Rechtsgültigkeit des Erzwingens einer Entschuldigung für Abwesendheit im Schulunterricht durch Eltern bei nicht-minderjährigen Schülern

Dokumente zur Einschätzung der Rechtsgültigkeit des Erzwingens einer Entschuldigung für Unterrichtsabwesendheit im Schulunterricht durch Eltern bei nicht-minderjährigen Schülern - oder einfach gesagt: Haben Bildungseinrichtungen, insb. Schulen, das Recht, von erwachsenen Schülern zu verlangen, dass Unterrichtsversäumnisse durch ihre Eltern und nicht sie selbst entschuldigt werden?

Sollte diese Verfahrensweise rechtsgültig sein, senden Sie mir bitte auch die zugehörige Rechtsgrundlage zu.

Haben Sie vielen Dank bereits vorweg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
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Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente zu…
An Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgültigkeit des Erzwingens einer Entschuldigung für Abwesendheit im Schulunterricht durch Eltern bei nicht-minderjährigen Schülern [#205363]
Datum
9. Dezember 2020 18:09
An
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente zur Einschätzung der Rechtsgültigkeit des Erzwingens einer Entschuldigung für Unterrichtsabwesendheit im Schulunterricht durch Eltern bei nicht-minderjährigen Schülern - oder einfach gesagt: Haben Bildungseinrichtungen, insb. Schulen, das Recht, von erwachsenen Schülern zu verlangen, dass Unterrichtsversäumnisse durch ihre Eltern und nicht sie selbst entschuldigt werden? Sollte diese Verfahrensweise rechtsgültig sein, senden Sie mir bitte auch die zugehörige Rechtsgrundlage zu. Haben Sie vielen Dank bereits vorweg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205363/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 31 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern n…
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
AW: Rechtsgültigkeit des Erzwingens einer Entschuldigung für Abwesendheit im Schulunterricht durch Eltern bei nicht-minderjährigen Schülern [#205363]
Datum
11. Dezember 2020 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 31 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz die für die Person der minderjährigen Schülerin bzw. des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Volljährige Schülerinnen und Schüler nehmen die den Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr. § 2 der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) bestimmt, dass volljährige Schülerinnen und Schüler die nach dieser Verordnung den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahrnehmen. Dies gilt gemäß § 2 der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) auch für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen. § 5 Abs. 1 ThürSchulO sowie § 5 Abs. 1 ThürASObbS regeln, dass soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen ist. Im Falle des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule ist bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Vgl. § 5 Abs. 2 ThürSchulO Im Falle des Besuchs einer berufsbildenden Schule bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Vgl. § 5 Abs. 2 ThürASObbS Die die Eltern im Krankheitsfall ihres Kindes treffenden Pflichten aus § 5 ThürSchulO und aus § 5 ThürASObbS obliegen volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst. Soweit Sie im konkreten Einzelfall Klärungsbedarf sehen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schulleitung oder das zuständige Staatliche Schulamt. Mit freundlichen Grüßen