Reden der Bundesministerin bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen seit 2014

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Entwürfe sämtlicher (Begrüßungs)-Reden der Bundesministerin im Rahmen von nicht-öffentlichen Veranstaltungen im Ministerium seit 2014, die einen repräsentativen oder fachlichen/dienstlichen Bezug aufweisen (ausgeklammert werden Veranstaltungen, die im inneren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehen).

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Übersendung der folgenden Informationen:
- Vorlagen zu Tischreden/Begrüßungsreden/Eingangsstatements der BM'in
- Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung
- Ministervorlage zur Veranstaltung

(Bitte durchsuchen Sie hierfür die Registratur in einem ersten Schritt mit den genannten Eckdaten und den Stichworten „Empfang“, „Empfänge“, „Feierlichkeit(en)“, sowie daran angelehnten Begriffen wie „Abendessen“ und „Feier(n)“ nach einschlägigem Schriftgut.)

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (OVG 12 B 27.11), insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von personenbezogenen Daten der Gäste: „Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin zu einem Essen im Bundeskanzleramt haben sich die namentlich noch nicht benannten Gäste freiwillig in die Sphäre der einladenden staatlichen Stelle begeben. Anders als in dem typischen Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG hat die Beklagte personenbezogene Informationen nicht in Anwendung hoheitlicher Befugnisse erlangt. Ob sie der Einladung nachkommen, konnte von den Eingeladenen frei entschieden werden. […] Überdies konnten die Gäste nicht darauf vertrauen, dass ein Kontakt mit der Bundeskanzlerin im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte nicht an die Öffentlichkeit gelangen würde. Mit der Annahme der Einladung sind sie vielmehr in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Einlassung der Beklagten, dass einige der Gäste des Abendessens aus rein privaten Gründen eingeladen worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie vermag schon angesichts des amtlichen Zusammenhangs der Einladung nicht zu überzeugen.“ Ein Drittbeteiligungsverfahren dürfte vor diesem Hintergrund nicht erforderlich werden.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, da die Vorbereitung und Organisation derartiger Veranstaltungen nicht Teil der Regierungstätigkeit sind (vergl. „Ackermann-Urteile“ VG 2 K 39.10 vom 07.04.2011 sowie OVG 12 B 27.11 vom 20.03.2012).

Sollte für meine IFG-Anfrage eine Begründung erforderlich sein, teile ich Ihnen diese nachfolgend schon einmal vorsorglich mit:

Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen untersuche ich die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik, um hierüber zu publizieren. Damit weist mein Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. Dies gilt im Ergebnis auch für die mein Begehren leitende Frage, mit welchen Personen sich die BM'in in Ausübung ihres Amtes austauscht.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. November 2016
  • Frist
    31. Dezember 2016
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entwürfe sämtlicher (Beg…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Reden der Bundesministerin bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen seit 2014 [#19390]
Datum
29. November 2016 14:36
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entwürfe sämtlicher (Begrüßungs)-Reden der Bundesministerin im Rahmen von nicht-öffentlichen Veranstaltungen im Ministerium seit 2014, die einen repräsentativen oder fachlichen/dienstlichen Bezug aufweisen (ausgeklammert werden Veranstaltungen, die im inneren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehen). In diesem Zusammenhang bitte ich um die Übersendung der folgenden Informationen: - Vorlagen zu Tischreden/Begrüßungsreden/Eingangsstatements der BM'in - Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung - Ministervorlage zur Veranstaltung (Bitte durchsuchen Sie hierfür die Registratur in einem ersten Schritt mit den genannten Eckdaten und den Stichworten „Empfang“, „Empfänge“, „Feierlichkeit(en)“, sowie daran angelehnten Begriffen wie „Abendessen“ und „Feier(n)“ nach einschlägigem Schriftgut.) Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (OVG 12 B 27.11), insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von personenbezogenen Daten der Gäste: „Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin zu einem Essen im Bundeskanzleramt haben sich die namentlich noch nicht benannten Gäste freiwillig in die Sphäre der einladenden staatlichen Stelle begeben. Anders als in dem typischen Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG hat die Beklagte personenbezogene Informationen nicht in Anwendung hoheitlicher Befugnisse erlangt. Ob sie der Einladung nachkommen, konnte von den Eingeladenen frei entschieden werden. […] Überdies konnten die Gäste nicht darauf vertrauen, dass ein Kontakt mit der Bundeskanzlerin im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte nicht an die Öffentlichkeit gelangen würde. Mit der Annahme der Einladung sind sie vielmehr in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Einlassung der Beklagten, dass einige der Gäste des Abendessens aus rein privaten Gründen eingeladen worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie vermag schon angesichts des amtlichen Zusammenhangs der Einladung nicht zu überzeugen.“ Ein Drittbeteiligungsverfahren dürfte vor diesem Hintergrund nicht erforderlich werden. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, da die Vorbereitung und Organisation derartiger Veranstaltungen nicht Teil der Regierungstätigkeit sind (vergl. „Ackermann-Urteile“ VG 2 K 39.10 vom 07.04.2011 sowie OVG 12 B 27.11 vom 20.03.2012). Sollte für meine IFG-Anfrage eine Begründung erforderlich sein, teile ich Ihnen diese nachfolgend schon einmal vorsorglich mit: Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen untersuche ich die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik, um hierüber zu publizieren. Damit weist mein Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. Dies gilt im Ergebnis auch für die mein Begehren leitende Frage, mit welchen Personen sich die BM'in in Ausübung ihres Amtes austauscht. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
Informationszugang Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten An…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
30. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
1,9 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 29.11.2016 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit Schreiben vom 29.11.2016 (Bezug) stellten Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und begehrten die Herausgabe der Entwürfe sämtlicher (Begrüßungs-) Reden der Bundesministerin im Rahmen von nicht-öffentlichen Veranstaltungen im Ministerium seit 2014, die einen repräsentativen oder fachlich/dienstlichen Bezug aufweisen. Darüber hinaus baten Sie um Übersendung von Informationen zu Vorlagen zu Tischreden/Begrüßungsreden/Eingangstatements der Bundesministerin, zur Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung sowie zur Ministervorlage für die Veranstaltung. Zu den näheren Einzelheiten nehme ich auf die Ausführungen in Ihrem Antrag vom 29.11.2016 Bezug. Nach § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i. S. v. § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die mindestens als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch", eingestuft wurden. Die Gründe für die Einstufung bestehen nach aktueller Bewertung fort. Die Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder vertrauliche Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass die Inhalte durch Unbefugte, z.B. durch ausländische Nachrichtendienste, für deren Zwecke missbraucht werden könnten. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG (i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschritt des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung- VSA) bis auf Weiteres ausgeschlossen. Die Ihrerseits erbetene Herausgabe von Informationen zu "Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung" berührt zudem personenbezogene Daten. Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher das schutzwürdige Interesse des ·Dritten am Ausschluss des Informationszugangs garantiert, grundsätzlich gegen das Schutzinteresse des Dritten abzuwägen. Ihre Ausführungen · gemäß o.a. Bezug vermögen nicht, das Ihrerseits angenommene Überwiegen Ihres Informationsinteresses über das Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszugangs zu belegen, dies bleibt zumindest zweifelhaft. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des lnformationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen (vgl. Schach, IFG, § 5 Rn. 32). Der Zugang zu den geschützen personenbezogenen Daten wäre nur bei Einwilligung des Dritten zulässig (§ 5 Abs. 1 Alt. 2 IFG). Entsprechende Einwilligungen liegen allerdings nicht vor. Von einem Verfahren zur Beteiligung Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG wurde angesichts des hierzu erforderlichen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG abgesehen. Schon durch die Vielzahl der einzeln schriftlich zu kontaktierenden Dritten wäre der normale Verwaltungsaufwand derart deutlich überschritten, dass mit nicht hinnehmbaren Einschränkungen der behördlichen Funktionsfähigkeit gerechnet werden muss. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Ihr Antrag bereits nach § 3 Nr. 4 IFG abzulehnen war (s.o .), ist diese Verfahrensweise als hinnehmbar einzustufen. II. Die Gebührenentscheidung beruht auf 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Vorliegend handelt es sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft. [Rechtsbehelfsbelehrung]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationszugang Az.: 39-22-17/-535 [#19390] -- vorab per E-Mail -- Az.: 39-22-17/-535 Widerspruch - Ihr Be…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
AW: Informationszugang Az.: 39-22-17/-535 [#19390]
Datum
13. Januar 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
-- vorab per E-Mail -- Az.: 39-22-17/-535 Widerspruch - Ihr Bescheid vom 23. Dezember 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 23.12.2016 lege ich Widerspruch ein. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009 (BVerwG 7 C 21.08) ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Solche sind von Ihnen nicht substantiiert dargelegt worden. Lediglich "geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder vetrauliche Erkenntnisse" anzuführen, genügt den Anforderungen des IFG nicht. Auch eine generelle rechtmäßige Einstufung der Dokumente zu ausschließlich allen Reden der BM erscheint nicht vorstellbar. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass die BM etwa auf einem Empfang von InteressenvertreterInnen Inhalte bekanntgibt, die als Verschlusssache eingestuft sind. Bitte beachten Sie in außerdem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (OVG 12 B 27.11), insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von personenbezogenen Daten der Gäste: „Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin zu einem Essen im Bundeskanzleramt haben sich die namentlich noch nicht benannten Gäste freiwillig in die Sphäre der einladenden staatlichen Stelle begeben. Anders als in dem typischen Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG hat die Beklagte personenbezogene Informationen nicht in Anwendung hoheitlicher Befugnisse erlangt. Ob sie der Einladung nachkommen, konnte von den Eingeladenen frei entschieden werden. […] Überdies konnten die Gäste nicht darauf vertrauen, dass ein Kontakt mit der Bundeskanzlerin im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte nicht an die Öffentlichkeit gelangen würde. Mit der Annahme der Einladung sind sie vielmehr in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Einlassung der Beklagten, dass einige der Gäste des Abendessens aus rein privaten Gründen eingeladen worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie vermag schon angesichts des amtlichen Zusammenhangs der Einladung nicht zu überzeugen.“ Ein Drittbeteiligungsverfahren dürfte vor diesem Hintergrund nicht erforderlich werden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
Informationszugang Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidig…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
18. April 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Referat R I 1, vom 23.11.2016 (Bezug 2) gerichteten Widerspruch vom 16.01.2017 (Bezug 3) ergeht folgender WIDERSPRUCHSBESCHEID 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Für diesen Bescheid werden Gebühren in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt. 3. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandene Aufwendungen werden Ihnen nicht erstattet. Gründe: I. Mit E-Mail vom 29.11.2016 (über die Internet-Seite "fragdenstaat.de [#19390]") stellten Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und begehrten folgende Informationen: "Entwürfe sämtlicher (Begrüßungs) -Reden der Bundesministerin im Rahmen von nicht-öffentlichen Veranstaltungen im Ministerium seit 2014, die einen repräsentativen oder fachlichen /dienstlichen Bezug aufweisen (ausgeklammert werden Veranstaltungen, die im inneren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehen)." Darüber hinaus beantragten Sie die Übersendung von Informationen zu Vorlagen zu Tischreden/Begrüßungsreden/Eingangsstatements der Bundesministerin, zur Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung sowie zur Ministervorlage für die Veranstaltung. Mit Bescheid vom 23.12.2016 (Bezug 2) wurde Ihr Antrag abgelehnt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Herausgabe der begehrten Unterlagen stehe, da diese nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Irinern zum materiellen und organisatqrischen Schutz von Verschlusssachen (VSAnweisung - VSA) als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft wurden, § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Bezüglich der versagten Bereitstellung der angstragten Informationen zu Sitzordnung und Teilnehmerliste wurde zudem auf§ 5 Abs. 1 S. 1 IFG verwiesen, nach dem Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 16.01.2017, das beim Bundesministerium der Verteidigung am 17.01.2017 eingegangen ist, Widerspruch eingelegt (Bezug 3). Sie bringen u.a. vor, der Anspruch auf Zugang zu einer Information sei nicht allein deshalb nach§ 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist und berufen sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ·vom 29 .10.2009 (BVerwG 7 C 21.08). Weiterhin wenden Sie sich gegen die diesseits vorgenommenen Bewertung, hinsichtlich der erbetenen lnforma- tionen zu Sitzordnung und Teilnehmerliste handele es sich um (zu schützende) personenbezogene Daten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 IFG. Ihre diesbezüglichen Ausführungen stützen Sie im Wesentlichen auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (OVG 12 B.27.11 ). Wegen weiterer Einzelheiten nehme ich auf die Aktenlage Bezug. II. Ihr form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäߧ 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Abweichend yotl Ihren Ausführungen ist die diesseitige Argumentation gerade nicht ausschließlich auf die formale Einstufung der betr. Informationen gestützt. Vielmehr wurde bereits mit Bezug 2 darauf hingewiesen, dass bei einer Offenlegung die Gefahr bestünde, dass die Inhalte durch Unbefugte, u.a. auch ausländische Geheimdienste, für deren Zwecke missbraucht werden könnten und letztlich nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen wären. Eine konkrete Darlegung der Einzelfälle könnte im Widerspruchsverfahren, das kein incamera- Verfahren vorsieht, nicht ohne Preisgabe von ggf. zu schützenden Informationen stattfinden. Ein Informationszugang ist daher gemäߧ 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG (i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) bis auf weiteres ausgeschlossen. Die Ihrerseits erbetene Herausgabe von Informationen zu "Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung" berührt zudem personenbezogene Daten. Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nach§ 5 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs garantiert, grundsätzlich gegen das Schutzinteresse des Dritten abzuwägen. Die zitierte Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Az 12 B 27.11 vom 20.03.2012 ist aufgrundder unterschiedlichen Sachverhalte nicht übertragbar. Seinerzeit war über die Herausgabe der Namen von 30 Teilnehmern einer bestimmten Abendveranstaltung zu entscheiden. Vorliegend ist eine Vielzahl von Veranstaltungen betroffen. Alleine die unterschiedlichen Themen der Veranstaltungen lassen weder die Übernahme der Bewertung zu, die Information über die Teilnahme beinhalte keine Auskunft über die private Lebensgestaltung, noch dass sich Teilnehmer immer bewusst darüber waren, durch die Teilnahme in den Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches einzutreten. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Veranstaltungen vermögen auch Ihre Ausführungen gemäß o.a. Bezug nicht das Ihrerseits angenommene Überwiegen Ihres Informationsinteresses über das Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszugangs zu belegen. Sie verweisen zwar wie der Kläger im o.g. Urteil auf eine beabsichtigte Publikation zum Thema Verflechtung von Wirtschaft und Politik. Anders als im o.g. Fall geschieht dies jedoch nicht in Bezug auf eine bestimmte Finanzkrise und ein bestimmtes Abendessen, sondern pauschal für eine Vielzahl von Veranstaltungen über mehrere Jahre hinweg. Ihr Antrag umfasst mithin die Herausgabe zahlreicher persarienbezogener Daten, die im Einzelfall häufig in keinem Zusammenhang mit den Feldern Wirtschaft und Politik stehen dürften. Bleiben bei der EinzelfallabwägunQ Zweifel am Überwiegen des lnformationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen (vgl. Schach, IFG, § 5_Rn. 32). ln der Folge wird auch an der Entscheidung im Ausgangsverfahren festgehalten, dass die Herausgabe dieser Daten nicht ohne Drittbeteiligungsverfahren nach§ 8 Abs. 1 IFG möglich ist,von dem wie bereits ausgeführtangesichtsdes hierzu erforderlichen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG abgesehen wurde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Ihr Antrag bereits nach§ 3 Nr. 4 IFG abzulehnen war (s.o.), ist diese Verfahrensweise als hinnehmbar einzustufen. Die Kostenentscheidung dieses Widerspruchsbescheids beruht auf§§ 73 Abs. 3 s. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); 10 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), Anlage Teil A Nr. 5 und Teil B Nr. 4 zur Informationsgebührenverordnung (AniiFGGebV). Sie werden hiermit aufgefordert, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den zu zahlenden Gesamtbetrag auf das Konto der [Kontodaten] Falls Sie weder die Zahlungsfrist einhalten noch Ihre Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig unter Beifügung geeigneter Nachweise und eingehend begründet mitteilen, wird der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben. Auch kann das Amtsgericht gegen Sie Erzwingungshaft bis zur Dauer von sechs Wochen anordnen. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Wir vertreten den Kläger, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Namens und im Auftrag …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
17. Mai 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Wir vertreten den Kläger, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger zu allen nichtöffentlichen Veranstaltungen im Bundesministerium der Verteidigung seit 2014, die einen repräsentativen oder fachlichen/dienstlichen Bezug aufweisen (ausgeklammert werden Veranstaltungen, die im inneren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehen), die folgenden Informationen zu übersenden: 1. Entwürfe sämtlicher (Begrüßungs-) Reden der Bundesministerin der Verteidigung; 2. Sitzordnung und Teilnehmerliste; 3. Ministervorlagen. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes geltend. A) Sachverhalt Mit E-Mail vom 29. November 2016 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Beweis: Ausdruck der E-Mail des Klägers vom 29. November 2016 Anlage K1 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 wies die Beklagte den Antrag zurück. Beweis: Kopie des Bescheides der Beklagten vom 23. Dezember 2016 Anlage K2 Hiergegen legte der Kläger am 13. Januar 2017 Widerspruch ein. Beweis: Ausdruck der E-Mail des Klägers vom 13. Januar 2017 Anlage K3 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 zurück. Beweis: Kopie des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. April 2017 Anlage K4 Daher war nun Klage geboten. B) Rechtliche Würdigung Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Wir bitten, uns den Verwaltungsvorgang nach Eingang bei Gericht im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Hieran anschließend wird eine vertiefende Begründung der Klage erfolgen. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.

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Bundesministerium der Verteidigung
Klageerledigung
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Klageerledigung
Datum
26. Oktober 2017
Status
Anfrage abgeschlossen