Auskunftsbegehren, Ihre Anfrage vom 11.09.2022
Ihr Zeichen: #258834
Unser Zeichen: RF/22020403
München, 04.10.2022
Sehr << Antragsteller:in >>
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass der Antrag nach dem IFG begründet wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 IFG sowie geistiges Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 IFG betreffen könnte. Für diesen Fall wird von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG vorgeschrieben, dass der Antrag begründet werden muss (vgl. Brink/Polenz/Blatt/Blatt IFG § 7 Rn. 17-20).
Die Begründung schafft die Grundlage dafür, dass die Behörde in einem Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG das Zugangsinteresse des Antragstellers in die von ihr vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Dritten einstellen kann. Darüber hinaus dient sie im Fall des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 6 IFG als Grundlage für die Entscheidung des Dritten gemäß § 8 Abs. 1 IFG, ob er seine Einwilligung zur Bekanntgabe erklärt oder nicht.
Im Falle des Fehlens einer erforderlichen Begründung ist die Behörde dazu verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 25 VwVfG darauf hinzuweisen. Ihr Antrag wurde ohne Begründung gestellt. Wir weisen Sie hiermit darauf hin und geben Ihnen nun die Möglichkeit diese nachzuholen.
Auch weisen wir Sie schon jetzt darauf hin, dass über Ihren Antrag voraussichtlich nicht innerhalb eines Monats entschieden werden kann. Da Sie die Herausgabe von einem Gutachten begehren, welches von einem Dritten im Auftrag der ZITiS erstellt wurde, ist der Gutachter als Dritter gemäß §§ 2 Nr. 2, 6 IFG am Verfahren zu beteiligen. Dies führt zu einem durch das Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG veranlassten zusätzlichen Zeitbedarf.
Um ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, ist die Weitergabe der Angaben zur Ihrer Person an den Dritten erforderlich. Auch der Dritte muss über die Identität des Antragstellers unterrichtet werden, bevor er über seine Zustimmung zur Freigabe von Informationen gemäß den §§ 5 und 6 IFG entscheidet (BT-Drs. 15/4493, 14). Da Sie der Weitergabe der Daten an Dritte widersprochen haben, ist uns dies nicht möglich. Ohne die Einwilligung können wir kein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchführen. Bitte teilen Sie uns also auch mit, ob Sie uns die Einwilligung erteilen oder weiterhin der Weitergabe widersprechen.
Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.
Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Antrag die Rechte eines Dritten aus § 6 IFG berührt, kommt es zu einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand bei der Bearbeitung Ihres Antrags. Diese Kosten hat grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. Eine vorläufige Kosteneinschätzung erhalten Sie von uns, wenn Sie an Ihrem Antrag weiter festhalten.
Zusammenfassend wird daher um Begründung des IFG-Antrags und um Einwilligung in die Weitergabe Ihrer Daten an den Dritten gebeten. Sollten wir von Ihnen kein entsprechendes Schreiben bis zum 31.10.2022 erhalten, so gehen wir davon aus, dass Sie an dem Antrag nicht mehr festhalten.
Bis zu Ihrer Rückmeldung wird keine inhaltliche Bearbeitung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen