Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht

DirZA/ZA12 – Versammlungsrecht

1. Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen.

2. Werden Akten angelegt zu den Anmeldern? Rechtsgrundlage? Löschfristen?

3. Werden Anmelder in polizeilichen Informationssystemen überprüft? Rechtsgrundlage?

4. Falls zutreffend, werden polizeiliche Erkenntnisse aus polizeilichen Informationssystemen zu den Akten der Anmelder genommen? Rechtsgrundlage? Löschfristen?

Ergebnis der Anfrage

Im Rahmen der Untätigkeitsklage (die das PP Köln vollständig zahlen muss) erfolgte eine Akteneinsicht bei der Behörde; vgl. Anhang vom 24.05.2022. Dort steht konkret:

1. Es werden Akten der Versammlungs-Anmelder in digitaler Form angelegt.
2. Ab einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 100 Personen erfolgt eine Überprüfung der Versammlungs-Anmelder.
3. Sofern Erkenntnisse über die Versammlungsleiter vorliegen, werden diese zu den Akten genommen, um eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Versammlungsleiter gewährleisten zu können.

Das Verfahren nach IFG ist damit für mich abgeschlossen. Mangels persönlicher Betroffenheit (ich habe noch nie eine Versammlung angemeldet) kann ich hier nicht weiter klagen. Es müsste eine Person kostenlos Akteneinsicht nach DSGVO beim PP Köln beantragen (https://www.verbraucherzentrale.de/site…), die im besten Fall bereits seit vielen Jahren Veranstaltungen anmeldet. Voraussichtlich wird das Ergebnis sein, dass Aktenbestandteile noch nie gelöscht wurden und auch polizeiliche Auskünfte (die bei der Polizei möglicherweise bereits gelöscht sind), sich mangels Löschung weiterhin in den Akten der Versammlungsbehörde ZA 12 des PP Köln befinden.

In eigener Sache kann ich berichten (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/waffenr…), dass das identische Dez. ZA 12 des PP Köln in waffenrechtlichen Verfahren ebenfalls keine Löschungen durchführt und polizeiliche Altverfahren (Jugendsache aus 2007 (!) mit Einstellung) noch in waffenrechtlichen Akten gespeichert sind. Diese Altverfahren wurden in meinem Fall auf Anfrage der Polizei erneut an diese aus den waffenrechtlichen Akten beauskunftet, um die Löschfristen der Polizei zu umgehen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht [#248163]
Datum
3. Mai 2022 11:58
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DirZA/ZA12 – Versammlungsrecht 1. Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen. 2. Werden Akten angelegt zu den Anmeldern? Rechtsgrundlage? Löschfristen? 3. Werden Anmelder in polizeilichen Informationssystemen überprüft? Rechtsgrundlage? 4. Falls zutreffend, werden polizeiliche Erkenntnisse aus polizeilichen Informationssystemen zu den Akten der Anmelder genommen? Rechtsgrundlage? Löschfristen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248163/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Akteneinsicht PP Köln 1. Es werden Akten der Versammlungs-Anmelder in digitaler Form angelegt. 2. Ab einer angemel…
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht PP Köln
Datum
24. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
199,8 KB
1. Es werden Akten der Versammlungs-Anmelder in digitaler Form angelegt. 2. Ab einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 100 Personen erfolgt eine Überprüfung der Versammlungs-Anmelder. 3. Sofern Erkenntnisse über die Versammlungsleiter vorliegen, werden diese zu den Akten genommen, um eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Versammlungsleiter gewährleisten zu können. Dies gilt allerdings nur bei Erkenntnissen über die angegebenen Leiter.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Ver…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht [#248163]
Datum
8. Juni 2022 07:54
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ vom 03.05.2022 (#248163) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
Datum
2. August 2022 09:43
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/248163/ Die Monatsfrist nach IFG ist abgelaufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 248163.pdf Anfragenr: 248163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248163/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.08.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
Datum
2. August 2022 09:54
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 02.08.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 02.08.2022, #248163 Von: [geschwärzt]<[geschwärzt]> An: [g…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 02.08.2022, #248163
Datum
8. August 2022 14:00
Status
Warte auf Antwort
Von: [geschwärzt]<[geschwärzt]> An: [geschwärzt] Bearbeitung: [geschwärzt], Tel. [geschwärzt] Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5442/22 Betreff: Ihre E-Mail vom 02.08.2022, #248163 1. Sehr geehrter Herr [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schreiben an mich das oben genannte Aktenzeichen mit anzugeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: [geschwärzt] Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-5442/22 Speicherung im Bereich Versammlungsrecht #24863 Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-5442/22 Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-5442/22 Speicherung im Bereich Versammlungsrecht #24863
Datum
18. August 2022 09:17
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-5442/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 03.05.2022 auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber dem PP Köln mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az. ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163] Sehr geehrte Damen und Herren, die Voraussetzungen für eine Untätigkeits…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az. ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163]
Datum
6. September 2022 11:28
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage liegen nun vor. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248163/
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 07.09.2022 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
7. September 2022 14:39
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 07.09.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 06.09.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Anliegen befindet sich in laufender Bearbeitung. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 23.09.20…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
23. September 2022 10:05
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 23.09.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 03.05.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit Schreiben vom 03.05.2022 baten Sie um Auskunft zum Versammlungsrecht. Ihr Auskunftsersuchen wird wie folgt beantwortet: 1. Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht, insb. Dauer der Speicherung sowie Löschfristen. Rechtsgrundlage für die Speicherung ist das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Danach sind öffentliche Stellen zur Speicherung personenbezogener Daten befugt, wenn sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 3 DSG NRW). Regelmäßige Löschfristen für Daten aus dem Bereich des Versammlungsrechts enthalten die einschlägigen Bestimmungen nicht. Nach § 37 Nr. 5 DSG NRW dürfen die personenbezogenen Daten nicht länger als für den erforderlichen Zweck notwendig gespeichert werden. Eine Löschung der Daten hat gemäß § 54 Absatz 2 DSG NRW zu erfolgen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. 2. Werden Akten angelegt zu den Anmeldern? Rechtsgrundlage? Löschfristen? Behörden sind nach dem Rechtsstaatsprinzip dazu verpflichtet Akten zu führen. Akten werden für jeden versammlungsrechtlichen Verwaltungsvorgang angelegt. Eine allgemeine Löschfrist für versammlungsrechtliche Akten gibt es nicht. Soweit die Akten personenbezogene Daten enthalten, richtet sich die Löschung dieser Daten nach den unter 1.) zitierten Bestimmungen. 3. Werden Anmelder in polizeilichen Informationssystemen überprüft? Rechtsgrundlage? 4. Falls zutreffend, werden polizeiliche Erkenntnisse aus polizeilichen Informationssystemen zu den Akten der Anmelder genommen? Rechtsgrundlage? Löschfristen? Die Fragen 3 und 4 werden wegen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Anmelder einer Versammlung unter freiem Himmel können, wenn sie die Versammlung leiten sollen, bei entsprechenden Anhaltspunkten auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden (§ 12 VersG). Wenn Erkenntnisse vorliegen, werden diese zur Akte genommen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist § 12 Absatz 1 VersG NRW i.V.m. § 6 VersG NRW und § 3 DSG. Die Löschfristen richten sich auch hier mangels spezialgesetzlicher Regelung nach § 54 Absatz 2 DSG NRW. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az. ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163] Sehr geehrte Damen und Herren, mit Nachricht vom 23.09.2022 teilen Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az. ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163]
