Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Vereinsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen

DirZA/ZA12 – Vereinsrecht
Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Vereinsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Vereinsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen [#248160]
Datum
3. Mai 2022 11:55
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DirZA/ZA12 – Vereinsrecht Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Vereinsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248160/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Köln
Auskunftsersuchen IFG NRW Polizeipräsidium Köln Köln, 03.06.20…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Auskunftsersuchen IFG NRW
Datum
3. Juni 2022 18:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 03.06.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 30 /22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 03.05.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit dem im Bezug genannten Schreiben baten Sie um Zusendung der Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich des Vereinsrechts und baten ebenfalls um Mitteilung zur Dauer der Speicherung sowie der Löschfristen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass das Polizeipräsidium Köln im Bereich des Vereinsrechts nur für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Ausländervereine im Sinne des § 14 VereinsG zuständig ist, so dass sich die Auskunft nur auf diesen Bereich bezieht. Hierzu kann mitgeteilt werden, dass das Vereinsgesetz keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Speicherung und Löschung personenbezogener Daten enthält. Insoweit richten sich die Erhebung, die Speicherung und die Löschfristen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach Art. 5 Absatz 1 lit. e) DSGVO dürfen die personenbezogenen Daten nicht länger als für den erforderlichen Zweck notwendig gespeichert werden. Eine Löschung der Daten hat gemäß Art. 17 Absatz 1 lit. a) DSGVO zu erfolgen, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind, beispielsweise wenn der Verein aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen