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Referentenentwürfe und Regierungsentwürfe zu Gesetzen der 15. und 16. WP

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach

§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG),
§ 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG),
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)
Aktenauskunft und freien Zugang zu den weiter unten genannten Vorgängen, soweit Sie als ersuchte Behörde über entsprechende Daten verfügen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Bitte senden Sie mir folgende Informationen und/oder Unterlagen zu:

1.) Welche sogenannten Referentenentwürfe und Regierungsentwürfe wurden in Ihrem Ministerium in der vergangenen Legislaturperiode und in der aktuellen Legislaturperiode bis zum heutigen Tage erarbeitet, erstellt oder zumindest anteilig vorbereitet? (Bitte Titel bzw. Thema des Entwurfs und den Inhalt des Entwurfs per E-Mail übersenden.)

2.) Welche Verbände, Interessenvertreter oder sonstige Experten haben an der Erstellung dieser Entwürfe (in irgendeiner Form) direkt oder indirekt mitgewirkt und welche dieser Verbände, Interessenvertreter oder sonstigen Experten haben im Rahmen einer externen Anhörung eine Stellungnahme abgegeben? (Bitte nach Art und Umfang der Beteiligung und Stellungnahme einzeln aufschlüsseln.)

3.) Welchen Einfluss haben/hatten Verbände und Interessenvertreter auf Gesetzgebungsinitiativen, deren inhaltliche Ausgestaltung sowie deren Art und Umfang oder einzelne Formulierungen?

4.) Bitte übersenden Sie mir die im Rahmen der externen Anhörung eingereichten Stellungnahmen (per E-Mail) oder veröffentlichen Sie diese unter Zusendung eines entsprechenden Links an geeigneter Stelle auf Ihrer Homepage.

Bitte übersenden Sie mir alle Antworten sowie die Dokumente bzgl. der einzelnen Fragen wenn möglich in digitaler Form an meine E-Mail Adresse.

Mir ist bekannt, dass für den Zugang zu Informationen Gebühren erhoben werden können. Jedoch bin ich der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einfache Auskunft handelt, für die nach einschlägigen Vorschriften keine Gebühren anfallen.
( vgl. § 10 IFG bzw. § 5 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 5 und 6 SaarlGebG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zum Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz )

Sollte die Aktenauskunft Ihrer Einschätzung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben, um entscheiden zu können, ob ich trotz anfallender Gebühren meinen Antrag auf Akteneinsicht weiterverfolgen möchte.
Die Ablehnung meines Antrags nach dem IFG ist hingegen in jedem Fall für mich gebührenfrei.

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen bitte ich Sie, mir die beantragten Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
( vgl. § 7 Abs. 5 IFG, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG, § 4 Abs. 2 VIG )

Sollten für die Bearbeitung meines Antrags eine andere Behörde zuständig sein, bitte ich Sie, meinen Antrag an diese weiterzuleiten und mich über die Weiterleitung zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in schriftlicher Form und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte weitere ergänzende Auskünfte anzufordern. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Juni 2017
  • Frist
    21. Juli 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich nach § 1 des Geset…
An Ministerium der Justiz Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Referentenentwürfe und Regierungsentwürfe zu Gesetzen der 15. und 16. WP [#23323]
Datum
19. Juni 2017 22:44
An
Ministerium der Justiz Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) Aktenauskunft und freien Zugang zu den weiter unten genannten Vorgängen, soweit Sie als ersuchte Behörde über entsprechende Daten verfügen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Bitte senden Sie mir folgende Informationen und/oder Unterlagen zu: 1.) Welche sogenannten Referentenentwürfe und Regierungsentwürfe wurden in Ihrem Ministerium in der vergangenen Legislaturperiode und in der aktuellen Legislaturperiode bis zum heutigen Tage erarbeitet, erstellt oder zumindest anteilig vorbereitet? (Bitte Titel bzw. Thema des Entwurfs und den Inhalt des Entwurfs per E-Mail übersenden.) 2.) Welche Verbände, Interessenvertreter oder sonstige Experten haben an der Erstellung dieser Entwürfe (in irgendeiner Form) direkt oder indirekt mitgewirkt und welche dieser Verbände, Interessenvertreter oder sonstigen Experten haben im Rahmen einer externen Anhörung eine Stellungnahme abgegeben? (Bitte nach Art und Umfang der Beteiligung und Stellungnahme einzeln aufschlüsseln.) 3.) Welchen Einfluss haben/hatten Verbände und Interessenvertreter auf Gesetzgebungsinitiativen, deren inhaltliche Ausgestaltung sowie deren Art und Umfang oder einzelne Formulierungen? 4.) Bitte übersenden Sie mir die im Rahmen der externen Anhörung eingereichten Stellungnahmen (per E-Mail) oder veröffentlichen Sie diese unter Zusendung eines entsprechenden Links an geeigneter Stelle auf Ihrer Homepage. Bitte übersenden Sie mir alle Antworten sowie die Dokumente bzgl. der einzelnen Fragen wenn möglich in digitaler Form an meine E-Mail Adresse. Mir ist bekannt, dass für den Zugang zu Informationen Gebühren erhoben werden können. Jedoch bin ich der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einfache Auskunft handelt, für die nach einschlägigen Vorschriften keine Gebühren anfallen. ( vgl. § 10 IFG bzw. § 5 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 5 und 6 SaarlGebG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zum Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz ) Sollte die Aktenauskunft Ihrer Einschätzung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben, um entscheiden zu können, ob ich trotz anfallender Gebühren meinen Antrag auf Akteneinsicht weiterverfolgen möchte. Die Ablehnung meines Antrags nach dem IFG ist hingegen in jedem Fall für mich gebührenfrei. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen bitte ich Sie, mir die beantragten Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. ( vgl. § 7 Abs. 5 IFG, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG, § 4 Abs. 2 VIG ) Sollten für die Bearbeitung meines Antrags eine andere Behörde zuständig sein, bitte ich Sie, meinen Antrag an diese weiterzuleiten und mich über die Weiterleitung zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in schriftlicher Form und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte weitere ergänzende Auskünfte anzufordern. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>

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Ministerium der Justiz Saarland
Ihr Schreiben (E-Mail) vom 19. Juni 2017 Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Ihr im Betreff genanntes Sc…
Von
Ministerium der Justiz Saarland
Betreff
Ihr Schreiben (E-Mail) vom 19. Juni 2017
Datum
17. Juli 2017 19:19
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,1 KB


Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Ihr im Betreff genanntes Schreiben, mit dem Sie umfangreiche Auskünfte zu Referenten- und Regierungsentwürfen von Gesetzen der 15. und 16. Wahlperiode begehren, kann ich Ihnen nach Prüfung Ihres Begehrens durch unsere zuständige Fachabteilung Folgendes mitteilen: Für die von Ihnen erbetene Erteilung umfangreicher Auskünfte durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz - soweit eine solche nach dem IFG anfällt - werden nach § 5 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) vom 12. Juli 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), voraussichtlich Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14. Juli 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. April 2016 (Amtsbl. I S. 246), i. V. m. Nr. 455, Ziffer 1.3. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (GebVerz) i. H. v. 60,00 bis 500,00 EUR erhoben werden. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie trotz der Gebührenpflichtigkeit weiter an Ihrem ursprünglich geäußerten Auskunftsbegehren festhalten möchten. Mit freundlichem Gruß
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