Datum
23. September 2022 11:03
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Nachricht vom 23.09.2022 teilen Sie mit, dass beim PP Köln eine Löschung der Daten gemäß § 54 Absatz 2 DSG NRW (Wortlaut: "unverzüglich zu löschen") zu erfolgen hat, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Daraus ergeben sich die folgenden Fragen: 1. Wer ist für die Löschung versammlungsrechtlicher Akten persönlich verantwortlich? 2. In welchen Abständen erfolgt eine Prüfung, ob Daten zu löschen sind? 3. Wie wird sichergestellt, dass § 54 Absatz 2 DSG NRW ordnungsgemäß vollzogen wird? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248163/
<< Anfragesteller:in >>
Az. 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] – [geschwärzt] ([geschwä…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az. 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163]
Datum
23. September 2022 11:13
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] – [geschwärzt] ([geschwärzt] – [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-5442/22 [#248163] Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich der von Ihnen datenschutzrechtlich…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-5442/22 [#248163]
Datum
27. September 2022 07:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich der von Ihnen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten bitte ich Sie sich über unsere Homepage uns zu wenden, nicht über diese Plattform an dieses Referat, da es sich nicht mehr um ein informationsfreiheitsrechtliche Angelegenheit handelt: https://www.ldi.nrw.de/kontakt Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundl…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-5442/22 [#248163]
Datum
26. Oktober 2022 23:33
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ vom 23.09.2022 (#248163) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
Datum
22. November 2022 07:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/248163/ Diese Anfrage bezieht sich auf die Nachfrage vom 23.09.2022 in diesem Vorgang. Die Monatsfrist ist auch hier abgelaufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 248163.pdf - 2022-09-23_1-informationsblattifg.pdf Anfragenr: 248163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248163/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.11.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ [#248163]
Datum
22. November 2022 08:28
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.11.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
<< Anfragesteller:in >>
Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rech…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 [#248163]
Datum
22. November 2022 16:02
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlage zur Speicherung im Bereich Versammlungsrecht“ vom 03.05.2022 (#248163) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Nachfrage vom 23.09.2022 nicht innerhalb Monatsfrist beantwortet. Sie werden darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf der 3-Monatsfrist ohne weitere Mahnung UNTÄTIGKEITSKLAGE erhoben wird. Mit heutigem Datum wurde LDI NRW um Vermittlung gebeten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-5442/22 Nachfrage 23.09.2022 Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Ihr Akt…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-5442/22 Nachfrage 23.09.2022 Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
Datum
28. November 2022 11:00
Status
Warte auf Antwort
Ihr Aktenzeichen ZA 24 - 13.05.01 - E 31/22 Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-5442/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.09.2022 (Nachfrage) auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber der Polizei Köln mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben, welches Sie bereits auch zu Ihrer ursprünglichen Eingabe erhalten hatten. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 (Nachfrage) auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrech…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 (Nachfrage) auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
Datum
11. Januar 2023 11:00
Status
Warte auf Antwort
Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5442/22 Betreff: Mein Schreiben vom 28.11.2022 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 (Nachfrage) auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Mein Schreiben vom 28.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Nochmalige Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Nochmalige Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
Datum
7. Februar 2023 15:10
Status
Warte auf Antwort
1) Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5442/22 Betreff: Mein Schreiben vom 11.01.2023 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Nochmalige Erinnerung; Antrag vom 23.09.2022 auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Mein Schreiben vom 11.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> zu meinem oben genannten Schreiben liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-5442/22 Nachfrage 23.09.2022 Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Mein Ak…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-5442/22 Nachfrage 23.09.2022 Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht
Datum
27. März 2023 13:14
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-5442/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.09.2022 auf Informationszugang bzgl. Speicherung im Bereich Versammlungsrecht Sehr << Antragsteller:in >> das PP Köln teilte mir inzwischen mit, dass Sie Klage erhoben haben. Könnten Sie mir Ihre Klageschrift zusenden? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
Klageerwiderung, VG Köln, 13 K 42/23 Das durch die Kanzlei Dolde Mayen & Partner vertretene Land NRW beantragt…
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung, VG Köln, 13 K 42/23
Datum
31. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Das durch die Kanzlei Dolde Mayen & Partner vertretene Land NRW beantragt die Klageabweisung.