Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Anfrage vom 14.01.2023 (#267746) an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. Es geht vorliegend um die Übersendung von Gesetzen, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Richtlinienkommentare für Technische Einsatzeinheiten der Polizei NRW.
Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 18.01.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Die Maßnahmen der Technischen Einsatzeinheiten der Polizei NRW werden rechtlich auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW<
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120071121100036031> (PolG NRW), der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.03 – 44.1-2001<
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000353> sowie der Strafprozessordnung<
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/> (StPO) durchgeführt.
Gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die von Ihnen beantragten Informationen öffentlich zugänglich sind. Eine Übersendung der rechtlichen Grundlagen erfolgt daher nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Telefon: +49 211 8891-0
Telefax: +49 211 8891 4000
E-Mail: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
De-Mail: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter
https://egvp.justiz.de/ aufgeführt.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge-rechnet werden.
Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.
Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage.
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de<
http://www.justiz.de>.
Mit freundlichen Grüßen