Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14, Absatz 5 des BESCHLUSSES DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU)

Die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14, Absatz 5 des BESCHLUSSES DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU), die für deutsche Statsbürger gelten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. März 2016
  • Frist
    19. April 2016
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Henry Klein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die einschlägige…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
Betreff
Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14, Absatz 5 des BESCHLUSSES DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU) [#16017]
Datum
16. März 2016 01:00
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14, Absatz 5 des BESCHLUSSES DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU), die für deutsche Statsbürger gelten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Henry Klein <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Henry Klein
Bundesministerium der Justiz
Ihre Eingabe (#16017) vom 16. März 2016 zum Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicher…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Eingabe (#16017) vom 16. März 2016 zum Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15. Okt. 2013, S. 1 ff.)
Datum
13. April 2016 16:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Klein, um Ihre Anfrage vom 16. März 2016 vollständig beantworten zu können, behandeln wir diese nicht als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG, sondern darüber hinausgehend als Antrag auf eine Wissensauskunft. Sie fragen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß Art. 14 Abs. 5 des Beschlusses 2013/488/EU über Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die für deutsche Staatsbürger gelten. Es gibt im deutschen Recht keine besonderen Disziplinar- oder gar Strafvorschriften für EU-Verschlusssachen. Vielmehr ist deren Schutz in die bestehenden Regelwerke integriert worden und kann daher nur im Einzelfall abschließend beurteilt werden. Im Ausgangspunkt folgt die Verpflichtung zur Gewährleistung eines vergleichbaren Schutzniveaus nach deutschem Recht bereits aus dem Übereinkommen vom 08. Juli 2011 zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. EU Nr. C 202 vom 8. Juli 2011, S. 13 ff.). Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Im Einklang mit der bundesstaatlichen Ordnung erfüllt der Bund diese Verpflichtung für seine Verwaltungsbehörden und die Länder für ihre Verwaltungsbehörden. Auf Bundesebene erfolgt der Schutz von EU-Verschlusssachen durch: - das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüber-prüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161), - die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Si-cherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (SÜG-Ausführungsvorschrift) - VwV d. BMI v. 29. April 1994 - (GMBl S. 550), zuletzt geändert durch Vierte ÄndNov vom 31. 1. 2006 (GMBl. S. 339), und - die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), zuletzt geändert durch ÄndVwV vom 26. 4. 2010 (GMBl S. 846). Auf Bundesebene wird die Vergleichbarkeit von in- und ausländischen Geheimhaltungsgraden jeweils festgelegt, und es wird bei ausländischen Verschlusssachen eine entsprechende Kennzeichnung nach deutschem Recht vorgenommen. Ob und welche Schutzvorkehrungen daran anknüpfen und ob und inwieweit ggfls. disziplinarische Maßnahmen oder sogar eine strafrechtliche Ahndung bei der Handhabung von EU-Verschlusssachen in Betracht kommen, lässt sich nicht allgemein beantworten. Dies hängt einerseits von dem konkreten EU-Dokument und andererseits von Art und Inhalt der im Einzelfall jeweils geltenden Vorschriften zur Sach- und Aktenbearbeitung ab. Alle oben genannten Rechtsquellen sind im Internet ohne weiteres zugänglich. Mit freundlichen Grüßen

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Henry Klein
AW: Ihre Eingabe (#16017) vom 16. März 2016 zum Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Si…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
Betreff
AW: Ihre Eingabe (#16017) vom 16. März 2016 zum Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15. Okt. 2013, S. 1 ff.) [#16017]
Datum
13. April 2016 16:25
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Danke sehr für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Anfrage, mit der ich weitere Recherchen zu der Problematik durchführen kann. Ich werde mich ggf nochmals an Sie wenden, Sie waren der ERSTE, der eine meiner Anfragen offenbar mit der geschuldeten Ernsthaftigkeit beantwortet hat. Mit freundlichen Grüßen Henry Klein Anfragenr: 16017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein