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Rechtsgrundlagen sowohl für KdU als auch für Datenerhebungen Dritter (Eigentümer) / Eingangsbestätigung von Schriftstücken

Anfrage an: Jobcenter Hagen

Das Jobcenter Hagen verweigert die Übernahme der Vorauszahlungen für die Kosten der Unterkunft und vertritt die rechtswidrige Meinung, dass eine nicht genehmigte endgültige Abrechnung das Jobcenter Hagen von der Verpflichtung entbindet, KdU-Vorauszahlungen zu berücksichtigen und zu leisten.

Selbst die vor Gericht vom Jobcenter Hagen - durch die zur Vertretung befugte Bevollmächtige - getätigte Zusage, die Vorauszahlungen bis zur Vorlage einer endgültigen genehmigten Abrechnung zu übernehmen ist das Jobcenter Hagen nicht nachgekommen.

Stattdessen hat das Jobcenter Hagen einer leistungsberechtigten Person nunmehr die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens bzw. eine "Berücksichtigung" der genehmigten Endabrechnung als Kosten der Unterkunft von einer Überlassung des Sitzungsprotokolls der Eigentümerversammlung abhängig gemacht.

Im Rahmen Ihrer allgemeinen Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten nach §§ 13 - 15 SGB I ersucht der Anfragesteller um die Benennung folgender Rechtsgrundlagen:

1. nach der Leistungsberechtigte das Sitzungsprotokolls einer Eigentümerversammlung unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes (Datenerhebung Dritter) dem Leistungsträger zu überlassen haben.

2. wonach das Jobcenter Hagen Vorauszahlungen für die Kosten der Unterkunft bis zur Vorlage einer endgültigen Abrechnung nicht berücksichtigen muss.

3. wonach das Jobcenter Hagen aufgrund des Vorliegens einer nicht genehmigten Endabrechnung Vorauszahlungen für die Kosten der Unterkunft - welche der Leistungsberechtigte an die Eigentümergemeinschaft leisten musste - für den betreffenden Zeitraum nicht berücksichtigen muss.

4. nach der das Jobcenter Hagen gegen § 41a SGB II und § 19 Abs. 3 SGB II meint abweichen zu dürfen.

5. Ferner ersucht der Anfragesteller um Auskunft sowie die Rechtsgrundlage, aufgrund der das Jobcenter Hagen Eingangsbestätigungen auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten meint nicht ausstellen zu müssen. Anbei die aktuelle Weisung der BA Nürnberg https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201806011_ba018017.pdf

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. September 2018
  • Frist
    12. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Jobcenter Ha…
An Jobcenter Hagen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlagen sowohl für KdU als auch für Datenerhebungen Dritter (Eigentümer) / Eingangsbestätigung von Schriftstücken [#33392]
Datum
10. September 2018 17:48
An
Jobcenter Hagen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Jobcenter Hagen verweigert die Übernahme der Vorauszahlungen für die Kosten der Unterkunft und vertritt die rechtswidrige Meinung, dass eine nicht genehmigte endgültige Abrechnung das Jobcenter Hagen von der Verpflichtung entbindet, KdU-Vorauszahlungen zu berücksichtigen und zu leisten. Selbst die vor Gericht vom Jobcenter Hagen - durch die zur Vertretung befugte Bevollmächtige - getätigte Zusage, die Vorauszahlungen bis zur Vorlage einer endgültigen genehmigten Abrechnung zu übernehmen ist das Jobcenter Hagen nicht nachgekommen. Stattdessen hat das Jobcenter Hagen einer leistungsberechtigten Person nunmehr die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens bzw. eine "Berücksichtigung" der genehmigten Endabrechnung als Kosten der Unterkunft von einer Überlassung des Sitzungsprotokolls der Eigentümerversammlung abhängig gemacht. Im Rahmen Ihrer allgemeinen Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten nach §§ 13 - 15 SGB I ersucht der Anfragesteller um die Benennung folgender Rechtsgrundlagen: 1. nach der Leistungsberechtigte das Sitzungsprotokolls einer Eigentümerversammlung unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes (Datenerhebung Dritter) dem Leistungsträger zu überlassen haben. 2. wonach das Jobcenter Hagen Vorauszahlungen für die Kosten der Unterkunft bis zur Vorlage einer endgültigen Abrechnung nicht berücksichtigen muss. 3. wonach das Jobcenter Hagen aufgrund des Vorliegens einer nicht genehmigten Endabrechnung Vorauszahlungen für die Kosten der Unterkunft - welche der Leistungsberechtigte an die Eigentümergemeinschaft leisten musste - für den betreffenden Zeitraum nicht berücksichtigen muss. 4. nach der das Jobcenter Hagen gegen § 41a SGB II und § 19 Abs. 3 SGB II meint abweichen zu dürfen. 5. Ferner ersucht der Anfragesteller um Auskunft sowie die Rechtsgrundlage, aufgrund der das Jobcenter Hagen Eingangsbestätigungen auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten meint nicht ausstellen zu müssen. Anbei die aktuelle Weisung der BA Nürnberg https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201806011_ba018017.pdf Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlagen sowohl für KdU als auch für D…
An Jobcenter Hagen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtsgrundlagen sowohl für KdU als auch für Datenerhebungen Dritter (Eigentümer) / Eingangsbestätigung von Schriftstücken [#33392]
Datum
1. November 2018 16:25
An
Jobcenter Hagen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlagen sowohl für KdU als auch für Datenerhebungen Dritter (Eigentümer) / Eingangsbestätigung von Schriftstücken“ vom 10.09.2018 (#33392) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Im Schreiben der Stadt Hagen vom 31.01.2018 von Frau Küper (Email: <<E-Mail-Adresse>> steht, Zitat: "Selbstverständlich ist meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt, dass die bestehenden Beratungspflichten gem. § 13 - 17 SGB I durchgeführt werden müssen." Um einer Klage auf Antwort vor dem Verwaltungsgericht vorzubeugen gebe ich dem Jobcenter Hagen hiermit die letzte Gelegenheit (Frist) mir binnen einer Woche auf meine Anfrage zu antworten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 2017-12-14_beratungspflicht-muss-durchgefuhrt-werden.pdf Anfragenr: 33392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Hagen
Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort auf Ihre Anfrage ist heute auf den Postweg gegeben worden. Mit freu…
Von
Jobcenter Hagen
Betreff
Rechtsgrundlagen sowohl für KdU als auch für Datenerhebungen Dritter (Eigentümer) / Eingangsbestätigung von Schriftstücken [#33392]
Datum
5. November 2018 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort auf Ihre Anfrage ist heute auf den Postweg gegeben worden. Mit freundlichen Grüßen
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