Reden der Bundesministerin bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen seit 2014
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entwürfe sämtlicher (Begrüßungs)-Reden der Bundesministerin im Rahmen von nicht-öffentlichen Veranstaltungen im Ministerium seit 2014, die einen repräsentativen oder fachlichen/dienstlichen Bezug aufweisen (ausgeklammert werden Veranstaltungen, die im inneren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehen).
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Übersendung der folgenden Informationen:
- Vorlagen zu Tischreden/Begrüßungsreden/Eingangsstatements der BM'in
- Sitzordnung und Teilnehmerliste der Veranstaltung
- Ministervorlage zur Veranstaltung
(Bitte durchsuchen Sie hierfür die Registratur in einem ersten Schritt mit den genannten Eckdaten und den Stichworten „Empfang“, „Empfänge“, „Feierlichkeit(en)“, sowie daran angelehnten Begriffen wie „Abendessen“ und „Feier(n)“ nach einschlägigem Schriftgut.)
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (OVG 12 B 27.11), insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von personenbezogenen Daten der Gäste: „Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin zu einem Essen im Bundeskanzleramt haben sich die namentlich noch nicht benannten Gäste freiwillig in die Sphäre der einladenden staatlichen Stelle begeben. Anders als in dem typischen Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG hat die Beklagte personenbezogene Informationen nicht in Anwendung hoheitlicher Befugnisse erlangt. Ob sie der Einladung nachkommen, konnte von den Eingeladenen frei entschieden werden. […] Überdies konnten die Gäste nicht darauf vertrauen, dass ein Kontakt mit der Bundeskanzlerin im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte nicht an die Öffentlichkeit gelangen würde. Mit der Annahme der Einladung sind sie vielmehr in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Einlassung der Beklagten, dass einige der Gäste des Abendessens aus rein privaten Gründen eingeladen worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie vermag schon angesichts des amtlichen Zusammenhangs der Einladung nicht zu überzeugen.“ Ein Drittbeteiligungsverfahren dürfte vor diesem Hintergrund nicht erforderlich werden.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, da die Vorbereitung und Organisation derartiger Veranstaltungen nicht Teil der Regierungstätigkeit sind (vergl. „Ackermann-Urteile“ VG 2 K 39.10 vom 07.04.2011 sowie OVG 12 B 27.11 vom 20.03.2012).
Sollte für meine IFG-Anfrage eine Begründung erforderlich sein, teile ich Ihnen diese nachfolgend schon einmal vorsorglich mit:
Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen untersuche ich die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik, um hierüber zu publizieren. Damit weist mein Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. Dies gilt im Ergebnis auch für die mein Begehren leitende Frage, mit welchen Personen sich die BM'in in Ausübung ihres Amtes austauscht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Information nicht vorhanden
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Datum29. November 2016
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31. Dezember 2016
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