Regel und Zuständigkeiten bei der Erstellung von Pressemitteilungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Akten, aus den ich die Regel und Zuständigkeiten (Richtlinien, Dienstanweisungen etc. ) bei der Veröffentlichung von Pressemitteilungen in Ihrem Hause - von der Initiierung bis zur Freigabe einer Pressemitteilung - nachvollziehen kann.

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  • Datum
    10. April 2016
  • Frist
    13. Mai 2016
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Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Akten, aus den i…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Regel und Zuständigkeiten bei der Erstellung von Pressemitteilungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [#16285]
Datum
10. April 2016 09:59
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Akten, aus den ich die Regel und Zuständigkeiten (Richtlinien, Dienstanweisungen etc. ) bei der Veröffentlichung von Pressemitteilungen in Ihrem Hause - von der Initiierung bis zur Freigabe einer Pressemitteilung - nachvollziehen kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (FG) bei der Bundesbeauftragten …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (FG) bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-tionsfreiheit
Datum
10. Mai 2016 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
104,3 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-780/010 II#0074 Mit freundlichen Grüßen