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Rede des MdEP Martin Sonneborn zur Hufeisentheorie

Verwendetes Gesetz: Regulation (EC) No 1049/2001

Die Videoaufzeichnung von Martin Sonneborns Rede zur Hufeisentheorie, die er am 12. Februar 2020 in der "Vox Box" gehalten hat.

Siehe https://twitter.com/MartinSonneborn/status/1227887272755912705?s=19

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Februar 2020
  • Frist
    26. März 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Basis der Verordnungen 104…
An Europäisches Parlament Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rede des MdEP Martin Sonneborn zur Hufeisentheorie [#180334]
Datum
13. Februar 2020 19:23
An
Europäisches Parlament
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Die Videoaufzeichnung von Martin Sonneborns Rede zur Hufeisentheorie, die er am 12. Februar 2020 in der "Vox Box" gehalten hat. Siehe https://twitter.com/MartinSonneborn/status/1227887272755912705?s=19
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180334 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Europäisches Parlament
A(2020)2117 - Acknowledgement of receipt Our ref.: A(2020)2117 - Acknowledgement of receipt Sehr geehrteAntragst…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2117 - Acknowledgement of receipt
Datum
14. Februar 2020 12:29
Status
Warte auf Antwort
Our ref.: A(2020)2117 - Acknowledgement of receipt Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht ist beim Europäischen Parlament eingegangen und wurde am 14/02/2020 mit dem Zeichen A(2020)2117 registriert . Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bearbeitet. Im Einklang mit der genannten Verordnung wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Registrierung Ihrer Anfrage bearbeitet. Ihre personenbezogenen Angaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU)2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Bei Zweifeln bezüglich Ihrer Identität behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, um die Übermittlung weiterer Angaben zu ersuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Antrag über die Website FragDenStaat eingereicht haben, eine private Website, die nicht offiziell mit dem Europäischen Parlament verbunden ist. Daher kann das Europäische Parlament nicht für technische Probleme oder Probleme, die mit der Nutzung dieses Systems zusammenhängen, verantwortlich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
Europäisches Parlament
A(2020)2117 - time limit extension Our ref.: A(2020)2117 - time limit extension Sehr geehrteAntragsteller/in G…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2117 - time limit extension
Datum
4. März 2020 12:48
Status
Warte auf Antwort
image002.png
186 Bytes


