Rechtslage Fussgängerüberweg(e) Grenzach-Wyhlen

Besteht bei den inselartigen Fussgängerüberwegen ohne Beschilderung für Automobilisten eine Haltepflicht? Warum wurden in der gesamten Gemeinde GrenzachWyhlen auf eine entsprechende Beschilderung verzichtet? Wie hat man sich als Fussgänger zu verhalten? Und wer haftet bei Personenschäden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2019
  • Frist
    27. März 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Besteht bei de…
An Regierungspräsidium Freiburg Details
Von
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Betreff
Rechtslage Fussgängerüberweg(e) Grenzach-Wyhlen [#59243]
Datum
25. Februar 2019 10:03
An
Regierungspräsidium Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Besteht bei den inselartigen Fussgängerüberwegen ohne Beschilderung für Automobilisten eine Haltepflicht? Warum wurden in der gesamten Gemeinde GrenzachWyhlen auf eine entsprechende Beschilderung verzichtet? Wie hat man sich als Fussgänger zu verhalten? Und wer haftet bei Personenschäden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrtAntragsteller/in für die Anfrage zu den Fußgängerüberwege bzw. Fußgängerquerungshilfen an das Regierun…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
Rechtslage Fussgängerüberweg(e) Grenzach-Wyhlen [#59243]
Datum
27. Februar 2019 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für die Anfrage zu den Fußgängerüberwege bzw. Fußgängerquerungshilfen an das Regierungspräsidium Freiburg bedanken wir uns. Wir können Ihnen nur eine allgemeine Auskunft zu den Fußgängerüberwege bzw. Fußgängerquerungshilfen geben. Für die verkehrsrechtliche Anordnung von Fußgängerüberwegen nach den Richtlinien für Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) in Verbindung mit § 26 Straßenverkehrsordnung ist die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Lörrach zuständig. Zu Ihren Fragen: "Besteht bei den inselartigen Fussgängerüberwegen ohne Beschilderung für Automobilisten eine Haltepflicht?" Hier besteht für die Fahrzeugführer keine Haltepflicht. Der Fußgänger kann eine freie Fahrbahn überqueren und muss bei Verkehr auf dem nachfolgenden Fahrstreifen auf der Mittelinsel warten und den Verkehr passieren lassen. Bei Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen besteht für den Fahrer der Fahrzeuge eine erhöhte Sorgfaltspflicht, d.h. sie müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und bremsbereit sein. Ein Anhalten fordert der Gesetzesgeber aber nicht. "Warum wurden in der gesamten Gemeinde GrenzachWyhlen auf eine entsprechende Beschilderung verzichtet?" Die Anordnung von Fußgängerüberwegen kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der R-FGÜ vorliegen. Hierüber entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Bei Grenzach-Wyhlen das Landratsamt Lörrach. "Wie hat man sich als Fussgänger zu verhalten?" Wie bereits geschildert, kann die erste freie Fahrbahn überquert werden und muss dann auf der Mittelinsel warten bis die zweite Fahrbahn frei ist. "Und wer haftet bei Personenschäden?" Die Polizei nimmt in der Regel den Unfall auf und ordnet die Ursache für den Unfall den Personen zu. Grundsätzlich ist der Fußgänger bei Mittelinsel oder Querungshilfen wartepflichtig und setzt somit bei einem Verstoß gegen die Wartepflicht die Unfallursache. Es müssen jedoch die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Siehe hierzu auch der § 3 Absatz 2a Straßenverkehrsordnung. "Wer sein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." Ich hoffe wir konnten Ihre Anfrage ausreichend beantworten. Mit freundlichen Grüßen