rechtssicheres verhalten im falle der verordnungen zum corona virus

Anfrage an: Bundeskanzleramt

dürfen an einem von einem verein gepachteten gewässer hege und pflege fischen zum erhalt der Artenvielfalt drchgeführt werden?selbstverständlich unter der Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von min 1,5 m die uferlänge des gewässers beträgt ca 750 m.es ist kein gemeinschaftsangeln,sondern nur hege und pflege.wieviel angler dürften maximal am gewässer sein? vielen dank für ihre mühe ,über eine zeitnahe antwort würde ich mich sehr freuen.auf diesem weg auch einmal ein Dankeschön für die hervorragende arbeit,die sie in der krise leisten,und dabei keine panik verbreiten.mit freundlichen grüßen Bernd schwarz

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
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bernhard schwarz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: dürfen an e…
An Bundeskanzleramt Details
Von
bernhard schwarz
Betreff
rechtssicheres verhalten im falle der verordnungen zum corona virus [#183774]
Datum
1. April 2020 05:53
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
dürfen an einem von einem verein gepachteten gewässer hege und pflege fischen zum erhalt der Artenvielfalt drchgeführt werden?selbstverständlich unter der Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von min 1,5 m die uferlänge des gewässers beträgt ca 750 m.es ist kein gemeinschaftsangeln,sondern nur hege und pflege.wieviel angler dürften maximal am gewässer sein? vielen dank für ihre mühe ,über eine zeitnahe antwort würde ich mich sehr freuen.auf diesem weg auch einmal ein Dankeschön für die hervorragende arbeit,die sie in der krise leisten,und dabei keine panik verbreiten.mit freundlichen grüßen Bernd schwarz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen bernhard schwarz Anfragenr: 183774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183774 Postanschrift bernhard schwarz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen bernhard schwarz

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Bundeskanzleramt
K-100 469/20/0001 Sehr geehrter Herr Schwarz, Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat mich gebeten, Ihnen den Eing…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
K-100 469/20/0001
Datum
1. April 2020 18:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schwarz, Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat mich gebeten, Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 1. April 2020 zu bestätigen und Ihnen zu antworten. Ihre Ausführungen und Ihre Anfrage im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus wurden aufmerksam aufgenommen. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die privaten Lebensumstände der Bürgerinnen und Bürger, die wie in Ihrem Fall nur in kurzen Worten vorgetragen werden, keiner abschließenden Bewertung unterzogen werden können. Dazu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Bundesstaat ist. Im Grundgesetz ist genau festgelegt, welche staatlichen Aufgaben der Bund zu erfüllen hat und welche dieser Aufgaben die Bundesländer wahrzunehmen haben. Die damit gezogenen Grenzen dürfen weder die Bundesländer noch der Bund überschreiten. Aus Ihrer Anfrage schließe ich, dass es sich um eine Fragstellung des Binnenfischereirechts handelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den jeweiligen Ländern. Zuständiger Ansprechpartner sind in der Regel die Umweltministerien der Länder. Im Hinblick auf Ihren Verweis auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ist zu konstatieren, dass § 1 Abs. 1 IFG jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen eröffnet. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. In Ihrem Schreiben bitten Sie jedoch im Ergebnis um eine Wertung. Die Bewertung eines Vorgangs oder Sachverhaltes ist nach dem IFG jedoch nicht geschuldet. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt deshalb als Bürgerbrief und nicht als Anfrage nach dem IFG. In der Hoffnung, dass die vorgenannten Informationen Ihnen hilfreich sind, wünscht die Bundeskanzlerin Ihnen abschließend alles Gute. Mit freundlichen Grüßen