Our ref.: A(2020)2117 - time limit extension Sehr geehrteAntragsteller/in Grundsätzlich läuft die Frist zur Beantwortung Ihres Antrags A(2020)2117 bis Ende 5. März 2020 ab. Da Ihr Antrag jedoch ausnahmsweise neue rechtliche Fragen aufwirft, sieht sich das Europäische Parlament gezwungen, die Frist für die Beantwortung Ihres Antrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 ausnahmsweise um 15 Arbeitstage zu verlängern. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis, Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: A(2020)2117 - time limit extension [#180334] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Europäisches Parlament Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: A(2020)2117 - time limit extension [#180334]
Datum
27. März 2020 08:43
An
Europäisches Parlament
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rede des MdEP Martin Sonneborn zur Hufeisentheorie“ vom 13.02.2020 (#180334) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180334 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Europäisches Parlament
RE: A(2020)2117 - time limit extension [#180334] Sehr geehrteAntragsteller/in Der Generalsekretär des Europäische…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
RE: A(2020)2117 - time limit extension [#180334]
Datum
30. März 2020 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments unterzeichnete die Entscheidung über Ihren Antrag A(2020)2117 am Freitag, den 27. März 2020. Er wird per Einschreiben mit Rückschein an Ihre Adresse geschickt. Das Parlament versendet alle anfechtbaren Entscheidungen per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, damit der Beginn der Frist für die Anfechtung der Entscheidung rechtssicher festgelegt wird (sie beginnt mit der Empfangsbestätigung). Sie sollte sehr bald bei Ihnen eintreffen. Mit freundlichen Grüßen,
Europäisches Parlament
Kein Nachrichtentext
Von
Europäisches Parlament
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten A(2020)2117 [#180334]
Sehr geehrteAntragsteller/in bit…
An Europäisches Parlament Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten A(2020)2117 [#180334]
Datum
17. April 2020 15:46
An
Europäisches Parlament
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte leiten Sie dies an die Person weiter, die für die Prüfung von Zweitanträgen zuständig ist. Am 26. März 2020 verweigerte das Europäische Parlament den Zugang zu dem beantragten Dokument auf folgender Grundlage: "Dies würde die Entscheidung des Präsidenten ihres Zwecks berauben und die Fähigkeit des Parlaments, die Nutzung seiner audiovisuellen Einrichtungen wirksam zu kontrollieren oder seine Würde gemäß den Regeln zu schützen, würde beeinträchtigt. Infolgedessen würde der Entscheidungsprozess des Organs im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ernsthaft untergraben werden." I. Das Europäische Parlament hat bei der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 einen offensichtlichen Fehler begangen. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 lautet: "Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ *noch keinen Beschluss gefasst hat*, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen *zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen* innerhalb des betreffenden Organs wird auch nach der Beschlussfassung verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung". (Hervorhebung vom Verfasser) Es ist offensichtlich, dass der erste Absatz von Artikel 4 Absatz 3 nicht auf das strittige Dokument angewendet werden kann, da die fragliche Entscheidung bereits getroffen worden war, als ich meinen ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten einreichte. Es gibt daher keinen offenen Entscheidungsprozess, der ernsthaft untergraben oder durch die Offenlegung beeinträchtigt werden könnte. Es ist auch offensichtlich, dass der zweite Absatz von Artikel 4 Absatz 3 ebenfalls nicht anwendbar ist, da das Dokument keine Stellungnahmen enthält, die im Rahmen von Beratungen oder Vorgesprächen verwendet wurden. Das strittige Dokument war vielmehr der Hauptgegenstand der Beratungen des Parlaments, kann aber in keiner Weise als Stellungnahme zum Zwecke der Information über die Beratungen oder Konsultationen der Institution betrachtet werden. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen festgestellt hat: "Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden. (C-266-05) Im vorliegenden Fall hat das Parlament offensichtlich eine sehr weite Auslegung von Artikel 4 Absatz 3 vorgenommen, um die Ablehnung des beantragten Dokuments zu rechtfertigen, da es, wie oben dargelegt, keinen Raum für die Anwendung dieser Ausnahme gibt. Die Offenlegung des angeforderten Dokuments kann dem Entscheidungsprozess des Parlaments unmöglich schaden; sie würde vielmehr lediglich eine Neubewertung der ursprünglichen Entscheidung des Parlaments auf der Grundlage einer anderen Reihe von Kriterien - der in der Verordnung 1049/2001 festgelegten - darstellen, was das Parlament zu vermeiden versucht. Doch die Tatsache, dass das Parlament nun seine Entscheidung auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage überdenken müsste, kann nicht ernsthaft als etwas ausgelegt werden, das seinen Entscheidungsprozess "ernsthaft untergraben" würde. Wenn überhaupt, dann ist es das Grundrecht auf Zugang zu EU-Dokumenten, das ernsthaft untergraben wird, wenn die internen Entscheidungen einer Institution, die hinter verschlossenen Türen getroffen werden, ungerechtfertigterweise über die anwendbaren rechtlichen Transparenzanforderungen der Verordnung 1049/2001 gestellt werden. Das Europäische Parlament hat es versäumt, einen anderen Schaden oder die Anwendbarkeit einer anderen legitimen Ausnahme, wie sie in Artikel 4 aufgeführt ist, nachzuweisen. Obwohl das Parlament seine Ablehnung technisch (und fälschlicherweise, wie oben dargelegt) auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 stützt, verweigert es den Zugang zu den beantragten Dokumenten in Wirklichkeit aus drei anderen Gründen: Es beraubt die Entscheidung des Präsidenten ihres Zwecks, beeinträchtigt die Fähigkeit des Parlaments, die Nutzung seiner audiovisuellen Einrichtungen zu kontrollieren, und schützt die Würde des Parlaments. Obwohl es sich hierbei in der Tat um legitime Bedenken handelt, fällt keiner dieser Gründe unter die in Artikel 4 aufgeführten Ausnahmen, nach denen die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 eindeutig besagt, dass die "Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument" so zu begründen ist, "dass die durch "Artikel 4 geschützten Interessen" nicht beeinträchtigt werden". (Hervorhebung vom Verfasser) Das Parlament hat zwar viele andere Bedenken aufgezählt, aber nicht nachgewiesen, inwiefern eine Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, das auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 angefordert wurde, einer der in Artikel 4 aufgeführten Ausnahmen schaden würde, bei denen es sich um die einzigen legitimen und rechtmäßigen Ausnahmen handelt, auf die die Organe zurückgreifen können. Das Parlament muss daher zugeben, dass es, selbst wenn es sich mit der Art des angeforderten Dokuments nicht wohlfühlt, nicht argumentieren kann, wie seine Verbreitung irgendeines der gemäß Artikel 4 geschützten Interessen beeinträchtigen würde - und es fehlt daher jede Rechtsgrundlage, die es erlauben würde, den Zugang zu dem angeforderten Dokument zu verweigern. Darüber hinaus beweist das Parlament selbst in seinem Schreiben, dass die Offenlegung des angeforderten Dokuments den in Artikel 4 aufgeführten legitimen Interessen nicht schaden würde: "Dies gilt umso mehr, als der Präsident darauf hinwies, dass es Herrn Sonneborn frei stehe, seine Botschaft auf anderem Wege aufzunehmen und Herr Sonneborn anschließend eine eigene Videoaufnahme veröffentlichte." Niemals würde eine Institution, die ernsthaft darum besorgt ist, die Interessen der Union zu schädigen, die Vervielfältigung und anschließende Verbreitung eines Dokuments fördern, das ernsthaft Schaden anrichten würde. II. Es besteht in der Tat ein öffentliches Interesse an der Freigabe des angeforderten Dokuments. Das Video wurde von einem gewählten Vertreter des Europäischen Parlaments aufgenommen. Der freie Zugang zu Äußerungen der Vertreter im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit ist eine zentrale Voraussetzung, um die europäische Demokratie und den freien Austausch über politische Vorhaben zu fördern. III. Deshalb fordere ich das Europäische Parlament auf, - seine Behauptung zu überdenken, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments seinen Entscheidungsprozess ernsthaft untergraben würde; - einzugestehen, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments, wie das Parlament selbst bereits vorgeschlagen hat, keinem der gemäß Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 geschützten Interessen schaden würde - das eindeutige öffentliche Interesse an der Offenlegung zu berücksichtigen; und - das angeforderte Dokument freizugeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180334 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Europäisches Parlament
A(2020)2117 C - Acknowledgement of receipt Our ref.: A(2020)2117 C - Acknowledgement of receipt Sehr geehrteAntr…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2117 C - Acknowledgement of receipt
Datum
21. April 2020 14:49
Status
Warte auf Antwort
Our ref.: A(2020)2117 C - Acknowledgement of receipt Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Zweitantrag ging beim Europäischen Parlament ein und wurde am 20.04.2020 unter dem Aktenzeichen A(2020)2117 C. Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bearbeitet. Im Einklang mit der genannten Verordnung wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Registrierung Ihrer Anfrage bearbeitet. Ihre personenbezogenen Angaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU)2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Bei Zweifeln bezüglich Ihrer Identität behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, um die Übermittlung weiterer Angaben zu ersuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Antrag über die Website FragDenStaat eingereicht haben, eine private Website, die nicht offiziell mit dem Europäischen Parlament verbunden ist. Daher kann das Europäische Parlament nicht für technische Probleme oder Probleme, die mit der Nutzung dieses Systems zusammenhängen, verantwortlich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
Europäisches Parlament
A(2020)2117 C – time limit extension Our ref.: A(2020)2117 C – time limit extension Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2117 C – time limit extension
Datum
12. Mai 2020 19:46
Status
Warte auf Antwort
image001.png
207 Bytes


