, würde mich das zugehörige öffentliche Interesse und die damit verbundene Interessenabwägung interessieren.
Ich möchte Sie daher bitten, mir die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls das verfolgte öffentliche Interesse sowie die Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo/Piwik mitzuteilen. Ihre Antwort würde mir helfen, Matomo/Piwik datenschutzrechtlich einzuordnen. Danke sehr, dass Sie sich mit meiner Anfrage befassen.
Ergebnis der Anfrage
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen teilte mit, dass derzeit über die Auswirkungen des BGH-Urteils “Planet49“ (Az.: I ZR 7/16) in der Datenschutzkonferenz (DSK) beraten werde. Wenn ein Beratungsergebnis feststeht, wird geprüft, ob und inwieweit sich bei der Nutzung von Matomo auf der Website der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen Anpassungsbedarf ergibt. Matomo wird während dieser Beratung weiter genutzt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. August 2020
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23. September 2020
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