Rechtsgrundlagen Bestätigung, Klagebefugnis wg. Untätigkeit sowie schriftlichkeit Widerspruch im Rahmen des IFG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach IFG bitte ich als auschließlich einfache, kostenfreie(!) Anfrage
um Auskunft, Information und Dokumente elekronisch via fragdenstaat.de
zu:

1.) Rechtsgrundlagen Bestätigung:
IFG Anfragen setzten Fristen in Gang, zur Wahrung und
Sicherstellung der Rechte ist eine Eingangsbestätigung
relevant. Häufig wird eine "Ich bitte um eine Eingangs-
bestätigung" von Behörden ignoriert und erst nach vier
Wochen wird durch den Bescheid erstmalig geantwortet.

Welche Ansicht, Kenntnis Urteilen und Literatur
hat die BfDI hierzu, welche Dokumente könnte Sie
als Kopie hierzu zur Verfügung stellen?

2.) Klagebefugnis
Welche Rechtsposition hat ein Antragsteller nach IFG
wenn nach 1 Monat die Auskunftspflichtige Stelle die
Anfrage weder beantwortet hat, noch triftige Gründe
für eine längere Bearbeitungszeit genannt hat?

Wie ist hier "unverzüglich" in Verbindung von "soll
innerhalb eines Monats" im § 7 Abs. 5 IFG zu verstehen.

Kann hier im Rahmen des IFG abweichend von "3 Monaten"
bei 1 Monat untätigkeit nach § 75 VwGO begründet eine
Untätigkeitsklage eingreicht werden?

Wenn die Auskunft objektiv zeitkritisch für die

Rechtsposition bzw. des Interesse des Antragstellers
ist, kann der Antragsteller dann die zeitliche
Vorgabe des IFG von 1 Monat deutlich verkürzen?

Welche Ansicht, Kenntnis Urteilen und Literatur
hat die BfDI hierzu, welche Dokumente könnte Sie
als Kopie hierzu zur Verfügung stellen?

3.) schriftlicher Widerspruch
Wenn Auskünfte per IFG per E-Mail beantragt
wurden, gilt dann für einen Widerpruch weiterhin:

VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 09. Juli 2009 – 4 K 409/09.NW –, juris
-----
Leitsatz

1. Der mit einfacher E-Mail eingelegte Widerspruch ist unwirksam.(Rn.23)

2. Eine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer auf den Formfehler hinzuweisen, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, gibt es nicht. Der Irrtum des Widerspruchsführers über die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung geht grundsätzlich zu seinen Lasten. (Rn.27)

3. Eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde, die die Zulässigkeit des Widerspruchs trotz des Formmangels wieder eröffnet, ist nur dann anzunehmen, wenn die Widerspruchsbehörde vorbehaltlos, d.h. nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht.(Rn.29)
-----
Kann die BfDI diese "Stolperfalle" für Bürger erklären,
bzw gibt es breits vom BfDI zum IFG und dem Widerspruchsverfahren
eine Erläuterung?

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. August 2017
  • Frist
    16. September 2017
  • 2 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach IFG bitte ich als auschließlich einfache, kosten…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Rechtsgrundlagen Bestätigung, Klagebefugnis wg. Untätigkeit sowie schriftlichkeit Widerspruch im Rahmen des IFG [#24316]
Datum
15. August 2017 14:59
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach IFG bitte ich als auschließlich einfache, kostenfreie(!) Anfrage um Auskunft, Information und Dokumente elekronisch via fragdenstaat.de zu: 1.) Rechtsgrundlagen Bestätigung: IFG Anfragen setzten Fristen in Gang, zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte ist eine Eingangsbestätigung relevant. Häufig wird eine "Ich bitte um eine Eingangs- bestätigung" von Behörden ignoriert und erst nach vier Wochen wird durch den Bescheid erstmalig geantwortet. Welche Ansicht, Kenntnis Urteilen und Literatur hat die BfDI hierzu, welche Dokumente könnte Sie als Kopie hierzu zur Verfügung stellen? 2.) Klagebefugnis Welche Rechtsposition hat ein Antragsteller nach IFG wenn nach 1 Monat die Auskunftspflichtige Stelle die Anfrage weder beantwortet hat, noch triftige Gründe für eine längere Bearbeitungszeit genannt hat? Wie ist hier "unverzüglich" in Verbindung von "soll innerhalb eines Monats" im § 7 Abs. 5 IFG zu verstehen. Kann hier im Rahmen des IFG abweichend von "3 Monaten" bei 1 Monat untätigkeit nach § 75 VwGO begründet eine Untätigkeitsklage eingreicht werden? Wenn die Auskunft objektiv zeitkritisch für die Rechtsposition bzw. des Interesse des Antragstellers ist, kann der Antragsteller dann die zeitliche Vorgabe des IFG von 1 Monat deutlich verkürzen? Welche Ansicht, Kenntnis Urteilen und Literatur hat die BfDI hierzu, welche Dokumente könnte Sie als Kopie hierzu zur Verfügung stellen? 3.) schriftlicher Widerspruch Wenn Auskünfte per IFG per E-Mail beantragt wurden, gilt dann für einen Widerpruch weiterhin: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 09. Juli 2009 – 4 K 409/09.NW –, juris ----- Leitsatz 1. Der mit einfacher E-Mail eingelegte Widerspruch ist unwirksam.(Rn.23) 2. Eine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer auf den Formfehler hinzuweisen, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, gibt es nicht. Der Irrtum des Widerspruchsführers über die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung geht grundsätzlich zu seinen Lasten. (Rn.27) 3. Eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde, die die Zulässigkeit des Widerspruchs trotz des Formmangels wieder eröffnet, ist nur dann anzunehmen, wenn die Widerspruchsbehörde vorbehaltlos, d.h. nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht.(Rn.29) ----- Kann die BfDI diese "Stolperfalle" für Bürger erklären, bzw gibt es breits vom BfDI zum IFG und dem Widerspruchsverfahren eine Erläuterung? Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
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Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. September 2017 15:47
Status
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