Our ref.: A(2020)2117 C – time limit extension Sehr geehrteAntragsteller/in Die Frist für die Beantwortung Ihres Zweitantrags betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten läuft am Ende dieses Tages, am 12. Mai 2020, ab. Der Überprüfungsprozess nimmt jedoch mehr Zeit in Anspruch als erwartet, und die rechtliche Beurteilung ist noch nicht abgeschlossen. Leider wird das Parlament daher mehr Zeit benötigen, um eine endgültige Stellungnahme zu Ihrem Antrag abzugeben. Daher wird die Frist für die Beantwortung Ihres Zweitantrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 um 15 Arbeitstage verlängert. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und entschuldigen uns für etwaige Unannehmlichkeiten, Mit freundlichen Grüßen,
Europäisches Parlament
Ihr Zweitantrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Sehr [geschwärzt], am 13. Februar 2020 registrierte d…
Von
Europäisches Parlament
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Zweitantrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
Datum
5. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Sehr [geschwärzt], am 13. Februar 2020 registrierte das Europäische Parlament Ihren Erstantrag auf Zugang der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001’ zu einem vom audiovisuellen Dienst des Parlaments gedrehten Video, in dem Herr Martin Sonneborn, MdEP, eine Rede zur „Hufeisentheorie“hält. Mit Schreiben vom 26. März 2020 verweigerte das Parlament den Zugang zu dem Video gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, um den Entscheidungsprozess des Organs zu schützen. Am 28. November 2019 reichten Sie einen Zweitantrag ein, in dem Sie das Parlament ersuchten, seinen in der Anfangsphase vertretenen Standpunkt zu überdenken. In der Hauptsache argumentieren Sie, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht für die beantragte Videoaufzeichnung gilt und dass das Parlament folglich die Aufzeichnung offenlegen sollte. Im Einklang mit Artikel 122 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und Artikel 15 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 28. November 2001 über eine Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments? beantworte ich Ihren Zweitantrag als Vizepräsidentin mit Zuständigkeit für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Anträgen auf Zugang zu Dokumenten im Namen des Präsidiums und unter dessen Aufsicht. Beurteilung Ihres Zweitantrags: Die beantragte Aufzeichnung wurde gemäß den Dokumentaufbewahrungsregeln des zuständigen Dienstes, die darin bestehen, Videodateien nur 7 Kalendertage aufzubewahren, gelöscht. Vor diesem Hintergrund kann das Parlament Ihrem Zweitantrag nicht stattgeben und muss den Zugang der Öffentlichkeit auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigern, da die Videoaufzeichnung nicht mehr im Besitz des Parlaments ist. Abschließend möchte ich Sie auf die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hinweisen, die Ihnen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Verfügung stehen. Sie können nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union entweder Klage beim Gericht erheben oder eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen. Mit freundlichen Grüßen Lívia JÁRÓKA

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Europäisches Parlament
DHL Shipment Notification : [geschwärzt] Notification for shipment event group "Exception" for 11 Jun 20…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
DHL Shipment Notification : [geschwärzt]
Datum
11. Juni 2020 06:28
Status
Warte auf Antwort
Notification for shipment event group "Exception" for 11 Jun 20. ------------------------- AWB Number: [geschwärzt] ( [geschwärzt]?brand=DHL&[geschwärzt]=[geschwärzt] ) Pickup Date: 2020-06-10 14:55:42 Service: X Pieces: 1 Cust. Ref: DG PRES Description: Letter or correspondence ------------------------- Ship From: Ship To: EUROPEAN PARLIAMENT 60 Rue Wiertz EUROPEAN PARLEMENT, 1047 BE [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] EVENT CATEGORY **11 Jun 20 6:26 AM - Shipment arrived at incorrect facility. Sent to correct destination - BRUSSELS,BELGIUM** ------------------------- Shipment status may also be obtained from our Internet site in USA under http://track.dhl-usa.com or Globally under http://www.dhl.com/track Please do not reply to this email. This is an automated application used only for sending proactive notifications You are receiving this email because a notification is configured to receive notifications from ProView. If you prefer not to receive future notification email of this type, click here ( [geschwärzt]?type=[geschwärzt]&nid=[geschwärzt]=&token=[geschwärzt]=&eid=[geschwärzt]==&gid=[geschwärzt] ) to unsubscribe. Please note this URL is only valid for 1 day.