Reform der Psychotherapeut:innen Ausbildung

Mit der Reform der Ausbildung von Psychotherapeut:innen sollte der Weg ins Berufsleben für angehende Psychotherapeut:innen erleichtert werden. Bitte beantworten Sie mir folgende, noch offene, Fragen:

- Wie lang wird die Weiterbildung für Psychotherapeut:innen künftig sein (nach erfolgtem Annerkennungsjahr und nach Approbation, d.h. die reine Zeit der Weiterbildung um sich im Anschluss Selbstständig machen zu dürfen)?

- Bisher mussten Psychotherapeut:innen ebenfalls eine Weiterbildung absolvieren. Diese Weiterbildung war auf drei Jahre in Vollzeit angelegt. Wenn die neue Reglung eine Weiterbildung LÄNGER als drei Jahre in Vollzeit vorsieht: Welche Begründung gibt es für diese Verlängerung der Weiterbildung, obwohl schon im Vorfeld mit dem Master der Psychotherapie ein explizit fachspezifisches Studium absolviert wurde (in der alten Regelung gab es KEIN fachspezifisches Studium)?

_ Welche Vergütung werden die Psychotherapeut:innen in Weiterbildung erhalten? Ist die Vergütung gleich der Vergütung von Mediziner:innen in der Facharztausbildung angestrebt? Wenn nein, warum nicht? Wenn dies noch nicht entschieden ist, warum nicht und wann wird entschieden?

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Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit der Reform der …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reform der Psychotherapeut:innen Ausbildung [#205271]
Datum
8. Dezember 2020 16:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit der Reform der Ausbildung von Psychotherapeut:innen sollte der Weg ins Berufsleben für angehende Psychotherapeut:innen erleichtert werden. Bitte beantworten Sie mir folgende, noch offene, Fragen: - Wie lang wird die Weiterbildung für Psychotherapeut:innen künftig sein (nach erfolgtem Annerkennungsjahr und nach Approbation, d.h. die reine Zeit der Weiterbildung um sich im Anschluss Selbstständig machen zu dürfen)? - Bisher mussten Psychotherapeut:innen ebenfalls eine Weiterbildung absolvieren. Diese Weiterbildung war auf drei Jahre in Vollzeit angelegt. Wenn die neue Reglung eine Weiterbildung LÄNGER als drei Jahre in Vollzeit vorsieht: Welche Begründung gibt es für diese Verlängerung der Weiterbildung, obwohl schon im Vorfeld mit dem Master der Psychotherapie ein explizit fachspezifisches Studium absolviert wurde (in der alten Regelung gab es KEIN fachspezifisches Studium)? _ Welche Vergütung werden die Psychotherapeut:innen in Weiterbildung erhalten? Ist die Vergütung gleich der Vergütung von Mediziner:innen in der Facharztausbildung angestrebt? Wenn nein, warum nicht? Wenn dies noch nicht entschieden ist, warum nicht und wann wird entschieden? -
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205271 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205271/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Reform der Psychotherapeut:innen Ausbildung [#205271]
Datum
9. Dezember 2020 10:16
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,6 KB
image002.jpg
2,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2020. Die Ausgestaltung der Dauer und …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in - Reform der Psychotherapeut:innen Ausbildung [#205271]
Datum
9. Dezember 2020 14:09
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2020. Die Ausgestaltung der Dauer und Inhalte der künftigen Weiterbildungen in der Psychotherapie fällt in die Zuständigkeit der Länder, die diese wiederum in ihren Heilberufsgesetzen auf die Psychotherapeutenkammern übertragen haben. Die Grundlage einer Musterweiterbildungsordnung wird nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) geplant. Für die Studierenden führt die Reform der Psychotherapeutenausbildung insbesondere dazu, dass nunmehr durch das Studium bereits der Berufsabschluss Psychotherapeutin/Psychotherapeut erreicht wird. Mit Erteilung der Approbation sind die späteren Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer daher berechtigt, Psychotherapie auszuüben. Dies wiederum ermöglicht es den Kliniken, sie während der klinischen Weiterbildung zu vergüten. Über die Höhe der Vergütung habe ich keine Kenntnis. Nach den alten Ausbildungsregelungen schloss sich an ein für die jeweilige Ausbildung qualifizierendes Studium keine Weiterbildung, sondern eine Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von mindestens drei Jahre in Vollzeitform an, in denen die Ausbildungsteilnehmerinnern und -teilnehmer aufgrund Ihres Ausbildungsstatuts nicht zur Ausübung von Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie berechtigt sind und damit auch nicht mit dem gesetzlichen Krankenkassen abrechnen dürfen. Für weitere Fragen zur Weiterbildung empfehle ich Ihnen, sich an die BPtK zu wenden. Mit freundlichen Grüßen