Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik)

Bei Diensten zur Webseiten-Analyse gibt es unterschiedliche Ansichten, auf welche Rechtsgrundlage deren Nutzung gestützt werden kann. Sie nutzen laut Ihrer Datenschutzerklärung unter "Webseiten-Analyse" (https://lfd.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/datenschutzerklarung_ab_dem_25_05_2018/datenschutzerklaerung-56146.html) auf Ihrem Internetauftritt den Webanalysedienst Matomo (ehemals Piwik).

1. Mich würde interessieren, ob Sie Matomo/Piwik tatsächlich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16) könnte ich mir vorstellen, dass gegebenenfalls § 15 Abs. 3 S. 1 TMG eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Nutzung von Matomo ist.

2. Sofern Sie Matomo/Piwik auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen, würde mich das zugehörige öffentliche Interesse und die damit verbundene Interessenabwägung interessieren.

Ich möchte Sie daher bitten, mir die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls das verfolgte öffentliche Interesse sowie die Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo/Piwik mitzuteilen. Ihre Antwort würde mir helfen, Matomo/Piwik datenschutzrechtlich einzuordnen. Danke sehr, dass Sie sich mit meiner Anfrage befassen.

Ergebnis der Anfrage

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen teilte mit, dass derzeit über die Auswirkungen des BGH-Urteils “Planet49“ (Az.: I ZR 7/16) in der Datenschutzkonferenz (DSK) beraten werde. Wenn ein Beratungsergebnis feststeht, wird geprüft, ob und inwieweit sich bei der Nutzung von Matomo auf der Website der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen Anpassungsbedarf ergibt. Matomo wird während dieser Beratung weiter genutzt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2020
  • Frist
    23. September 2020
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei Diensten zur Webse…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik) [#195900]
Datum
24. August 2020 21:22
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei Diensten zur Webseiten-Analyse gibt es unterschiedliche Ansichten, auf welche Rechtsgrundlage deren Nutzung gestützt werden kann. Sie nutzen laut Ihrer Datenschutzerklärung unter "Webseiten-Analyse" (https://lfd.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/datenschutzerklarung_ab_dem_25_05_2018/datenschutzerklaerung-56146.html) auf Ihrem Internetauftritt den Webanalysedienst Matomo (ehemals Piwik). 1. Mich würde interessieren, ob Sie Matomo/Piwik tatsächlich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16) könnte ich mir vorstellen, dass gegebenenfalls § 15 Abs. 3 S. 1 TMG eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Nutzung von Matomo ist. 2. Sofern Sie Matomo/Piwik auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen, würde mich das zugehörige öffentliche Interesse und die damit verbundene Interessenabwägung interessieren. Ich möchte Sie daher bitten, mir die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls das verfolgte öffentliche Interesse sowie die Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo/Piwik mitzuteilen. Ihre Antwort würde mir helfen, Matomo/Piwik datenschutzrechtlich einzuordnen. Danke sehr, dass Sie sich mit meiner Anfrage befassen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195900 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195900/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang ich hiermit bestätige. Diese E-Mail wurde automatisch gen…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
AW: Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik) [#195900]
Datum
24. August 2020 21:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang ich hiermit bestätige. Diese E-Mail wurde automatisch generiert. Wir werden Ihre Anfrage bearbeiten und Ihnen anschließend ggf. eine Rückmeldung zukommen lassen. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten: Ich weise Sie darauf hin, dass wir als verantwortliche Stelle Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Die gesamte Verarbeitung erfolgt im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlich normierten, aufsichtsbehördlichen Befugnisse nach § 19 NDSG sowie Artikel 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO in Verbindung mit den Artikeln 51 ff. DS-GVO. Sie haben unter anderem das Recht, Auskunft über Ihre durch uns verarbeiteten Daten zu erhalten, sowie das Recht, dass diese Daten gelöscht werden, sofern sie zum Erreichen des genannten Zweckes nicht länger erforderlich sind. Ferner haben Sie das Recht, dass unrichtige Daten berichtigt sowie unvollständige Daten vervollständigt werden, soweit diese Sie betreffen. Weiterhin verfügen Sie über das Recht auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und zur Einschränkung der Verarbeitung. Eine ausführliche Information über Ihre Rechte und die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie unter folgendem Link abrufen: https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutzerklaerung/transparenz--und-informationspflichten-nach-artikel-13-und-artikel-14-datenschutz-grundverordnung-164720.html Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5 30159 Hannover Telefon: +49 511 120-4500 Telefax: +49 511 120-4599 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Az. 0520-2020 Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen dazu allerding…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
AW: Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik) [#195900]
Datum
26. August 2020 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 0520-2020 Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen dazu allerdings mitteilen, dass auf Basis der von Ihnen genannten Rechtsnormen keine Aktenauskunft gewährt werden kann. Außerdem ist es unsere Aufgabe, die Grundrechte und -freiheiten der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Um diesem Auftrag weiterhin gerecht werden zu können, müssen wir den Schwerpunkt unserer Arbeit unter anderem auf die fristgerechte Bearbeitung von Beschwerden und die angemessene Prüfung von gemeldeten Datenpannen legen. Das bedeutet leider auch, dass wir angesichts der Vielzahl von Anfragen derzeit grundsätzlich keine individuellen Beratungen durchführen können. Wir bitten Sie daher, unsere Beratungsangebote im Internet zu nutzen. Im Übrigen kann ich Ihnen in der gebotenen Kürze mitteilen, dass zu den möglichen Auswirkungen des von Ihnen genannten BGH-Urteils zurzeit in den zuständigen Gremien der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) beraten wird und wir nach Vorliegen des Beratungsergebnisses prüfen werden, ob und inwieweit sich bei der Nutzung von Matomo möglicherweise Anpassungsbedarf ergibt. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
4.2 05475-02-0388/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Beratungsanfrage unter dem im B…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
4.2 05475-02-0388/20
Datum
9. Dezember 2020 18:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Beratungsanfrage unter dem im Betreff genannten Aktenzeichen. Unsere Aufgabe ist es, die Grundrechte und -freiheiten der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Um diesem Auftrag weiterhin gerecht werden zu können, müssen wir den Schwerpunkt unserer Arbeit unter anderem auf die fristgerechte Bearbeitung von Beschwerden und die angemessene Prüfung von gemeldeten Datenpannen legen. Das bedeutet leider auch, dass wir angesichts der Vielzahl von Anfragen derzeit keine individuellen Beratungen durchführen können. Wir bitten Sie daher, unsere Beratungsangebote im Internet zu nutzen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen