Rechtssprechung für Technische Einsatzeinheiten der Polizei

Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Richtlinienkommentare für Technische Einsatzeinheiten der Polizei NRW.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ge…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtssprechung für Technische Einsatzeinheiten der Polizei [#267746]
Datum
14. Januar 2023 22:50
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Richtlinienkommentare für Technische Einsatzeinheiten der Polizei NRW.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267746/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfrei…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Rechtssprechung für Technische Einsatzeinheiten der Polizei [#267746]
Datum
3. Februar 2023 18:05
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14.01.2023 und das damit verbundene Interesse an den Tätigkeitsbereichen des Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW. Ihr Anliegen wird geprüft, das Ergebnis der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir die benötigten Informationen aus den Fachabteilungen vorliegen. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 14.01.2023 (#267746) an das Landesamt für Zentrale Polize…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Rechtssprechung für Technische Einsatzeinheiten der Polizei [#267746]
Datum
2. Juni 2023 17:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 14.01.2023 (#267746) an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. Es geht vorliegend um die Übersendung von Gesetzen, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Richtlinienkommentare für Technische Einsatzeinheiten der Polizei NRW. Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 18.01.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Die Maßnahmen der Technischen Einsatzeinheiten der Polizei NRW werden rechtlich auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120071121100036031> (PolG NRW), der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.03 – 44.1-2001<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000353> sowie der Strafprozessordnung<https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/> (StPO) durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die von Ihnen beantragten Informationen öffentlich zugänglich sind. Eine Übersendung der rechtlichen Grundlagen erfolgt daher nicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 8891-0 Telefax: +49 211 8891 4000 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge-rechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen